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Geld nach verspäteter Landung? Spätere Aufklärung auf Landing-Page!

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Google-Anzeige Aufklärung Landingpage
Graphicroyalty – stock.adobe.com

Man kennt das: In der Werbung wird oft versprochen, was das Beworbene nicht hält. Der Prägnanz kurzer Botschaften fällt die gebotene Genauigkeit zum Opfer.

Das gilt besonders im Internet.

Im Prinzip kein Problem, wenn rechtzeitig vor Vertragsabschluss aufgeklärt wird. Diese Aufklärung muss vollständig sein, sie muss alle missverständlichen oder unklare Angaben aus der Werbebotschaft erläutern.

Bis zu 600 Euro Entschädigung?

Das OLG Düsseldorf hatte sich in einem Verfahren mit irreführender Google Ads-Werbung auseinanderzusetzen und stellte in der Entscheidung die Anforderungen an die nachträgliche Versachlichung klar (OLG Düsseldorf, Urteil v. 17. Juli 2020, Az.: 15 U 76/19). Ein Unternehmen, dass sich auf die Geltendmachung von Entschädigung bei Flugverspätungen spezialisiert hat, warb mit der Aussage, der Kunde könne durch die Beauftragung des Dienstleisters mit „bis zu 600 Euro Entschädigung“ rechnen.

Abzüglich Provision!

Das stimmt so nicht – in Wahrheit muss immer noch die Gebühr für die Dienstleistung abgezogen werden. Dass von der Provision in der Google Ads-Werbung keine Rede ist, sei jedoch gar nicht das Problem, so das OLG Düsseldorf, schließlich stünde dort auch gar nicht so viel Platz für lange Erklärungen zur Verfügung. Diese müssten dann aber nachgereicht werden, wenn sich die Landing-Page öffnet. Dort müsse unmissverständlich stehen, was Sache ist. Genau an diesem Kriterium der „irrtumsausschließenden Angaben“ mangele es jedoch, weil auch auf der Landing-Page nirgendwo ersichtlich war, dass von den „bis zu 600 Euro“ noch die Provision abzuziehen ist. Dass der Kunde damit rechne, dass die Dienstleistung nicht kostenlos ist, reicht nicht.

Kunden vor Fehleinschätzungen bewahren

Also, mit reißerischen Slogans und verführerischen Verheißungen ein wenig Clickbaiting zu betreiben, ist so lange in Ordnung, wie danach auf der Landing-Page unverhüllter Klartext gesprochen wird. Bevor der Kunde unter falschen Voraussetzungen abhebt, nur um dann aus heiterem Himmel abzustürzen.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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