Keine Verwechslungsgefahr zwischen Restaurantbezeichnungen: „Ciao“ ist nicht „Ciao Mamma“
„Ciao“ bedeutet Hallo und Tschüss zugleich – Verwechslung ist vorprogrammiert. Aber besteht eine solche Verwechslungsgefahr auch bei „Ciao“ und „Ciao Mamma“?
Mit der Frage, ob zwischen der Bezeichnung „Ciao“ für ein Restaurant, welche italienische Speisen anbietet, und einer Pizzeria, die unter „Ciao Mamma“ firmiert ist, Verwechslungsgefahr besteht, beschäftigte sich das OLG Frankfurt.
Fest steht: Das Oberlandesgericht kann auch italienisch – eine Verwechslungsgefahr liegt nicht vor.
Ciao = Ciao Mamma?
Die Parteien betreiben jeweils ein Lokal mit italienischen Speisen in der Umgebung von Darmstadt. Das Lokal des Antragstellers heißt „Ciao“ und ist nach eigener Darstellung ein gehobenes italienisches Restaurant mit Pizzeria. Die Antragsgegnerin bewirbt ihr Lokal als „Hamburgeria“ und „Pizzeria“ unter dem Namen „Ciao Mamma“. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassen der Verwendung der Bezeichnung „Ciao Mamma“ in Anspruch, da er befürchtet, die beiden Restaurants könnten verwechselt werden. Das Landgericht (LG Frankfurt a.M., Beschluss v. 08.04.2021, Az. 22 O 22/21) hat den geltend gemachten Anspruch zurückgewiesen.
Keine Verwechslungsgefahr
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt, Beschluss v. 30.06.2021, Az. 6 W 35/21) gab dem Landgericht Recht und wies die dagegen eingelegte Beschwerde zurück.
Zwar sei die Bezeichnung „Ciao“ eine besondere Geschäftsbezeichnung, der auch Unterscheidungskraft zukomme – so das Oberlandesgericht. Allerdings sei insbesondere bei Gaststätten und Hotels der Verkehr daran gewöhnt, dass sich Unternehmen häufig glatt beschreibender Etablissementsbezeichnungen bedienen, es aber in einem umgrenzten örtlichen Gebiet meist nur einen einzigen Geschäftsbetrieb mit diesem Namen gebe. Aus diesem Grund könne der Bezeichnung „ciao“ eine gewisse originäre Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Dennoch sei der Anwendungsbereich deutlich geringer, da es sich erkennbar um eine Grußformal im italienischen Sprachgebrauch handle.
Insofern liege keine Verwechslungsgefahr vor. Zwar betreiben die Parteien beide Lokale, in denen italienisches Essen – insbesondere Pizza – angeboten würde, so dass die Branchenidentität gegeben sei. Allerdings könne eben, mit Rücksicht auf die Bedeutung des Begriffs als italienische Grußformel, nur eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der älteren Bezeichnung „Ciao“ angenommen werden. Zudem seien die Bezeichnungen „Ciao“ und „Ciao Mamma“ nicht hinreichend ähnlich. Das Gericht stellt klar, man müsse in solchen Fällen den Gesamteindruck vergleichen. Der Verkehr verstehe die längere Bezeichnung „Ciao Mamma“ aber eben nicht als Ableger des Lokals „Ciao“, da „Ciao“ nicht als eigenständiger Stammbestandteil wahrgenommen werde.
Allgemeiner Erfahrungssatz
Zwar entspreche es einem allgemeinen Erfahrungssatz, dass der Verkehr dazu neige, längere Gesamtkennzeichnungen in einer die Aussprechbarkeit und Merkbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen – so wie es bei Spitznamen der Fall ist. Allerdings sei hier die Bezeichnung „Ciao Mamma“ gerade nicht so lang, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, der Verkehr verkürze die Bezeichnung nur auf das erste Wort „Ciao“. Vor allem aber könne man nicht davon ausgehen, dass dieser Bestandteil einen selbständigen kennzeichnenden Schutz genieße, denn der Bezeichnung „Ciao Mamma“ sei ein eigener Bedeutungsgehalt zuzuschreiben.
Die Richter sind der Auffassung, die Unternehmenskennzeichenrechte des Antragstellers seien nicht verletzt. Daher scheidet auch ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Irreführung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aus.