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LHR erwirkt einstweilige Verfügung wegen haltloser Betrugsvorwürfe durch Konkurrenten

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Unlautere Werbung
© JackF – Adobe Stock

Einen besonderen Fall unlauterer Werbung leistete sich ein Möbelhaus, das eine Mitbewerberin des Betrugs bezichtigte. Das Möbelhaus hatte unrichtig behauptet, die von der Konkurrentin verkauften Betten seien nicht in Deutschland gefertigt, sondern stammten „zu 85% aus Polen“, um daraus zu schließen: „Das ist Betrug am Kunden“.

LG Düsseldorf folgt Verbotsantrag

Zwar wurde der Name der Konkurrentin n dem Beitrag nicht genannt, durch die Angaben zur Herkunft des Möbelhauses ließ sich jedoch sehr leicht herausfinden, welches Unternehmen aus der Branche gemeint war. Die angegriffene Möbelfirma brachte nach erfolgloser Abmahnung die Angelegenheit mit Hilfe von LHR vor Gericht, um die diffamierende vergleichende Werbung per einstweiliger Verfügung verbieten zu lassen. Das LG Düsseldorf folgte insoweit dem Antrag (LG Düsseldorf, Beschluss vom 12.5.2023 – Az.: 34 O 31/23, rechtskräftig).

Haltlose Tatsachenbehauptung führt zum Verbotsbeschluss

Denn: Die in der Werbeanzeige erfolgte Implikation „Das ist Betrug am Kunden“ ist keine derbe Meinungsäußerung, die analog zur Verdachtsberichterstattung vielleicht gerade noch hingenommen werden müsste, sondern eine objektiv überprüfbare Tatsachenbehauptung, die nicht hingenommen werden muss, wenn sie falsch ist. Und die Überprüfung durch das LG Düsseldorf ergab: Das ist sie – falsch. Denn das derart bezichtigte Unternehmen sei „erkennbar nicht wegen Betrugs verurteilt worden“. Da der insoweit haltlose Betrugsvorwurf die Firma herabsetze, sei die Werbung mit dieser Aussage zu untersagen.

Empfindliche Konsequenzen bei Zuwiderhandlung

Bei Zuwiderhandlung muss mit empfindlichen Konsequenzen gerechnet werden: Das Gericht drohte ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten bzw. – bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen – bis zu insgesamt zwei Jahren an. Diese Entscheidung zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, gegen unlautere Werbemethoden der Konkurrenz vorzugehen. Der Weg des einstweiligen Verfügungsverfahrens bietet dabei die Möglichkeit einer raschen Abhilfe in der unangenehmen Angelegenheit.

Die Antragsgegnerin hat die eine Verfügung umgehend als endgültige Regelung anerkannt. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig. Noch nicht erledigt sind demgegenüber die Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz. Diese sind vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Vorwürfe erheblich und werden nun separat geltend gemacht.

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