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LHR erwirkt einstweilige Verfügung gegen Gebrauchtsoftwarehändler vor dem LG Köln wegen „Unverbindlicher Preisempfehlung“

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irreführende Werbung UVP gebrauchte Software
© Coloures-pic – Fotolia.com
[:de]Was verstehen Sie unter „UVP“? Und gibt es eine „UVP“ für gebrauchte Software? Diese Fragen waren Teil eines von uns geführten Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz.

Das Landgericht Köln (LG Köln, Beschluss v. 14.6.2016, Az. 31 O 183/16) hat auf den Antrag von Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Rechtsanwälte (LHR) eine einsteilige Verfügung gegen einen Händler von „gebrauchter“ Software erlassen.

Damit wird dem Händler verboten, „gebrauchte“ und / oder „OEM“-Software mit Preisen zu bewerben, denen ein höherer Preis gegenübergestellt wird, der als “UVP” bezeichnet wird.

Im Falle der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft.

Die Entscheidung ist im Wege einer Beschlussverfügung ergangen. Eine endgültige Entscheidung bleibt einem Hauptsachverfahren vorbehalten. Es sei denn, der Händler würde die Verfügung als endgültige Regelung anerkennen.

Irreführende Preiswerbung

Das LG Köln folgte damit der Argumentation der Mandantin, dass die konkrete Preiswerbung irreführend war. „UVP“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch als Abkürzung für „Unverbindlicher Verkaufspreis“ bzw. „Unverbindliche Preisempfehlung“ verstanden und verwendet. Die unverbindliche Preisempfehlung ist der Preis, der dem Handel vom Hersteller, Importeur oder Großhändler als Weiterverkaufspreis an den Kunden empfohlen wird.

Eine solche Preisempfehlung existiert seitens Microsoft oder dem Original Equipment Manufacturer jedoch in Bezug auf die von den angebotenen “Gebrauchtsoftware” bzw. “OEM-Ware” nicht. Denn Microsoft stellt die Windows-Versionen nicht isoliert für den Einzelhandel zum Verkauf an Endverbraucher her. Daher gibt es seitens des Herstellers Microsoft auch keine „Unverbindlichen Preisempfehlungen“.

Neben dem Unterlassungsanspruch bestehen Schadensersatzansprüche, die der vertretene Händler in einem separaten Verfahren geltend machen wird. (la)

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