LG Mannheim: Das Angebot von Uhren ohne EAR-Registrierung verstößt gegen das ElektroG und kann abgemahnt werden
Das Landgericht Mannheim (LG Mannheim, Beschluss v. 22.08.2019, Az. 23 O 46/19) hat kürzlich eine einstweilige Verfügung gegen einen Uhren- bzw. Schmuckhersteller erlassen.
Damit wird diesem verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Armbanduhren in den Verkehr zu bringen und / oder in den Verkehr bringen zu lassen und / oder anzubieten und / oder anbieten zu lassen, wenn der Hersteller der Geräte nicht bei Stiftung EAR mit der Geräteart und / oder Marke registriert ist.
Im Falle der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft. Der Streitwert wurde mit 30.000 € angesetzt.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und erging ohne mündliche Verhandlung. Der Antragsgegnerin steht nun der Rechtsbehelf des Widerspruchs zur Verfügung oder die Klärung des Sachverhalts im Hauptsacheverfahren.
Der betreffende Uhren- bzw. Schmuckhersteller hatte sich weder selbst als Hersteller noch die Uhrenmarke, die von ihm vertrieben wurde, bei der Stiftung EAR (stiftung elektro-altgeräte register) registrieren lassen. Diese Registrierungspflicht sieht aber § 6 des Elektrogesetzes vor.
Auch Armbanduhren fallen unter das Elektrogesetz
Es ist festzustellen, dass es bei einigen Händlern offenbar noch nicht bekannt ist, dass Armbanduhren unter das Elektrogesetz fallen, da die oftmals verwendeten Quarzwerke, nichts anderes als kleine Batterien sind. Außerdem werden Uhren explizit in Anlage 1 (dort Nr. 5) des Elektrogesetzes als Produkte, auf die das Elektrogesetz Anwendung findet, genannt.
Quarzbetriebene Armbanduhren, für die der Hersteller bzw. die Marke nicht bei der Stiftung EAR registriert ist, sind somit schlichtweg nicht verkehrsfähig.
Hinzukommt, dass es sich bei der Nicht-Registrierung gemäß § 45 Elektrogesetz sogar um eine bußgeldbehaftete Ordnungswidrigkeit handelt. Zuständige Kontrollbehörde ist das Umweltbundesamt.
Es kann also für Hersteller und Anbieter schnell teuer und unangenehm werden, die Registrierungspflicht als lästige Formalie abzutun, die man nicht so ernst nehmen muss.
(Offenlegung: Unsere Kanzlei hat den Antragsteller vertreten.)