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Pflichten nach dem Batteriegesetz – darauf müssen Hersteller achten

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Das Batteriegesetz (BattG) regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltschonende Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren und es stellt sowohl für Hersteller als auch für Vertreiber (Händler) zahlreiche Pflichten auf.

Dazu zählt unter anderem die Anzeigepflicht des Herstellers gegenüber dem Umweltbundesamt. Hersteller dürfen Batterien in Deutschland nur in den Verkehr bringen, wenn sie dies zuvor dem Umweltbundesamt angezeigt haben und durch Erfüllung ihrer Rücknahmepflichten sicherstellen, dass Altbatterien zurückgegeben werden können.

Der BGH hatte zum einen entscheiden, ob ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 4 I BattG überhaupt einen Unterlassungsanspruch eines Mitbewerbers nach § 8 I S. 1, 2. Fall, III i.V.m. § 3a UWG i.V.m. §§ 3 III, 4 I S. 1 BattG begründet und zum anderen, ob dieser Anspruch dem Mitbewerber auch dann zusteht, wenn er die unternehmerische Tätigkeit zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr ausübt.

Verstoß gegen die Anzeigepflicht aus dem BattG

Dem Urteil lag ein Streit zwischen einer Betreiberin eines Online-Shops und einer Importeurin, die Einzelhändler unter anderem mit Taschenlampen und Batterien beliefert, zugrunde.

Dabei bot ein drittes Unternehmen über seinen Online-Shop Taschenlampen sowie Batterien an, die die Beklagte importierte und in Deutschland weiterverkaufte. Zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte ihrer Anzeigepflicht des Inverkehrbringens von Batterien beim Umweltbundesamt nicht nachgekommen. Dies holte sie jedoch im weiteren Verlauf des Verfahrens nach.

Die Klägerin, welche ebenfalls einen Online-Shop betrieb, verkaufte darüber ähnliche Artikel. Ob sie zum Entscheidungszeitpunkt auch noch Taschenlampen vertrieb, blieb zwischen den Parteien ungeklärt.

Die Klägerin nahm die Beklagte wegen eines Verstoßes gegen die Anzeigepflicht gegenüber dem Umweltbundesamt aus §§ 3 III, 4 I BattG sowie eines Verstoßes gegen die Rücknahmepflichten aus § 5 BattG i.V.m. § 3a UWG in Anspruch.

Da die Vorinstanzen diese Regelungen des BattG, auf die die Klägerin den Unterlassungsanspruch stützte, nicht als dem Schutz der Marktteilnehmer dienende Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG ansahen, hatte die Klage der Online-Shop-Betreiberin zunächst keinen Erfolg. Nach Auffassung der Vorinstanzen stünden insbesondere die Anzeigepflichten nach  § 4 I BattG als Marktzutrittsschranke ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit, Altbatterien umweltschonend zu entsorgen. Darüber hinaus mangele es bei einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht an der Spürbarkeit.

§ 4 BattG als Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG?

Der BGH verwies den vorliegenden Streit an das Berufungsgericht zurück, da § 4 I BattG zwar den Marktzutritt regele, aber gleichzeitig auch – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – eine Marktverhaltensregel darstelle. Dies hat der BGH damit begründet, dass durch die Anzeigepflicht aus § 4 I BattG sichergestellt werden solle, dass sich einzelne Batteriehersteller, die Batterien in den Verkehr bringen und somit auch zum Markt für Batterien gehören, nicht zulasten der anderen Hersteller die Kosten ersparen, die mit der Rücknahme oder Beseitigung der Altbatterien verbunden seien (BGH, Urteil v. 28.11.2019, Az. I ZR 23/19).

Dabei hat der BGH einen Vergleich zu seiner Kopfhörer-Kennzeichnung-Entscheidung (BGH, Urteil v. 09.07.2015, Az. I ZR 224/13) herangezogen, in der er die in § 7 S. 1 ElektroG normierte Kennzeichnungspflicht von Elektrogeräten, die in den Verkehr gebracht werden, auch als Marktverhaltensregel ansah. Dies begründete der BGH mit dem Schutz der Mitbewerber davor, dass diese wegen nicht gekennzeichneter Elektrogeräte anderer Marktteilnehmer mit höheren Entsorgungskosten belastet werden. Denn ohne eine solche Kennzeichnungspflicht sei zu befürchten, dass Hersteller, die ihrer Kennzeichnungspflicht nachkommen und somit ihre Geräte ordnungsgemäß kennzeichnen, durch Mitbewerber, die ihre Kennzeichnungspflicht nicht erfüllen, einen Nachteil im Wettbewerb hätten. Dies müsse auch für die Anzeigepflicht nach § 4 I BattG entsprechend gelten, um sicherzustellen, dass die jeweiligen Batteriehersteller auch für die Kosten der Rücknahme aufkommen und diese nicht auf die Gemeinschaft der ordnungs- und vorschriftsgemäß handelnden Hersteller übertragen.

Darüber hinaus sei nach Ansicht des BGH ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht auch spürbar, da die Gefahr drohe, dass sich der Hersteller, der gegen die Anzeigepflicht verstößt, der Beitragsplicht entzieht, die bereits mit dem Inverkehrbringen der Batterien entsteht. Dem stünde auch nicht entgegen, dass es der Beklagten möglich sei, die Beitragspflicht ohne die notwendige Anzeige freiwillig zu erfüllen.

Zudem entfalle die Wiederholungsgefahr nicht durch die nachgeholte Anzeige durch die Beklagte, da das bloße Abstellen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens für sich gesehen nicht dazu führt, dass die Wiederholungsgefahr wegfällt.

Daher begründe der Verstoß gegen die Anzeigepflicht zwar einen Unterlassungsanspruch aus § 8 I S. 1, 2. Fall, III I i.V.m. § 3a UWG i.V.m. §§ 3 III, 4 I S. 1 BattG. Allerdings stünde dieser Anspruch der Klägerin nur zu, wenn sie zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung noch Mitbewerberin der Beklagten war, so der BGH. Für die Frage, ob auch ein potentielles Wettbewerbsverhältnis für die Anspruchsberechtigung der Mitbewerberin genügt, stellte der BGH fest, dass die Aktivlegitimation der Klägerin entfallen sei, wenn diese die anspruchsbegründende Tätigkeit (den Verkauf von Batterien) vor der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr ausübe. Dann sei der frühere Mitbewerber lediglich als potentieller Wettbewerber auf dem Markt anzusehen. Um zu verhindern, dass der Kreis der Anspruchsberechtigten ausufere, genüge ein solches potentielles Wettbewerbsverhältnis allerdings nicht.

Praxishinweis

Vor dem Hintergrund der bereits ergangenen Kopfhörer-Kennzeichnungs-Entscheidung ist die vorliegende Entscheidung, die zu einer stärkeren Durchsetzung der Anzeigepflicht nach § 4 I BattG führt, nicht überraschend. Herstellern von Batterien ist zu empfehlen, diese erst nach vorheriger Anzeige gegenüber dem Umweltbundesamt in den Verkehr zu bringen, um neben drohenden Bußgeldern kein Risiko einer Abmahnung oder einer Unterlassungsklage einzugehen.

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