Eigenständige Haftung des Händlers beim Vertrieb von Elektro- und Elektronikgeräten
Wer Elektro- und Elektronikgeräte herstellt oder herstellen lässt, muss diese gemäß ElektroG registrieren lassen. Unterlässt er dies, trifft die Haftung hierfür oft auch und vor allem den Händler, der die betroffenen Produkte vertreibt.
Das OLG Hamm zählt es zu den Pflichten des Händlers, das Vorhandensein der notwendigen Registrierung zu kontrollieren, und qualifiziert die unterbliebene Kontrolle als fahrlässig (OLG Hamm, Urteil v. 30.8.2012, Az. I-4 U 59/12).
Handelt der Händler fahrlässig, kann er nicht nur für den naheliegenden Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG (Vertrieb nicht registrierter Geräte), sondern u.U. auch dafür haftbar gemacht werden, dass er sich in solchen Fällen nicht selbst gemäß ElektroG hat registrieren lassen.
1. Registrierungspflicht des Herstellers
Gemäß ElektroG sind primär Hersteller von Elektro- und Elektronikprodukten verpflichtet, diese vor dem Inverkehrbringen in Deutschland bei der zuständigen Stiftung EAR zu registrieren.
Elektro- und Elektronikgeräte sind nach § 3 Nr. 1 ElektroG Geräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1 000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind und zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen.
Die Registrierung umfasst die Zuordnung des jeweiligen Produkts zu einer bestimmten Geräteart und zu einer bestimmten Marke (vgl. § 6 Abs. 1 ElektroG).
Einzelheiten finden Sie im folgenden Beitrag:
Wen konkret die Registrierungspflicht trifft, wird in § 3 Nr. 9 ElektroG näher erläutert. In Betracht kommt zunächst der eigentliche Hersteller im alltäglichen Sinne in Betracht, den der Gesetzgeber in § 3 Nr. 8 lit. a) ElektroG als denjenigen definiert, der unabhängig von der Verkaufsmethode,
- Elektro- oder Elektronikgeräte unter seinem Namen oder seiner Marke herstellt und in Deutschland anbietet oder
- Elektro- oder Elektronikgeräte konzipieren oder herstellen lässt und sie unter seinem Namen oder seiner Marke in Deutschland anbietet.
2. Registrierungspflicht des Vertreibers
a. Vertreiber als Hersteller
Jedoch können auch Händler bzw. „Vertreiber“ i.S.d. § 3 Nr. 11 ElektroG die Verpflichtungen als Hersteller treffen. Denn auch sie können nach § 3 Nr. 9 ElektroG als „Hersteller“ im Sinne dieses Gesetzes gelten. Dies ist bei einem Vertreiber anzunehmen, der:
- Elektro- oder Elektronikgeräte anderer Hersteller unter seinem eigenem Namen oder seiner Marke in Deutschland anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft, ohne dass der Name oder die Marke des eigentlichen Herstellers auf dem jeweiligen Gerät erscheint, § 3 Nr. 9 lit. b) ElektroG,
- Elektro- oder Elektronikgeräte aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder aus einem Drittland erstmals auf dem deutschen Markt anbietet, § 3 Nr. 9 lit. c) ElektroG,
- in einem anderen EU-Staat oder Drittland niedergelassen ist und Elektro- oder Elektronikgeräte direkt Endnutzern, bspw. durch das Internet, in Deutschland anbietet, § 3 Nr. 9 lit. d) ElektroG.
Einen weiteren praxisrelevanten und oft außer Acht gelassenen Fall stellt die Konstellation dar, in der ein Vertreiber entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller oder von Herstellern, deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, zum Verkauf anbietet (vgl. § 3 Nr. 9 ElektroG a.E).
b. Wann handelt der Vertreiber fahrlässig?
Fahrlässigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Vertreiber aufgrund mangelnder Sorgfalt nicht erkennt, dass er Geräte nicht registrierter Hersteller anbietet.
Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der Vertreiber nicht beim Hersteller oder durch eigene Recherche über die Registrierung informiert.
c. Registrierungspflicht des Vertreibers
So verhielt es sich im eingangs erwähnten Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil v. 30.8.2012, Az. I-4 U 59/12).
Das Gericht urteilte zunächst, dass der dortige Beklagte, der mit Staubsaugern handelte, als Vertreiber zu qualifizieren sei, da er neue Elektrogeräte gewerblich für den Nutzer angeboten habe.
Ferner sei er jedoch auch wie ein Hersteller zu behandeln, weil er fahrlässig neue Elektrogeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf angeboten habe: Der Beklagte habe nicht dargelegt, sich vor dem Inverkehrbringen des Produkts in geeigneter Weise – z.B. durch Nachfrage beim Hersteller oder auf der Seite der EAR-Stiftung nach dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Registrierung erkundigt zu haben.
3. Fazit
Derjenige, der mit Elektro- oder Elektronikgeräten handelt, muss beachten, dass das Gesetz und ihm folgend die Rechtsprechung es zu den Pflichten des Händlers zählt, das Vorhandensein der ordnungsgemäßen Registrierung gemäß ElektroG zu kontrollieren. Die unterbliebene Kontrolle wird als fahrlässig qualifiziert.
Wer als Händler die gebotene Kontrolle schuldhaft unterlässt, kann nicht nur für den naheliegenden Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG (Vertrieb nicht registrierter Geräte), sondern u.U. auch dafür haftbar gemacht werden, dass er sich in solchen Fällen nicht selbst hat registrieren lassen.
Online-Händlern, insbesondere bei komplexen Vertriebsstrukturen, kann daher empfohlen werden, sich stets beim Hersteller oder direkt auf der Seite der EAR-Stiftung über die Registrierung zu erkundigen, um die Verhängung eines Bußgeldes, aber auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, zu vermeiden.
Die Kontrolle hat dabei unbedingt bezüglich der konkreten Geräteart und der konkreten Marke zu erfolgen.