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LG Frankfurt: Echtheitsgarantie in Internetangeboten ist unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten

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Das Landgericht Frankfurt bestätigt in einer aktuellen Entscheidung (LG Frankfurt, Urteil v. 8.11.2012, Az. 03-2 O 205/12) die Auffassungen der Gerichte LG Düsseldorf (Urteil v. 23.07.2010 – 38 O 19/10  und LG Bochum (Urteil v. 10.02.2009 – 12 O 12/09), dass der Hinweis

„Ich garantiere für die Echtheit der Ware!“

eine unzulässige irreführende Werbung darstellt.

Die Echtheit der Ware ist selbstverständlich

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass es selbstverständlich sei, dass angebotene Ware „echt“ ist. Selbst, wenn man die Aussage als zulässige Garantiezusage hielte, läge ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 477 BGB vor, weil detaillierte Angaben zu Art und Umfang der Garantie fehlen.

Das Landgericht Köln war 2009 noch anderer Meinung

Demgegenüber meinte das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil v. 15.09.2009, Az. 33 O 126/09) im Jahr 2009, dass eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten nicht vorliege, wenn mit einer “Echtheitsgarantie” auf eBay geworben werde. Begründet wird diese Ansicht damit, dass die umworbenen Verbraucher erkennten, dass es sich bei diesem Hinweis um eine Selbstverständlichkeit handele und daher nicht in die Irre geführt würden.

Wörtlich führt das Landgericht aus:

“Der Umstand, dass Markenpiraterie insbesondere auf Internethandelsplattformen verbreitet sein mag, führt nicht dazu, dass der Verkehr in der Bewerbung der Originalqualität einen besonderen Vorteil nur des Antragsgegners sieht. Es handelt sich nach wie vor um eine Eigenschaft, die er grundsätzlich von allen Wettbewerbern, die mit Markenware handeln, erwartet. Bei den Anbietern, die mit gefälschten Waren handeln, handelt es sich vielmehr nicht um mit gleichen Waren handelnde Wettbewerber des Antragsgegners, da es sich insoweit bei den Fälschungen um eine andere Produktgruppe handelt. Der Verkehr erkennt, dass sich der Antragsgegner von unlauteren Anbietern von Fälschungen um eine andere Produktgruppe handelt. Der Verkehr erkennt, dass sich der Antragsgegner von unlauteren Anbietern von Fälschungen abgrenzen will, dass er jedoch nicht im Verhältnis zu anderen lauteren Anbietern seine Ware als etwas Besonderes darstellen will.”

Ähnlich sieht das offenbar das OLG Hamm (OLG Hamm, Beschluss v. 20.12.2010, Az.  I-4 W 121/10). Der Senat führte in einem Kostenbeschluss nach § 91a ZPO 2010 aus:

„Die Voraussetzungen für eine Irreführung liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Denn einem verständigen Verbraucher ist bekannt, dass der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet ist, seine Ware als Originalware zu verkaufen, es sei denn, dass er die Ware als Nachbildung kennzeichnet. Damit hat der Verbraucher Kenntnis von dieser selbstverständlichen bestehenden Verpflichtung. Eine Irreführung des Verbrauchers ist insoweit also nicht möglich. Dementsprechend ist die Werbung der Antragstellerin mit der sie sich von Anbietern von Imitaten und Fälschungen, wie es sie auf dem Markt des Textilhandels durchaus häufig gibt, abgrenzen will, als zulässig einzustufen.“

Nicht nur aufgrund der Tatsache, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm der Kölner Entscheidung zeitlich nachfolgt, sondern auch wegen der frappierenden Ähnlichkeit der Argumentationsführung liegt der Schluss nahe, dass der Senat in seinem Beschluss, der lediglich die Kostenentscheidung in einem Verfahren betraf, keine ausgiebigen eigenen Gedanken gemacht hat. sonst wäre er wahrscheinlich zu einer anderen Lösung gekommen.

Die Entscheidungen des LG Köln und des OLG Hamm sind falsch

Die Entscheidung des Landgerichts dürfte nämlich falsch sein. Denn, wenn der Verkehr von allen eBay-Verkäufern Markenware erwartet, stellt sich die Frage, welche Veranlassung der einzelne Verkäufer hat, diese Normalität (Selbstverständlichkeit) groß anzupreisen bzw. zu “garantieren”. In diesem Widerspruch liegt ja gerade die unzulässige Irreführung.

Das Argument des Gerichts, man wolle sich mit dem Hinweis nicht mit gleichartigen Anbietern vergleichen und sich so hervorheben, sondern sich nur von andersartigen Anbietern in zulässiger Weise abgrenzen, steht bei näherer Betrachtung nicht nur im Widerspruch zu den vorangegangenen Ausführungen sondern ist mE auch völlig absurd:

Erstens gibt es kein Warensegment „Fälschungen“, was neben dem Vertrieb von Originalen bestünde. Denn selbstverständlich bewerben auch die Anbieter, die dem Verbraucher letztlich Fälschungen „unterjubeln“, ihre Angebote nicht mit dem Hinweis, dass diese Fälschungen sind. Ansonsten würde der Betrug sofort auffallen und das Geschäftsmodell wäre am Ende.

Das Landgericht macht zweitens den Fehler und knüpft die Vergleichbarkeit nicht an die Werbung, wie sie dem Verbraucher gegenübertritt, sondern offenbar an die Waren, die auf Grundlage dieser Werbung letztendlich verschickt werden. Bezugspunkt der Vergleichbarkeit ist aber natürlich das Angebot, also die Werbung, die der Verbraucher ja auch als Einziges überprüfen kann. Die Werbung für Originalprodukte einerseits und Fälschungen andererseits unterscheidet sich aber vor dem Hintergrund des oben Gesagten nicht.

Angebot von „unversichertem Versand“ und „versichertem Versand“ ist irreführend

Die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Frankfurt beschäftigt sich daneben noch mit der Frage, ob das Anbieten von „unversichertem Versand“ und „versichertem Versand“ den Verbraucher in die Irre führt, wenn für den versicherten Versand ein höherer Preis gefordert wird. Das Gericht bejaht diese Frage, da der Verbraucher davon ausgehen werde, dass der versicherte Versand ihm einen Vorteil bringt, was aber gemäß §§ 474, 447 BGB nicht der Fall ist.

Die Entscheidung ist in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen und kann noch mit der Berufung angegriffen werden. 

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