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BGH-Urteil: Inbox-Werbung im Freemail bedarf ausdrücklicher Einwilligung und Belehrung

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Inbox-Werbung Freemail
Photo by Hannes Johnson on Unsplash

Werbung neben der eigenen E-Mail-Inbox mag manchem lästig sein, für Freemail-Provider ist sie Bestandteil des Geschäftsmodells. Sogenannte Inbox-Werbung beschäftigte sogar schon den Europäischen Gerichtshof. Zuletzt hat der Bundesgerichtshof entschieden: Inbox-Werbung durch einen E-Mail-Dienst-Betreiber bedarf der Einwilligung des Nutzers. Dieser muss über die Werbemodalitäten genau belehrt werden (BGH, Urteil v. 13.01.2022, Az. I ZR 25/19).

Bei der Inbox-Werbung wird automatisiert Werbung auf bestimmten dafür vorgesehenen Flächen in der E-Mail-Inbox des Nutzers eingeblendet. In dem Verfahren vor dem BGH ging es um die Frage, wann eine wirksame Einwilligung in eine Werbung unter Verwendung elektronischer Post im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gegeben ist. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine unzumutbare Belästigung anzunehmen, bei Werbung mit einer Nachricht, wenn dabei die Identität des Absenders verschleiert wird, oder wenn keine gültige Adresse vorhanden ist, über die man eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.

Der BGH entschied, dass eine wirksame Einwilligung nicht vorliegt, wenn der Nutzer, der eine unentgeltliche, durch Werbung finanzierte Variante eines E-Mail-Dienstes gewählt hat, sich allgemein damit einverstanden erklärt, Werbeeinblendungen zu erhalten, um kein Entgelt für die Nutzung des E-Mail-Dienstes zahlen zu müssen. Im Klartext: Einen Freemail-Provider zu wählen alleine, bedeutet noch nicht, dass man sich auch mit jeglicher Werbung im Voraus einverstanden erklärt hat.

Werbenachricht vom Adserver in die Inbox

In dem Fall vor dem BGH enthielt die Werbung der Beklagten den werblich anpreisenden Text „Mehr Sparen: Günstig Strom und Gas. Jetzt top-Preise mit attraktivem Bonus sichern! Mehr erfahren auf e.  .de!“. Die Werbenachricht ging an einen begrenzten Empfängerkreis. Durch den Aufruf des E-Mail-Accounts wurde die Nachricht vom Betreiber des Adservers in Echtzeit in die Inbox der E-Mail-Accountseite übermittelt und dort dem Nutzer angezeigt.

BGH: Inbox-Werbung ist elektronische Post

Nach dem BGH-Urteil wurden die Werbenachrichten unter Verwendung elektronischer Post und damit mit einem § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, Art. 13 Abs. 1 der EG-Richtlinie 2002/58 unterfallenden elektronischen Kommunikationsmittels verbreitet. Die Inbox-Werbung sei mittels Textnachrichten im Sinne von Art. 2 Satz 2 lit. h der EG-Richtlinie 2002/58 erfolgt. Die in Art. 13 Abs. 1 der EG-Richtlinie 2002/58 aufgeführte Liste der elektronischen Kommunikationsmittel sei „nicht abschließend, sondern aus technologischer Sicht entwicklungsfähig und mit Blick auf das Regelungsziel, dass den Nutzern der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste der gleiche Grad des Schutzes personenbezogener Daten und der Privatsphäre geboten werden soll, weit auszulegen“, heißt es in dem BGH- Urteil.

An Verbraucher gerichtete Werbung im privaten Bereich

Die Werbung habe sich direkt und individuell an einen Verbraucher gerichtet, so der BGH weiter. Die Einblendung sei am Ende eines Prozesses der Authentifizierung durch den Nutzer in einem privaten Bereich erfolgt, der dem Nutzer vorbehalten und für die Konsultation privater E-Mails bestimmt sei.

Klarer, präziser und konkreter Hinweis auf Inbox-Werbung erforderlich

Der Umstand allein, dass der Nutzer eine kostenlose, werbefinanzierte Variante des E-Mail-Dienstes gewählt und allgemein damit einverstanden erklärt habe, Werbeeinblendungen zu erhalten, erfülle nicht die Voraussetzungen einer Einwilligung. Insbesondere müsse der Nutzer klar und präzise darüber informiert worden sein, dass Werbenachrichten in der Liste der empfangenen privaten E-Mails angezeigt werden. Erforderlich sei darüber hinaus, dass der Nutzer seine Einwilligung, derartige Werbenachrichten zu erhalten, auf den konkreten Einzelfall bezogen und in voller Kenntnis der Sachlage bekundet habe.

Für Verbraucher ist das Urteil positiv. Sie haben nun eine Handhabe gegen Inbox-Werbung, die ohne ausreichende Einwilligung erfolgt.

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