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Verunglimpfende Äußerungen über Finanzdienstleister im Kundenschreiben einer Bank

Verunglimpfende Äußerungen Bank
fizkes – stock.adobe.com

Wenn eine Bank Kunden mit einer Aussage wie „Möglicherweise will die Firma Sie um Ihr Geld betrügen“ vor einem Unternehmen warnt, das durch einen Zahlungsauftrag begünstigt werden soll, kann darin eine verbotene Herabsetzung und Verunglimpfung liegen (OLG Frankfurt, Beschluss v. 15.07.2021, Az. 6 W 40/21).

Nach § 675o BGB ist ein Zahlungsdienstleister verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Ausführung oder Auslösung eines Zahlungsauftrags ablehnt. Maßgeblich sind hier die Fristen des § 675s Abs. 1 BGB.

In der Unterrichtung muss der Zahlungsdienstleister, soweit möglich, die Gründe für die Ablehnung nennen sowie Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, wenn dadurch gegen Rechtsvorschriften verstoßen werden würde.

Einstweilige Verfügung wegen Bankschreiben beantragt

In dem Fall, den das OLG Frankfurt zu entscheiden hatte, verlangte die Antragstellerin von einem Kreditinstitut mit Universalbankfunktion, es zu unterlassen, zu ihren Gunsten von ihren Kunden in Auftrag gegebene Zahlungsaufträge zu behindern und sie dabei herabzusetzen, indem die Bank den Verdacht äußert, die Antragstellerin handele kriminell. Die Antragstellerin wollte, dass die Bank drei Aussagen unter Bezugnahme auf die Antragstellerin nicht mehr in Schreiben verbreitet: „Möglicherweise will X Sie um Ihr Geld betrügen“, „Setzen Sie sich mit der nächsten Polizeidienststelle in Verbindung und schildern Sie den Fall“ und „Wurde Ihnen eine Erbschaft, ein Gewinn oder Ähnliches in Aussicht gestellt?“.

Unterlassungsanspruch nach UWG

Das Landgericht Frankfurt gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Bezug auf die ersten beiden Aussagen statt. Was die dritte Aussage betrifft, wies das Landgericht den Antrag der Antragstellerin zurück. Dagegen richtete sich die Antragstellerin mit einer sofortigen Beschwerde. Das OLG Frankfurt entschied, dass die Verbotsverfügung auch auf den zurückgewiesenen Antrag zu erstrecken sei. Auch hier stehe der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch gemäß der §§ 8 Abs. 1 und 3, 3, 4 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu.

Herabwürdigung durch Bezug auf Betrugsmaschen

Ob eine Herabsetzung oder Verunglimpfung im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG vorliege, beurteile sich nach dem Eindruck der angesprochenen Verkehrskreise, so das OLG Frankfurt. Erforderlich sei eine Gesamtwürdigung, bei der die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Inhalt und die Form der Äußerung, ihr Anlass und der Zusammenhang, in den sie gestellt ist, sowie die Verständnismöglichkeiten des angesprochenen Verkehrs zu berücksichtigen seien. Die Frage danach, ob dem Adressaten eine Erbschaft oder ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde, rekurriere offenbar auf in der Öffentlichkeit aktuell breit diskutierte Betrugsmaschen. Eine solche Verbindung führe jedoch zu einer grundlosen pauschalen Herabsetzung im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG (Mitbewerberschutz). Darüber hinaus sei die Äußerung zur Erreichung des Ziels der Unterrichtung nach § 675o Abs. 1 BGB gar nicht erforderlich.

Persönliche Haftung leitender Bankmitarbeiter?

Das OLG Frankfurt befasste sich auch mit der Frage, ob leitende Mitarbeiter der Bank persönlich für den Wettbewerbsverstoß in Haftung genommen werden können. Das OLG bejahte hier eine Haftung. Die Antragsgegner seien als leitende Mitarbeiter der Bank für Wettbewerbsverstöße verantwortlich, die ihnen nachgeordneten Mitarbeiter begehen, soweit sie sich nicht gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB exkulpieren könnten. Dabei spiele es keine Rolle, dass es sich bei den Unterschriften der leitenden Bankmitarbeiter unter dem streitbefangenen Schreiben um eine Kopie der jeweiligen Unterschrift gehandelt habe und die leitenden Mitarbeiter selbst an der Erstellung des Schreibens nicht unmittelbar beteiligt waren. Die Bankmitarbeiter könnten sich nur dann entlasten, wenn ihnen bei der Auswahl und Überwachung der Mitarbeiter, die das streitgegenständliche Schreiben erstellt haben, keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Die Antragsgegner hätten jedoch nichts Entsprechendes vorgetragen.

Banken müssen die sogenannte RTS-Verordnung (EU-Verordnung 2018/389) beachten und einen Transaktionsüberwachungsmechanismus unterhalten. Der Beschluss des OLG Frankfurt macht es für Banken leichter zu beurteilen, was im Rahmen von Mitteilungen nach dem noch jungen § 675s Abs. 1 BGB zulässig ist und was nicht. Umgekehrt wird für Unternehmen, die Gegenstand einer solchen Mitteilung werden, klarer, wann und in welcher Weise sie Gegenstand einer solchen Mitteilung werden dürfen.

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