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OLG Frankfurt am Main: Keine Unterlassungsansprüche gegen den Rechtsnachfolger für Wettbewerbsverstöße des Vorgängers

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wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche bei Rechtsnachfolge
Jürgen Hüls – stock.adobe.com

Die Gesellschaftsumwandlung birgt für den neuen Inhaber die Gefahr, als Rechtsnachfolger für bestehende Verbindlichkeiten und Ansprüche gegen die Altgesellschaft einstehen zu müssen. Ausgenommen davon sind Ansprüche von höchstpersönlichen Charakter, diese gehen nicht auf den Rechtsnachfolger über.

Das OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 28.1.2021, Az. 6 U 181/19) hat wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche als solche höchstpersönliche Ansprüche gewertet. Die Kosten für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Altgesellschaft sind hingegen nicht höchstpersönlich und gehen auf den Rechtsnachfolger über.

„Reservierung“ statt Kauf — unzulässige Umgehung der Vorschriften für Internethandel

Die ursprüngliche Beklagte war eine  GmbH & Co. KG. Sie betrieb einen Onlineshop. Bei den Verkaufsangeboten hatte der Kunde unter anderem die Möglichkeit, die Waren „verbindlich“ vorzubestellen. Nach den AGBs der Beklagten sollte durch diese verbindliche Vorbestellung jedoch nur eine Reservierung zustandekommen, der Kaufvertrag selbst sollte im anschließenden persönlichen Gespräch geschlossen werden.

Die klagende Wettbewerberin sah darin eine unzulässige Umgehung der Regeln für Fernabsatzgeschäfte, gemäß §312 k Abs. 1 S.2 BGB.  Die ursprüngliche Beklagte habe auf ihrer Webseite ein Fernabsatzgeschäft angeboten und müsste daher auch die daraus ergebenden Informationspflichten erfüllen.  Die Klägerin mahnte die GmbH & Co. KG zunächst wegen irreführender Geschäftshandlung ab und erlangte daraufhin eine einstweilige Verfügung vom LG Frankfurt am Main.

Gesellschaftsumwandlung zwischen den Prozessen

Nachdem die ursprünglich Beklagte auf die einstweilige Verfügung hin keine Abschlusserklärung abgab, leitete die Klägerin ein Hauptverfahren ein, mit Klage auf Unterlassung sowie Ersatz der Anwaltskosten für die Abmahnung und das Abschlussschreiben. Inzwischen war die ursprüngliche GmbH & Co. KG jedoch erloschen, die Kommanditenanteile waren auf die neue Beklagte übertragen worden, die Komplementärin war ausgeschieden.

Das Gericht musste sich nun mit der Frage beschäftigen, ob die Unterlassungs- und Kostenersatzansprüche auf die neue Beklagte im Wege der Rechtsnachfolge übergangen waren. Während die Klägerin in der ersten Instanz vollständig obsiegte, hob das OLG Frankfurt am Main die Entscheidung überwiegend auf. Es verblieb nur bei der Zahlungspflicht für die Abmahnung.

Kein Übergang von wettbewerblichen Unterlassungsansprüchen

Das OLG hat den wettbewerblichen Verstoß der Altgesellschaft durch Umgehung von Informationspflichten bestätigt. Somit bestand gegen die ursprüngliche Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung. Dieser Anspruch war jedoch höchstpersönlich und war nicht auf den Rechtsnachfolger übergegangen. Bei Wettbewerbsverstößen durch die Organe und Mitarbeiter der Altgesellschaft fehlt es nach Übernahme an einer Wiederholungsgefahr. Dies gilt auch dann wenn die Altgesellschaft nicht liquidiert, sondern, wie hier, im Wege der Anwachsung übernommen wird.

Keine originäre Haftung des neuen Unternehmensinhaber für frühere Wettbewerbsverstöße der Mitarbeiter

Auch bestand keine Haftung des Rechtsnachfolgers für vorherige Wettbewerbsverstöße der Mitarbeiter nach §8 Abs.2 UWG, obwohl der Geschäftsführer nach der Übernahme nicht ausgewechselt wurde. Selbst wenn der Betrieb übernommen wird und das Personal nach Übernahme identisch bleibt, reicht eine mögliche Wiederholungsgefahr durch die betroffenen Mitarbeiter nicht aus, sondern es muss nach der Übernahme eine besonders begründete Erstbegehungsgefahr bestehen.

Zahlungspflicht für Abmahnungen bleibt

Da der Unterlassungsanspruch gegen die neue Beklagte nicht bestand, traf sie auch keine Pflicht zur Zahlung der Anwaltskosten für das Abschlussschreiben. Diese sind nur dann erstattungsfähig, wenn eine Unterlassungsklage im Hauptsacheverfahren begründet wäre.

Hingegen musste die neue Beklagte die Anwaltskosten für die Abmahnung übernehmen. Die Abmahnung war aufgrund des Wettbewerbsverstoßes der Altgesellschaft berechtigt gewesen. Somit stand der Klägerin gegen die ursprüngliche Beklagte ein Aufwendungsersatzanspruch nach §12 Abs.1 S.1 UWG a.F. zu. Dieser Ersatzanspruch war — da er im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch nicht höchstpersönlich ist — auf die neue Beklagte im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen.

Fazit

Die Gesellschaftsumwandlung beinhaltet viele Fallstricke. Für den den Übernehmenden können aufgrund der Wettbewerbsverstöße des Vorgängers die nicht höchstpersönlichen Zahlungspflichten fortbestehen. Zwar wurde der Ersatzanspruch für Abmahnungen mit der letzten UWG Reform im § 13 UWG neu formuliert und an erhöhte Voraussetzungen geknüpft, für berechtigte Abmahnungen muss der Rechtsnachfolger jedoch weiterhin finanziell einstehen.

Das Urteil zeigt aber auch, dass schnelles Handeln bei Wettbewerbsverstößen durch Mittbewerber nötig ist. Anderenfalls kann es passieren, dass es zwischenzeitlich zu Gesellschaftsumwandlungen kommen kann, und eine Klage auf Unterlassung ins Leere läuft.

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