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Fahrdienstvermittlung für Mietwagen über Uber-App wettbewerbswidrig

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Uber Beförderung wettbewerbswidrig
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Uber bietet in vielen Städten der Welt Online-Vermittlungsdienste zur Personenbeförderung an. Allerdings darf Uber keine Beförderungsaufträge an Mietwagenunternehmen mittels seiner dazu verwendeten App vermitteln.

Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Berufung eines Fahrdienstvermittlers zurückgewiesen und ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main bestätigt.

Von A nach B mit Uber – per App

Der klagende Zusammenschluss von Taxizentralen aus verschiedenen Städten Deutschlands wendet sich gegen eine von dem Fahrdienstvermittler Uber genutzte Applikation. Über sie können Fahrten mit Mietwagenfahrern gebucht und abgerechnet werden. Der Fahrgast fragt mit der App eine Fahrt zu einem angegebenen Ziel an. Vor Bestätigung der Anfrage erhält er unter anderem Angaben zum Preis und zur Dauer der Bereitstellung des Mietwagens. Die App ermittelt dann automatisiert einen geeigneten Fahrer eines Mietwagenunternehmens. Dieser erhält eine Push-Mitteilung nebst einer Dienstanweisung. Kommt es zur Auftragsannahme, rechnet die Beklagte nach Fahrtende die Fahrt über die App ab. Die Kläger halten dieses Vorgehen unter Hinweis auf die Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in mehrfacher Hinsicht für wettbewerbswidrig.

Landgericht: Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz

Das Landgericht gab der Klage statt und untersagte die Fahrdienstvermittlung für Mietwagen. Zur Begründung wies das Landgericht u.a. darauf hin, dass Uber die hier für die Übermittlung von Fahrten an Mietwagenfahrer erforderliche Mietwagenkonzession fehle. Aus der maßgeblichen Sicht des Fahrgastes erbringe Uber selbst die Dienstleistung und sei damit Unternehmerin. Uber trete als Anbieter der Beförderungsleistung nach außen auf, bestimme die Konditionen und rechne ab. Folglich sei das Unternehmen selbst konzessionspflichtig. Uber legte gegen die Entscheidung Berufung ein.

OLG bestätigt Verbot

Jedoch wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 20.05.2021, Az. 6 U 18/20) die Berufung zurück. Das heißt, eine Fahrdienstvermittlung für Mietwagen durch die Uber-App bleibt verboten – das Unternehmen darf weiterhin keine Beförderungsaufträge an Mietwagenunternehmen mittels seiner App vermitteln.

Das folge aus § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), der eine Genehmigung für diejenigen fordert, die mit einem Kraftfahrzeug im Gelegenheitsverkehr Personen befördern. Insbesondere müsse aber auch § 49 PBefG herangezogen werden. Denn danach ist unter dem Verkehr mit Mietwagen:

„die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 sind.“

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Trotzdem ist sicher: Uber ist die Fahrdienstvermittlung für Mietwagen durch die Uber-App untersagt worden.

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