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LG Hamburg: Werbeaussage „Nur heute – 15 % sparen“ trotz Sternchen-Hinweises wettbewerbswidrig, wenn wesentliche Produkte ausgenommen

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Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine Werbeaussage mit dem Slogan „Nur heute 15 % Rabatt auf alles“ trotz eines Sternchen-Hinweises auch dann wettbewerbswidrig ist, wenn wesentliche Produkte vom Rabatt ausgenommen sind (LG Hamburg, Urteil v. 20.12.2021,  Az. 416 HKO 101/21).

Werbung wettbewerbswidrig – Unterlassungsanspruch begründet 

Die Beklagte ist ein bekanntes Handelsunternehmen, welches Kaffee und ein breites Sortiment an Non Food-Artikeln vertreibt. Sie warb in ihrem Online Newsletter wie folgt: 

„Nur heute 15 % Rabatt auf alles…“ und „Liebe …, so macht der Sonntag doppelt Spaß: Sparen Sie NUR HEUTE ganze 15 % auf Ihre Bestellung!* Am besten direkt losshoppen, bestellen & freuen.“

Die Aussage war mit einem Sternchen versehen. Am Ende des Newsletters wies die Beklagte dann darauf hin, dass der Rabatt nicht für sämtliche ihrer Angebote galt:

*Der Gutschein gilt einmalig am 13.06.2021 bis 23:59 Uhr und nur auf t..de. Geben Sie den Code „SOMMER15“ im Bestellvorgang bei „Gutschein/(…) Card Aktion aktivieren“ ein. Gilt nicht für Geschenkkarten, Fotobuch-Gutscheine von (…) Foto, Reisen, Mobilfunk, Blumen, Partnerangebote, Kaffee, Kapselsortiment, Kaffeevollautomaten, TVs der Marke Philips sowie Produkte der Marke Acer, Bosch, Sony, Samsung, Nintendo, Garmin und Ryobi. Nicht mit anderen Rabatten kombinierbar. Bei Retoure entfällt der Anspruch auf den Rabatt.“

Das LG Hamburg stufte die Werbung als wettbewerbswidrig ein. Den Richtern zufolge ist der mit der Klage verfolgte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG begründet.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung unter anderem dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält, die sich auf das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, beziehen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. 

Zur Begründung führte das LG Hamburg aus, dass die angegriffene Aussage in dem Newsletter der Beklagten „Sparen Sie NUR HEUTE ganze 15% auf Ihre Bestellung!“ für sich genommen bei den von der Beklagten angesprochenen Verbrauchern den Eindruck erwecke, dieser Preisnachlass werde auf die gesamte Bestellung des Kunden gewährt, die er an diesem Tag vornimmt. Dieser Eindruck werde auch noch zusätzlich dadurch verstärkt, dass die Beklagte in der Betreffzeile des Newsletters schreibt „Nur heute 15% Rabatt auf alles“. Der Adressat solcher Erklärungen müsse annehmen, dass der Rabatt auf das gesamte Sortiment des Werbenden gewährt wird, betonte das Gericht.  Indes war dies vorliegend aber nicht der Fall, denn tatsächlich wurde von der Beklagten der Preisnachlass nicht auf alle Produktkategorien gewährt.

Sternchenhinweis nicht ausreichend um Irreführung zu verhindern 

Der Sternchenhinweis am Ende des Newsletters vermag an der Irreführung des Verbrauchers nichts ändern, auch wenn dadurch bestimmte Werbeaussagen relativiert werden. 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, kann in Fällen, in denen eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe in einer Werbung bei isolierter Betrachtung eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, der dadurch veranlasste Irrtum regelmäßig nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der am Blickfang teilhat ( BGH, Urteil v. 15.10.2015, Az. I ZR 260/14). Dieser Hinweis kann auch durch einen Sternchenhinweis gegeben werden, wobei es grundsätzlich genügt, dass das Sternchen am Blickfang teilnimmt und nicht auch dessen Auflösung. Das allein führe aber noch nicht aus der Irreführung heraus. Die Werbung muss vielmehr so gestaltet sein, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Verbraucher die Auflösung des Sternchenhinweises voraussichtlich zur Kenntnis nimmt, betont der BGH in seiner ständigen Rechtsprechung. Denn nur dann werde die durch die im Blickfang stehende Werbeaussage ausgelöste Fehlvorstellung wieder behoben.

An einer solchen Gestaltung fehle es aber hier. Zwar wird der durch den Newsletter der Beklagten angesprochene Verbraucher aufgrund des Sternchenhinweises damit rechnen, dass die angekündigte Rabattaktion der Beklagten gewissen Bedingungen unterliegen mag, über die er in der Auflösung des Sternchens informiert werden wird. Dies gelte etwa für Sonderkonstellationen wie die Kombinierbarkeit mit anderen Rabatten, die die Beklagte in ihrer Sternchenauflösung ausnimmt oder den Entfall des Anspruchs auf Rabatt bei Retouren. 

Kernprodukte von Rabattaktion ausgenommen trotz Werbung im Newsletter 

Vorliegend hat die Beklagte jedoch Ausnahmen von nicht unbedeutenden Teilen des Produktsortiments von der Rabattaktion vorgenommen. Das LG Hamburg entschied daher: Die Werbung ist irreführend, denn der Verkehr, dem ein Rabatt von 15% auf seine Bestellung versprochen werde, vermutet nicht, dass davon relevante Teile des Sortiments ausgenommen sind und dass der entsprechenden Auslobung ein Sternchen beigefügt wurde, um ihn über diesen Umstand aufzuklären. Hier tritt hinzu, dass sich die Auflösung des Sternchens nicht in unmittelbarer Nähe des Sternchens befindet, sondern ganz am Ende des Newsletters. Die Auflösung aufzufinden, bedarf einem gewissen Aufwand, der sich der Verbraucher nur dann unterziehen werden, wenn sie aus irgendwelchen Gründen Zweifel daran haben, dass sie den Rabatt in Anspruch nehmen können.

Auch könne die Beklagte nicht das Argument vorbringen, die Ausnahmen von der Rabattaktion beträfen nur einen kleinen Teil ihres Produktsortiments. Nach Auffassung des LG Hamburg handle es sich vielmehr um eine Vielzahl von Produkten bekannter Markenhersteller, die für die Kunden von hoher Attraktivität sind. Ausgenommen von dem Rabatt wird auch das Kernprodukt Kaffee und Kaffeevollautomaten der Beklagten. Diese Produkte werden aber in dem Newsletter beworben. Der Verbraucher werde somit nicht damit rechnen, dass für diese im Newsletter beworbenen Produkte die Rabattaktion nicht gelten soll und dass er den Sternchenhinweis zur Kenntnis nehmen muss, um von möglicherweise bestehenden bedeutenden Einschränkungen der Aktion zu erfahren. 

Abschließend betonte das LG Hamburg noch, dass die Höhe des Preises bzw. eines Preisnachlasses für den Verbraucher ein wesentliches Kriterium dafür sei, ob er die Ware kauft. Damit sei die irreführende Werbung der Beklagten geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht vorgenommen hätte.

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