Werbung mit Oktoberfest? Dubai gibt‘s Schwierigkeiten!
Dubai – ein quasi-utopischer Ort, an dem mit viel Geld noch mehr möglich gemacht wird. Spektakuläre Gebäude schießen wie Pilze aus dem Wüstenboden, zusätzliches Bauland wird dem Meer abgerungen – die Palmeninsel „Jumeirah“ ist das Symbol der schier grenzenlosen Machbarkeit.
Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise
Doch auch für Dubai gibt es Grenzen. Diese liegen u.a. im Wettbewerbsrecht. So stellte das LG München I auf Antrag der Bayrischen Landeshauptstadt München fest, dass eine Veranstaltung in der größten Stadt der Vereinigten Arabischen Emirate nicht „Oktoberfest goes Dubai“ heißen darf (LG München I, Urteil v. 25.6.2021, Az.: 17 HKO 7040/21), weil eine derart beworbene Veranstaltung die Verbraucherinnen und Verbraucher unter Ausnutzung des „guten Rufs“ des Münchner Oktoberfests in die Irre führe.
Keine „Wiesn“ in der Wüste
Hintergrund der Entscheidung der zuständigen Kammer war die unlautere Rufausbeutung. Das weltweit bekannte Volksfest habe einen „guten Ruf“, der mit der Werbebotschaft „Oktoberfest goes Dubai“ unzulässig auf die Veranstaltung in Dubai übertragen werde. Zudem könne das Missverständnis entstehen, dass das auch in diesem Jahr coronabedingt in München nicht stattfindende Oktoberfest nach Dubai verlegt werde, was nicht der Fall ist. Wer sich in den Flieger setzt, um nach zwei Jahren Abstinenz mal wieder im Bierzelt zu schunkeln, wird insoweit enttäuscht sein.
Urteil sofort vollstreckbar
Ob der für die Werbung zuständige Texter schon in die Wüste geschickt wurde, steht ebenso wenig fest wie der weitere Gang der Angelegenheit: Zwar ist das im Urteil ausgesprochene Verbot der Bewerbung ab sofort deutschlandweit als einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar, doch gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden.
Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.