Zum Bestpreis hinters Licht geführt – Aussagen eines Online-Immobilienportals irreführend
Bei mir in der Straße wirbt eine Imbissbude mit der Aussage: „Bei uns gibt es die beste Currywurst der Welt“. Schon lange wunderte ich mich über dieses Schild und fragte mich, wo wohl das Internationale Currywurst-Departement sitzt, das (jährlich?) die beste Currywurst der Welt prämiert.
Würde ich Wurst essen, wäre das sicherlich ein angenehmer Job für mich, vielleicht gibt es so eine Institution ja auch für Kaffee oder Kuchen, ich sollte das mal recherchieren, dachte ich mir dann, und ging weiter.
Erdachtes Alleinstellungsmerkmal
Seinen Konsumenten die Sicherheit zu bieten, der absolut beste auf dem Markt zu sein, ist ein wahnsinns USP (unique selling proposition, kurz: Alleinstellungsmerkmal) für jeden Unternehmer. Du kannst aufhören zu suchen, wir sind eh die Besten! Perfekt. Gekauft.
Einen ähnlichen Gedankengang hatet wohl auch die Betreiberin eines Online-Immobilienportal und ihren Kunden den „Bestpreis“ versprochen. „Zum Bestpreis verkaufen“, „schnell und zum besten Preis ihre Immobilie verkaufen“ und weitere Variationen des garantiert und wirklich absolut besten Preises im ganzen weiten Internet und wahrscheinlich auch darüber hinaus, waren dort zu lesen.
Am Beispiel von Papierhandtüchern und Schwarzwälderschinken haben wir aber in jüngster Vergangenheit erfahren, dass nicht egal ist, was drauf steht, sondern dass Versprechungen auch eingehalten werden müssen. Und das Landgericht Berlin sah das genauso.
„Bestpreis“ irreführend
Die Aussagen, Verkäufer würden ihre Immobilie immer „zum Bestpreis verkaufen“ können, seien schlichtweg irreführend und nicht erfüllbar. Wie sollte es auch? Das Portal zeichnete sich in erster Linie dadurch aus, dass sich dort jeder als Makler anmelden konnte, der Lust und Laune dazu hatte. Nachweise zu Berufsstand oder Berufserfahrung waren nicht nötig.
Wie sollten also gerade diese Makler es schaffen, Immobilien zum besten Preis für den Verkäufer an willige Immobilieninteressenten zu vermarkeln? Selbst der durchaus beeindruckende Wert von „92%“, in denen der Bestpreis erzielt worden sei, stellte sich als komplett haltlos heraus. Die Betreiberin des Portals habe keine Statistiken zu den Verkaufszahlen geführt und vergleichbar mit anderen Portalen oder Maklerunternehmen seien diese schon gar nicht. (LG Berlin, Urt. v. 07.08.2018, Az. 15 O 295/17)
Mich beschleicht das leise Gefühl, der Imbiss in meiner Straße verkauft gar nicht die beste Currywurst der Welt. Sicher bin ich mir aber noch nicht, ich werde die Tage mal beim Internationalen Currywurst-Departement nachfragen. Ich wette, die sitzen in Brüssel.
Der Beitrag stammt von unserer freien Autorin Katharina Reber. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.