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Auf den Hund gekommen? Flohmittel darf im „Shitstorm“ auf Facebook trotz Werbeverbots verteidigt werden

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Flohmittel Shitstorm
blambca/shutterstock.com

Nach massiver Beitragsflut gegen ein Medikament für Hunde auf Facebook verbreitete der Hersteller richtigstellende und damit potentiell werbende Posts – ein Verstoß gegen das Werbungsverbot für Pharmazeutika? 

Zuallererst sei die Frage in den Raum gestellt, wie oft und in welcher Form wohl dem Durchschnittsdeutschen Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, für Tier oder Mensch gleichermaßen, unter die Augen kommt? – Richtig, nie.

Werbung für verschreibungspflichtige Medikamente ist verboten

Der Hintergrund ist schnell erklärt – Das Ganze ist nämlich verboten, und das aus verständlichem Anlass: Behandelnde Ärzte sollen in der Wahl ihrer Medikamente unbehelligt von der Einflussnahme ihrer Patienten bleiben („Verschreiben Sie doch bitte dieses Mittel. Frau Katzenberger hat gesagt, das Zeug sei super…“), und die Verabreichung bei Mensch und Tier nur aufgrund ihrer Expertise vornehmen. Hergeleitet wird dieses Verbot aus § 10 I HWG, wonach für verschreibungspflichtige Arzneimittel aus dargelegten Gründen nur gegenüber dem entsprechenden Fachpersonal geworben werden darf – besagtes Flohmittel fiel dabei in diese Kategorie.

„Shitstorm“ auf Facebook gegen Flohmittel

Diese Vorschrift war nun seitens des Herstellers einer Kautablette für Hunde gegen Flohbefall potentiell verletzt worden: Nach einem steifen „Shitstorm“ auf Facebook gegen das Mittel verbreitete die Firma diverse „richtigstellende“ Beiträge.

Prompt flatterte eine Abmahnung der Konkurrenz ins Haus: entsprechende Posts seien umgehend zu unterlassen bzw. zu löschen. Der Fall landete letztendlich vor Gericht.

Das Unternehmen wehrte sich mit zwei Posts

In der letztinstanzlichen Entscheidung des Oberlandesgericht Köln ging es dabei konkret um zwei Beiträge des Pharmakonzerns:

Zunächst hatte der Hersteller das Mittel auf seiner Facebookseite als

„sicheres und wirksames Mittel gegen Flöhe und Zecken“

bezeichnet.

In einem zweiten Beitrag war der Schriftzug

„Ist dieses verschreibungspflichtige Medikament sicher für meinen Hund?“

nebst Bild und Firmenlogo zu lesen, sowie darunter die Textzeile

„Alle Fakten zum Floh- und Zeckenschutzmittel“.

Das OLG differenzierte dabei in seiner Entscheidung und stellte sich folgende zentrale Frage:

Dient ein entsprechender Post lediglich der Anwerbung des Produkts und damit der Absatzsteigerung (und verstößt damit gegen § 10 Abs. 1 HWG), oder möchte der Ersteller – unter Berufung auf seine Meinungsfreiheit – einen (hoffentlich) gut geflickten Schirm aufspannen und damit einen „Shitstorm“ abwehren, dem er sich andernfalls schutzlos ausgesetzt sähe?

Der erste Post war unzulässige Werbung

Hinsichtlich des ersten Beitrags wurde eine Verletzung besagter Norm bejaht: Die Formulierung und Darstellung unterstütze primär wirtschaftliche Interessen – zwar sei der Post als Reaktion auf die vorhergegangenen Bewertungen entstanden, diese sei jedoch nur ersichtlich nur als Nebeneffekt gewollt gewesen.

Der zweite war zulässige Verteidigung

Anders wurde jedoch bezüglich der zweiten Darstellung entschieden. Hatte das Landegericht Köln wenige Monate zuvor hier noch eine unzulässige Werbung angenommen, entschied das Oberlandesgericht nach eingelegter Berufung, dass das Verbot im zu entscheidenden Fall nur eingeschränkt gelte:

Zwar handele es sich auch hier zunächst um eine werbende Darstellung, die Formulierung als Frage und die Anbringung konkreter Fakten rücke jedoch die Sicherheit des Mittels für den flohbefallenen Hund in den Vordergrund – und genau darum ging es eben in besagter Diskussion auf der Facebookseite, hatten hier doch etliche Tierliebhaber über diverse Nebenwirkungen bei ihren Vierbeinern geklagt.

Als Folge werde lediglich ein beschränkter Personenkreis angesprochen werden, nämlich solche, denen das Thema und die Auseinandersetzung bereits bekannt waren. Eine öffentliche Werbung lag nach Ansicht der Richter demnach nicht vor, vielmehr verwirklichte der Hersteller sein Recht, negativen Bewertungen auf sozialen Plattformen entgegenzuwirken; der Beitrag durfte im Netz verbleiben.

Bad news is good news

Selbst grundsätzlich negative Viralität kann somit auch positive Folgen haben: Besagter „Shitstorm“ hatte zwar sicherlich auch Nachteile, legitimierte letztlich dennoch dazu, Posts zu veröffentlichen, die der Popularität des Mittels durchaus geholfen haben dürften. Auf den Hund gekommen war in diesem Fall nur das Medikament, aber nicht der Hersteller.

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