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Klage war nicht umsonst: Null-Euro-Angabe muss kostenlos bedeuten

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Kostenlose Reise darf keine Kosten ergeben
Photo by Jerry Zhang on Unsplash

Gratisangebote sind beim Verbraucher gern gesehen. Das Label „Null Euro“ zieht. Es ist die vielleicht beste Werbeaussage überhaupt: „Kostet nichts!“. 

Doch es lohnt sich immer ein zweiter Blick. Oft verstecken sich die Kosten in zusätzlich anfallenden Gebühren oder ähnlichen Selbstverständlichkeiten, die elegant aus dem Preis herausgerechnet werden, um auf „null Euro“ zu kommen. Nicht selten ist das Produkt oder die Dienstleistung am Ende teurer als vergleichbare Angebote, deren offen und ehrlich angegebener Preis zuvor noch so abschreckend gewirkt hat.

Null-Euro-Angabe irreführend, wenn zwingende Kosten anfallen

Das Landgericht Bremen hat nun entschieden, dass es irreführend ist, mit einem Preis von „0,- EUR“ zu werben, wenn tatsächlich zwingende Kosten anfallen (LG Bremen, Urteil v. 6.5.2020, Az. 12 O 145/19). Ein Stromanbieter hatte damit geworben, den Abschluss eines Vertrags mit einer Reise nach Zypern zu belohnen. Preis der Reise: „0,- EUR“. Zur weiteren Motivation wurden die üblicherweise anfallenden Entgelte der einzelnen Reiseleistungen als Streichpreise genannt. 

Es entstand also der Eindruck, als handle es sich tatsächlich um ein Geschenk des Stromanbieters. Ohne Haken, ohne doppelten Boden. Aber mit Sternchen. In einem Sternchen-Hinweis hieß es dann nämlich am unteren Rand: „zzgl. obligatorischer, lokaler Gebühren (ca. 49,– €, Stand 01.01.2019) zu zahlen bei der Reiseleitung“. Das LG Bremen stufte das Angebot insoweit als irreführend und somit als Wettbewerbsverstoß ein.

Kein Geschenk: Verbraucher getäuscht

Denn am Ende zahlt die Person, die das Angebot der „Gratisreise“ annimmt, eben nicht „0,- EUR“, sondern „ca. 49,– €“, wobei schon diese ungefähre Angabe an sich problematisch ist. Dadurch, dass jedoch in jedem Fall Kosten anfielen, werde der Verbraucher getäuscht, meint das LG Bremen. Denn in Wahrheit sei die Inanspruchnahme des Angebots nur möglich, wenn der Kunde ein entsprechendes Entgelt zahle. Also: Kein Geschenk.

Am Tatbestand der Irreführung ändere sich auch dadurch nichts, dass der Stromanbieter auf diese Kosten hinweise, so das LG Bremen. Es komme allein darauf an, dass der Verbraucher überhaupt etwas zahlen müsse – und eben nicht nichts. Oder, in der Werbesprache: „0,- EUR“.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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