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Welche Erwartungen weckt Check24 an die „Nirgendwo Günstiger Garantie“?

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Irreführung Werbung Garantie Check24 KFZ-Versicherung
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Das Vergleichsportal Check24 darf nicht mit der „Nirgendwo Günstiger Garantie“ für seinen Vergleich zu Autoversicherungen werben.

Das Landgericht Köln hat in der kürzlich veröffentlichten Entscheidung der Klage der Versicherungsgesellschaft HUK-COBURG teilweise stattgegeben, da diese tatsächlich günstigere als die im Vergleich gelisteten Tarife anbiete (LG Köln, Urteil v. 18.09.2018, Az. 31 O 376/17).

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Check24 bietet u.a. einen Vergleich für KFZ-Versicherungen an. Das Unternehmen erstellt eine Liste, die einen Überblick über Versicherungsprodukte verschiedener Anbieter enthält. Die Versicherungsprodukte der HUK-COBURG tauchen ebenfalls in den Vergleichsergebnissen auf. Die Versicherungsgesellschaft erscheint dabei auf den letzten Seiten der Vergleichsliste mit dem Hinweis, dass eine Preisberechnung nicht möglich sei.

Darüber hinaus wirbt Check24 für seine KFZ-Versicherungsvergleiche mit einer „NIRGENDWO GÜNSTIGER GARANTIE“. Auf der Internetseite des Vergleichsportals befindet sich hinter dem Wort „Garantie“ ein kleines Symbol. Streicht man mit der Maus über dieses Symbol erscheint folgender Hinweis („mouseover-Effekt“):

„[…] liefert Ihnen die besten Preise: Wir garantieren Ihnen, dass die ausgewiesenen Tarife der einzelnen Versicherer nirgendwo günstiger zu erhalten sind – auch nicht direkt beim Versicherer oder anderen Vergleichsportalen. (…)“

Über einen weiteren Link gelangt der Nutzer auf eine Webseite, auf der die einzelnen Voraussetzungen der Garantie genannt sind. In den TV-Werbespots des Unternehmens erfolgt kein entsprechender Hinweis auf die Bedingungen der Garantie. Stattdessen erfolgt die Einblendung:

„Dank der Nirgendwo Günstiger Garantie immer die günstigsten Autoversicherungstarife.“

Ergebnisse sind nicht vollständig

Die HUK-COBURG hält die Werbung mit der „NIRGENDWO GÜNSTIGER GARANTIE“ für irreführend, da ein durchschnittlicher Internetnutzer die Angabe so verstehe, dass Check24 garantiere, dass er nirgendwo anders eine günstigere KFZ-Versicherung finde als in den Aufstellungen des Vergleichsportals. Die Versicherung klagte nach erfolgloser Abmahnung u.a. auf Unterlassung, die KFZ-Versicherungsvergleiche mit der „NIRGENDWO GÜNSTIGER GARANTIE“ zu bewerben.

Das LG Köln bejahte einen Anspruch der HUK-COBURG auf Unterlassung. Nach Ansicht des Gerichts ist die „NIRGENDWO GÜNSTIGER GARANTIE“ in ihrer konkreten Ausgestaltung irreführend gemäß § 5 Abs. 1 und 2 UWG. Irreführend ist Werbung, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt.

„Nirgendwo“ bezieht sich auf den Gesamtmarkt

Die angesprochenen Verkehrskreise, die den TV-Spot sehen oder die Homepage des Vergleichsportals aufrufen und das Versprechen „nirgendwo günstiger“ wahrnehmen, nehmen nach Ansicht des LG Köln an, Check24 übernähme die Gewähr dafür, dass nirgendwo sonst im Markt eine günstigere KFZ-Versicherung zu finden sei als auf dem Vergleichsportal. Dafür spricht nach Auffassung der Richter das Zusammenspiel zwischen dem Wortlaut der Garantie und dem Versicherungsvergleich. Das Vergleichsportal beabsichtige mit seinem Versicherungsvergleich den Verbrauchern einen möglichst weitgehenden Marktüberblick zu verschaffen.

Dieses Verbraucherverständnis eines Vergleichsportals hat zuletzt der BGH in seiner Entscheidung „Preisportal“ (BGH, Urteil v. 27.4.2017, Az. I ZR 55/16 (KG)) festgestellt:

„Der Verbraucher nutzt Preisvergleichsportale und Preissuchmaschinen im Internet, um einen schnellen Überblick darüber zu erhalten, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gibt und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das fragliche Produkt letztlich fordert. Aus der Sicht des Verbrauchers bezieht ein Preisvergleichsportal im Internet seine Aussagekraft gerade aus dem Umstand, dass eine möglichst große Zahl von Anbietern, die ihre Waren oder Dienstleistungen über das Internet vermarkten, in den Preisvergleich einbezogen wird.“

Ausgehend von diesem Verbraucherverständnis geht der Verkehr aufgrund der beworbenen Garantie davon aus, dass er sich allein auf den von Check24 angebotenen Vergleich verlassen kann. Eine Garantie, die sich – richtigerweise – nur auf die dargestellten Tarife bezieht, ist für den Nutzer wertlos. Er kann sich nicht sicher sein, außerhalb des Vergleichsportals nicht doch weitere günstigere Tarife zu finden.

Das Kleingedruckte ist zu klein

Daneben ist das Landgericht der Ansicht, dass die bei den TV-Spots eingeblendete Aussage den Eindruck einer Spitzenstellungsbehauptung des Vergleichsportals auf dem gesamten Markt erwecke. 

Letztendlich will Check24 nur die Garantie übernehmen, dass die auf der Webseite ausgewiesenen Tarife nirgendwo anders günstiger zu erhalten sind. Aus diesem Grund liegt mit der Werbung der „NIRGENDWO GÜNSTIGER GARANTIE“ eine Irreführung des Verkehrskreises vor. Die Irreführung wird auch nicht durch den Hinweis auf der Webseite des Vergleichsportals ausgeräumt.

Den Ausführungen des Gerichts folgend ist das Symbol hinter dem Wort „Garantie“ kaum erkennbar. Ebenfalls ist das Symbol nicht als „i“ [für „Information“] zu erkennen. Auch die „Sternchen-Form“ bietet keinen Anlass, auf das Garantielogo zu scrollen. Der angesprochene Verkehrskreis geht bei einem Sternchen vielmehr davon aus, am Ende der Webseite über etwaige Bedingungen und Voraussetzungen aufgeklärt zu werden. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.

Im Übrigen wird der Wettbewerb rechtmäßig „gelebt“

Die neben der Unterlassung geltend gemachten Ansprüche der Versicherungsgesellschaft wegen wettbewerbswidriger Darstellung der Vergleichsliste und der Benutzung ihrer (Bild-)Marken durch das Vergleichsportal lehnte das LG Köln ab.

So handelt es sich bei den Vergleichslisten um zulässige vergleichende Werbung gemäß § 6 UWG. Trotz der fehlenden Preisangaben bzgl. der Angebote der HUK-COBURG ist der Vergleich ein zulässiges Mittel zur Unterrichtung der Verbraucher über Eigenschaften und Vorteile einer Ware oder Dienstleistung, denn sie vergleicht objektiv wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften der in die Gegenüberstellung einbezogenen konkurrierenden Produkte und ist nicht irreführend.

Die Nutzung der Bildmarken der Versicherungsgesellschaft durch Check24 ist auch nicht unzulässig. Zum einen kann es für eine wirksame vergleichende Werbung unerlässlich sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers dadurch erkennbar zu machen, dass auf eine ihm gehörende Marke oder auf seinen Handelsnamen Bezug genommen wird. Und zum anderen liegt auch keine Ausnutzung der Wertschätzung der streitgegenständlichen Marken vor. Vielmehr wird die Bildmarke der HUK-COBURG dafür genutzt, um einen schnellen Überblick darüber zu erhalten, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gibt und welchen Preis der jeweiligen Anbieter für das fragliche Produkt letztlich fordert. 

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