LG Frankfurt stoppt unerlaubte Veräußerung von Microsoft-Produkten
Microsoft gilt als Marktführer in Sachen Standardsoftware, d.h. das Unternehmen vertreibt Programme, die der durchschnittliche Computernutzer üblicherweise braucht: Betriebssystem, Internet-Browser, Anwendungen zum Schreiben, Rechnen und Präsentieren, zum Verwalten und Auswerten von Datensätzen, zum Bearbeiten von Fotos. Was der Mensch so braucht.
Der Aktivierungsschlüssel als wirtschaftliches Gut
Mit dem Kauf der Software erhält der Kunde einen Aktivierungsschlüssel, mit dem die Programme auf dem PC oder Laptop freigeschaltet werden können. Wer also mit Microsoft-Produkten handelt, verkauft diese immer mit einem Aktivierungsschlüssel, der das jeweilige Produkt eindeutig kennzeichnet. Wenn das Programm zum Herunterladen bereitgestellt wird, ist der Aktivierungsschlüssel im Grunde das verkaufte Gut. Die besondere Bedeutung dieses Codes für die Nutzung der Software sollte damit klar sein, auch, dass jede Weitergabe des Aktivierungsschlüssels (und damit der Nutzungsmöglichkeit des Produkts) – abgesehen von urheberrechtlichen Fragen – unter den üblichen Bedingungen der freien Wirtschaft geschieht, d.h. er muss vor Weitergabe rechtmäßig erworben sein.
Testkäufe entlarven unberechtigten Handel mit Aktivierungsschlüsseln
Sollte man zumindest meinen. In der rauen Wirklichkeit sieht die Sache bisweilen anders aus. So musste ein u.a. mit Microsoft-Produkten handelndes Unternehmen im Zuge von Testkäufen bei einem Konkurrenten feststellen, dass dieser ebensolche Produkte mit Aktivierungsschlüsseln anbietet, die ihm gehören, qua Lizenzvertrag mit Microsoft.
LG Frankfurt am Main erlässt einstweilige Verfügung
Weil das nicht nur einmal, sondern mehrfach vorgekommen ist und der Konkurrent auf eine Abmahnung nicht angemessen reagierte, erwirkte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung. Die 8. Kammer für Handelssachen beim LG Frankfurt am Main hat mit ihrem Beschluss dem rechtswidrigen Gebaren des Konkurrenten einen Riegel vorgeschoben. Unterlässt dieser es nicht, Microsoft-Programme unter Verwendung der im Besitz der Antragstellerin befindlichen Produktschlüssel anzubieten und/oder zu veräußern, drohen ihm bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23.8.2022, Az. 3-08 O 47/22). Keine Kleinigkeit also.
(Offenlegung: LHR hat die Antragstellerin vertreten.)
Update 28.9.2022
Der Antragsgegner hat eine Abschlusserklärung abgegeben und damit die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt als endgültige Regelung anerkannt.