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UVP: Von Preisen und Empfehlungen

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Preise neben durchgestrichenen Preisen, Preise in roter Schrift, Preise in Großdruck – beim Verkauf in umkämpften Märkten spielt die Psychologie eine große Rolle.

In Werbeanzeigen oder Angebotslisten den Eindruck zu erwecken, hier sei ein besonders gutes Geschäft zu machen, ist daher eine übliche Strategie, um die Schnäppchenjäger anzulocken.

Nur gilt es, dabei die Grenzen des Wettbewerbsrechts zu beachten.

Werbung mit unterbotenem UVP-Preis setzt UVP des Herstellers voraus

So ist es beispielsweise nicht erlaubt, mit einer unterbotenen „unverbindlichen Preisempfehlung“ des Herstellers (UVP-Preis) zu werben, wenn dieser gar keine entsprechende Preisempfehlung abgegeben hat. Wer dennoch einen durchgestrichenen UVP-Preis angibt, um den eigenen reduzierten Preis noch ein wenig günstiger erscheinen zu lassen, handelt wettbewerbswidrig. So entschied das LG Berlin im Prozess gegen eine Online-Händlerin (LG Berlin, Urteil v. 1.6.2021 – Az.: 103 O 12/20).

Vorgetäuschte Preisersparnis

In der Urteilsbegründung wird der irreführende Charakter dieser unlauteren Werbestrategie hervorgehoben. Mit der Gegenüberstellung von UVP-Preis und aktuellem Preis der Online-Händlerin werde eine „unzutreffende Preisersparnis suggeriert“. Die Beweislast für den UVP-Preis liege zudem bei der Online-Händlerin:

„In Bezug auf Preisgegenüberstellungen und Werbung mit besonders niedrigen Preisen ist ohnehin grundsätzlich der Unterlassungsschuldner zur Darlegung der Berechtigung seiner Preiswerbung verpflichtet“.

Augen auf bei der Preiswerbung!

Also: Einfach mal eine UVP des Herstellers behaupten, damit die Angebotspreise schön günstig aussehen? Keine gute Idee! Denn so billig lässt das Wettbewerbsrecht Händlerinnen und Händler nicht davonkommen.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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