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Werbung mit Award bedarf keiner Angabe der konkreten Fundstelle

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Werbung mit Award
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Bei der Werbung mit Awards oder Testergebnissen ist einiges zu beachten, um einem Wettbewerbsverstoß und somit der Gefahr einer Abmahnung aus dem Weg zu gehen. Wird mit einem Award geworben, ist die Angabe der Fundstelle im Gegensatz zu Testergebnissen allerdings entbehrlich, urteilte das LG Nürnberg-Fürth (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 22.3.2018, Az. 3 HK O 6582/17).

Der „Award“ als Kundenmagnet

Ein Händler vertrieb ein Beautyprodukt und bewarb dieses auf der Produktseite mit dem Hinweis, dass dieses den „Gala Spa Award 2017“ gewonnen hatte. Eine der Oscar-Statue nachempfundene Visualisierung untermauerte den Gewinn des Awards in grafischer Hinsicht.

Unter „mehr erfahren“ wurde folgende Erklärung ersichtlich:

Bereits zum 21. Mal wurden am 25. März 2017 die GALA SPA AWARDS verliehen. Unser Klassiker im neuen rosegoldenen Gewand hat in der Kategorie ‚Cult Concepts‘ gewonnen. Wir freuen uns sehr, dass die Jury der GALA SPA AWARDS 2017 unser Pflegeöl zum Sieger gekürt hat. In der Kategorie ‚Cult Concepts‘ werden besonders ausgefallene Spa-Konzepte, Produkte oder Pflegelinien prämiert, die Akzente setzen und für einen modernen Lifestyle stehen. Es müssen folgende Eigenschaften erfüllt sein:

  • Das Produkt/die Serie verfügt über einem außergewöhnlichen Pflegeansatz mit eigener Verwöhnphilosophie und stark ausgeprägtem Lifestyle-Aspekt. Star-Referenzen und Nischendistribution tragen zum exklusiven Charakter bei.
  • Optimalerweise enthalten die Produkte natürliche oder naturidentische Inhaltsstoffe und verzichten auf überflüssige Duft- und Konservierungsstoffe.
  • Das Produkt zeichnet sich durch eine innovative Kombination der Inhaltsstoffe aus.

Bewertet wurden diese Punkte von einer unabhängigen Jury bestehend aus Ärzten, Redakteuren und Journalisten

Die Klägerin machte Unterlassungsansprüche geltend, da aus ihrer Sicht eine unzulässige Werbung und somit ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorlag. Sie führte an, dass es erforderlich sei, dass eine konkrete Fundstelle analog zu einer Werbung mit Testergebnissen genannt werde. Dies war jedoch im einschlägigen Angebot nicht der Fall.

Award oder Testergebnis – Jacke wie Hose?

Auf den ersten Blick besteht zwischen einem Award oder einem Testergebnis aus Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers kein Unterschied. Zwischen den beiden Gütesiegeln gibt es jedoch gravierende Unterschiede. Während bei einem Award regelmäßig eine Jury anhand subjektiver Kriterien ein Urteil fällt und somit den Award verleiht, werden bei der Ermittlung eines Testergebnisses objektive Maßstäbe angelegt, welche ein frei von subjektiven Merkmalen losgelöstes Ergebnis liefern.

Angabe der Fundstelle nicht erforderlich

Das LG Nürnberg-Fürth (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 22.3.2018, Az. 3 HK O 6582/17) entschied, dass die Werbung mit dem Award wettbewerbsrechtlich unproblematisch war. Die Angabe der konkreten Fundstelle mit Auflistung der zum Gewinn der Auszeichnung führenden Kriterien sei lediglich dann erforderlich, wenn aus Sicht des Verbrauchers objektive Umstände für die Auszeichnung angelegt wurden. Sobald die Auszeichnung aus Kundensicht Angaben zur Qualität bzw. Sicherheit zu machen vermag, sei die Angabe der Fundstelle jedoch erforderlich.

Die Richter machten deutlich, dass im streitgegenständlichen Verfahren keine Angabe der Fundstelle erforderlich war. In der Werbung mit der als „Award“ bezeichneten Auszeichnung in Verbindung mit der nachempfunden Oscar-Statue sei kein Testergebnis, sondern lediglich eine auf subjektiven Kriterien beruhende Lobpreisung zu sehen. Es sei für den Verbraucher ohne Weiteres ersichtlich, dass es sich um einen Award und nicht um ein Testergebnis handele.

Fazit

Die Werbung mit einem „Award“ ist wettbewerbsrechtlich gesehen weniger anspruchsvoll und legt dem Werbenden weniger Steine in den Weg als die Reklame mit Testergebnissen. Erforderlich bei der Award-Werbung ist in jedem Fall, dass die Einzelheiten hinsichtlich der Vergabe aufgelistet werden. Im Gegensatz zur Werbung mit Testergebnissen muss die konkrete Fundstelle jedoch nicht angegeben werden, was eine Erleichterung darstellt.

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