E-Commerce: Keine Pflicht zur Angabe der Herstellergarantie
Online-Verkäufer müssen ihre Kunden nicht über bestehende Herstellergarantien informieren. Hierzu besteht keine gesetzliche Verpflichtung. Dies hat am 23.09.2019 das LG Hannover entschieden (LG Hannover, Urteil v. 23.09.2019, Az. 18 O 33/19).
Geklagt hatte der Interessenverband IDO, der in den letzten Jahren insbesondere aufgrund seiner vielen Abmahnungen unter Online-Händlern bekannt geworden ist.
Zum Sachverhalt
Dem Verfahren war eine Abmahnung des Interessenverbandes für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. (kurz „IDO-Verband“) vorausgegangen. Abgemahnt wurde ein Händler, der gewerblich auf eBay Waren zum Verkauf anbot, u.a. auch eine Bohrmaschine der Firma Metabo, ohne hierbei über die Garantie des Herstellers zu informieren.
Der IDO-Verband sah in dem fehlenden Hinweis auf die Hersteller-Garantie einen Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten i.S.d. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB und warf somit dem Händler wettbewerbswidriges Verhalten vor. Nach dieser Vorschrift ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien informieren.
LG Hannover: Keine gesetzliche Pflicht zur Angabe der Herstellergarantie
Ein Wettbewerbsverstoß durch Irreführung mittels Unterlassen nach § 5a UWG sei nur dann anzunehmen, wenn der Händler eine gesetzliche Informationspflicht verletzt. Eine solche Pflicht, überhaupt anzugeben, dass eine Herstellergarantie besteht, sei jedoch nicht gegeben, so das LG Hannover.
Die Bestimmung des Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB erfasse nicht die Pflicht, über die Leistungen von Dritten zu informieren. Bei der Informationspflicht ginge es hauptsächlich um die Leistungen, die der Händler selbst zur Verfügung stellt.
Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Verkäufer mit der Herstellergarantie werbe. Dies sei im vorliegenden Fall aber nicht geschehen, sodass auch die Hersteller-Garantie gar nicht dargestellt werden müsse.
Fazit
Das Urteil belegt die Impraktikabilität der von IDO monierten vollumfassenden Informationspflicht. Es zeigt unter anderem, wie wichtig es ist, jede Abmahnung im Einzelfall genauer unter die Lupe zu nehmen und auf ihre Schlüßigkeit hin zu prüfen.
Im Übrigen ändert die Entscheidung aber nichts an den allgemeinen Informationspflichten. Um kostspielige Abmahnungen zu vermeiden, müssen Online-Händler insbesondere bei der Werbung mit dem Begriff „Garantie“ zwingende Informations- und Hinweispflichten berücksichtigen. Angaben ohne weitere Hinweise oder Erläuterungen sind in der Regel unzureichend und begründen eine Abmahngefahr.