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Nicht dringlich, unzulässig, unbegründet – Zu den Schwierigkeiten des Unterlassungsantrags im gewerblichen Rechtsschutz

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Schwierigkeiten des Unterlassungsantrags im gewerblichen Rechtsschutz
© Thomas Söllner – fotolia.com

Das Landgericht Düsseldorf hat aktuell einen Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen (LG Düsseldorf, Urteil v. 1.12.2017, Az. 37 O 80/17, nicht rechtskräftig).

Die Entscheidung hat es in sich. Allerdings nicht mit Blick auf materielle Rechtsfragen, sondern auf die prozessualen Besonderheiten der Unterlassungsansprüche und des einstweiligen Verfügungsverfahrens.

Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen ist nicht einfach

Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, wie sie im Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht hauptsächlich Gegenstand von Streitigkeiten sind, ist schwierig.

Da ist einmal die Antragsfassung. Der Unterlassungsantrag stellt im gewerblichen Rechtsschutz den Kern des prozessualen Vorgehens dar und ist in der Praxis Quelle zahlreicher Fehler. Falsche Formulierungen können – wie im allgemeinen Zivilrecht auch – dazu führen, dass das angerufene Gericht den Antrag bei einer Zuvielforderung – mit den entsprechenden Kostenfolgen – teilweise zurückweist oder bei Zurückbleiben hinter dem gesetzlichen Anspruch zu wenig zuspricht.

Darüber hinaus besteht bei einem Unterlassungsantrag zusätzlich die große Gefahr, dass dieser aufgrund von Formulierungsfehlern an dem Anspruch beziehungsweise berechtigten Begehren des Gläubigers vollständig vorbeigeht und deshalb als unbegründet abgewiesen werden muss. Schließlich geschieht es in der Praxis nicht selten, dass Anträge sogar allein deshalb abgewiesen werden, da diese aufgrund Unbestimmtheit unzulässig sind.

Das einstweilige Verfügungsverfahren ist kompliziert

Ein großer Teil der Streitigkeiten im gewerblichen Rechtsschutz wird zudem nicht im Klageverfahren, sondern im einstweiligen Verfügungsverfahren geführt und letztendlich im sogenannten Abschlussverfahren auch endgültig erledigt. Vor dem Hintergrund stets zu beachtender kurzer Verjährungs- und Dringlichkeitsfristen und zahlreicher Spezialvorschriften scheitert die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen im Eilverfahren auch bei eindeutiger Rechtslage nicht selten allein aus formellen Gründen.

Elementare Voraussetzung für eine einstweilige Verfügung ist die Dinglichkeit der Angelegenheit, deren Spanne je nach angerufenem Gericht zwischen 1 und 3 Monaten liegt. Sie wird zu Gunsten des Gläubigers zwar widerleglich vermutet. Kann der Schuldner allerdings darlegen, dass der Gläubiger den Verstoß schon früher kannte oder hätte kennen müssen, muss der Verfügungsantrag ohne Rücksicht auf die materielle Rechtslage zurückgewiesen werden.

Hintergrund des aktuellen Falls

Ein Whirlpool- und Saunahändler, der zurzeit mit einer regelrechten Abmahnwelle gegen unterschiedliche Konkurrenten auf sich aufmerksam macht, hatte in einem aktuellen Fall mit diesen prozessualen Schwierigkeiten zu kämpfen.

Er hatte sich daran gestört, dass ein Mitbewerber mit der Angabe „Made in Germany“ für seine Produkte warb. Der Vorwurf: Wesentliche Bestandteile der Waren seien Zulieferteile, die im Ausland hergestellt wurden. Ein weiterer Angriffspunkt bestand in einer angeblich rechtsfehlerhaften Information der Verbraucher über den Liefertermin der über die Internetseite zu bestellenden Waren. Der dritte Antrag befasste sich mit einer vermeintlich irreführenden Werbung mit dem Hinweis „CE-geprüft“.

Man kann sagen, dass in diesem Verfahren für die Antragstellerin alles schief gegangen ist, was schief gehen konnte. Das Landgericht Düsseldorf hat den Antrag auf einstweilige Verfügung nämlich nicht nur in allen drei geltend gemachten Punkten mit einer ausführlichen Begründung zurückgewiesen, sondern zusätzlich jeweils aus einem anderen Grund. Ein Antrag war nicht mehr dringlich, einer unzulässig und der letzte unbegründet.

1. Nicht dringlich

Das Problem des ersten Antrags bestand darin, dass die Antragsgegnerin nachweisen konnte, dass die Antragstellerin von der Werbung „Made in Germany“ bereits seit geraumer Zeit Kenntnis hatte. Denn die Antragstellerin hatte die Antragsgegnerin schon im Mai 2017 wegen eines anderen vermeintlich irreführenden Verhaltens abgemahnt und verklagt. Zur Darstellung der dort in Rede stehenden Vereltzungshandlung hatte die Antragstellerin Screenshots eingereicht, auf denen u.a. eine siegelartige Abbildung mit der Aufschrift „Made in Germany“ zu sehen war. Damit lagen zwischen Kenntnisnahme der monierten Handlung und dem Antrag auf einstweilige Verfügung ein Zeitraum von über 3 Monaten, der selbst für den ansonsten mit 2 Monaten großzügigen Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf zu lang war.

2. Unzulässig, weil unbestimmt

Der zweite Antrag lautete,

(…) es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss eines Fernsabsatzvertrages bereit zu halten und/oder bereit halten zu lassen und/oder Verbraucher zur Abgabe von Angeboten zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags aufzufordern und/oder auffordern zu lassen (sog. „invitatio ad offerendum“), ohne dabei den Verbraucher ordnungsgemäß über den Termin, bis zu dem die Unterlassungsschuldnerin die Ware liefern muss, zu informieren.

Das Landgericht Düsseldorf war in Bezug auf diesen Antrag mit der Antragstellerin der Meinung, dass dieser unbestimmt und daher unzulässig sei. Denn damit werde nicht nur die konkrete Verletzungsform verboten, sondern allgemein das Angebot von Fernabsatzverträgen, ohne Verbraucher „ordnungsgemäß“ über den Liefertermin zu informieren. Würde diesem Antrag entsprechen, se nicht klar, was von der Antragsgegnerin erwartet würde. Der Streit darüber, was „ordnungsgemäß“ ist und was nicht, würde in das Vollstreckungsverfahren verlagert.

Es handelt sich bei dieser bei unerfahrenen Prozessvertretern häufig anzutreffenden Formulierung – und das hat das Gericht nicht thematisiert – zudem um eine Unterlassungsverpflichtung mit doppelter Verneinung und damit in Wirklichkeit nicht um ein Unterlassungs-, sondern um ein Handlungsgebot. Für ein solches gilt aber die oben erwähnte Dringlichkeitsvermutung nicht. Einzelheiten zu diesem Problem können im LHR-Artikel „Die Unterlassung der Unterlassung: Keine Dringlichkeit bei doppelter Verneinung im Antrag“ nachgelesen werden.

3. Unbegründet

Der dritte Antrag lautete,

(…) es zu unterlassen, mit „CE-geprüft“ zu werben, wenn das beworbene Produkt nicht nachweislich durch eine behördlich anerkannte Stelle unabhängig geprüft wurde, wenn das geschieht wie in Anlage 2.“

Dieser Antrag sei unbegründet, so die Kammer des Landgerichts Düsseldorf. Denn hier werde der Antragsgegnerin nicht ein bloßes Unterlassen geboten, sondern im Rahmen der Bedingung eine bestimmte Verhaltenspflicht auferlegt, was ausnahmsweise zulässig sein könne, deren Erfüllung jedoch in diesem Fall unmöglich sei: Eine „CE-Prüfung“ durch eine unabhängige Stelle, nach deren Durchführung man mit der Aussage „CE-geprüft“ werben dürfe, gebe es nämlich nicht.

Fazit

Eine sehr instruktive Entscheidung, die auch deswegen erfreulich ist, weil sie dem um sich greifenden „Wildwuchs“ bei den Anträgen in Unterlassungsverfahren einen deutlichen Riegel vorschiebt. In letzter Zeit kam es immer häufiger vor, dass Gerichte die abstrusesten Anträge – aus Unkenntnis oder aus der Überzeugung, dass der Schuldner sich bei (vermeintlich) klarer materieller Rechtslage mal nicht so anstellen solle – entweder einfach durchgewunken oder in väterlicher Fürsorge so lange zu Gunsten des Gläubigers umgeändert haben, bis es dann irgendwie passte, ohne dabei wenigstens Konsequenzen bei der Kostenentscheidung zu ziehen.

Offenlegung: Unsere Kanzlei hat die Antragsgegnerin vertreten.

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