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Trusted Shops geht erfolgreich gegen Werbeaussage des Händlerbundes vor

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Trusted Shops vs. Händlerbund
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Trusted Shops erwirkt ein Verbot der Werbeaussage des Händlerbunds, dass ein „unbegrenzter Anspruch auf rechtliche Vertretung im Abmahnfall“ bestünde. Der versprochene Anspruch bestand nicht, sondern die Leistung war in den AGB als freiwillig und rechtlich unverbindlich vorgesehen.

Unbegrenzter Anspruch nur auf freiwilliger Basis

Das Unternehmen Trusted Shops und der Verein Händlerbund bieten beide unter anderem ein Gütesiegel und Mitgliedschaften an. Die Mitgliedschaften enthalten bei beiden Dienstleistungen rund um das Gebiet des E-Commerce.

Der Händlerbund hatte dabei für seine UNLIMITED-Mitgliedschaft damit geworben, dass ein

unbegrenzter Anspruch auf rechtliche Vertretung im Abmahnfall

geboten werde. Tatsächlich war dieser Anspruch, wie sich aus den AGB ergab, allerdings nur als freiwillige und rechtlich unverbindliche Leistung vorgesehen.

Bei der Werbeanzeige stellte der Händlerbund einen Link bereit, der zu den AGB führte. Allerdings führte dieser nicht zu der Rechtsschutzordnung, die auf diesen Umstand hinwies, sondern nur zu einer Übersichtsseite über alle AGB des Händlerbundes. Trusted Shops sah in dieser Werbeanzeige einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und klagte, nach einer erfolglosen Abmahnung, auf Unterlassung.

Der Unterlassungsanspruch bei irreführender Werbung

Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 5 I 2 Nr. 1, 8 I, III Nr. 1 UWG setzt eine irreführende geschäftliche Handlung voraus, die geeignet ist, einen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Jede geschäftliche Handlung, die unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Eigenschaften einer Sache oder Dienstleistung enthält, gilt als irreführend.

Eine geschäftliche Handlung liegt vor, wenn die Handlung einen Unternehmensbezug aufweist.  Nach der wirtschaftlichen Betrachtung ist der Unternehmensbezug immer dann gegeben, wenn die beiden Parteien tatsächlich im Wettbewerb stehen. Auf die rechtliche Form ist dabei nicht abzustellen. Es ist lediglich eine auf Dauer angelegte, selbständige, wirtschaftliche Betätigung notwendig, die auf eine Entgelterzielung gerichtet ist.

Der Unterlassungsanspruch steht nur anderen Parteien zu, die in einem Wettbewerbsverhältnis zu dem Urheber der Werbung stehen. Dazu ist grundsätzlich erforderlich, dass beide Parteien ihre Waren oder Dienstleistungen auf demselben sachlichen und räumlichen Markt anbieten.

Das Urteil des LG Köln

Das Landgericht Köln nahm im Ergebnis eine Verletzung des Wettbewerbsrechts durch irreführende Werbung an und gab Trusted Shops recht (LG Köln, Urteil v. 17.01.2017, Az. 33 O 83/16).

Das Gericht ging von einer geschäftlichen Handlungen aus, da die Dienstleistung zumindest zu Gunsten von Unternehmen ausgeführt und durch die Mitgliedsbeiträge indirekt ein Entgelt erzielt werde. Entgegen der Ansicht des Händlerbundes, sei der Verein nicht ähnlich der Gewerkschaften zu behandeln. Seine Handlungen kämen nicht Arbeitnehmern beziehungsweise Verbrauchern zu Gute, sondern Unternehmen.

Durch die sich überschneidenden Angebote an Dienstleistungen der beiden Parteien stünden sie auch in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis, wodurch Trusted Shops aktivlegitimiert sei.

Die Werbung sei für den betroffenen Verkehrskreis als irreführend einzustufen, da eine Leistung versprochen werde, die nicht verpflichtend übernommen werde und dies auch nicht auf Anhieb erkennbar sei. Zu dem Verkehrskreis gehörten auch viele Start-Up-Unternehmen, die im geschäftlichen Verkehr noch nicht geübt seien. Die umständliche Erreichbarkeit der ausschlaggebenden AGB sei daher besonders schwerwiegend.

„Unclean hands“

Das Landgericht lehnte die vom Händlerbund eingelegte Einrede der „unclean hands“ ab, da sie im vorliegenden Fall schon nicht einschlägig sei. Trusted Shops hatte selbst ähnliche Formulierungen verwendet, allerdings durch ein Sternchen auf derselben Seite auf die tatsächlichen Umstände hingewiesen.

Dieser Fall zeigt deutlich, dass eine genaue Überprüfung von Werbeaussagen notwendig ist, um wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Konkurrenz zu vermeiden. Wir haben uns auf den Schutz von Produkten und Unternehmen spezialisiert. Falls Sie Schutz vor Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen benötigen, rufen Sie uns gerne an oder schreiben uns eine E-Mail.

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