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Update zur unzulässigen Sperrung des Verkäuferkontos: Amazon vereitelt Zustellung der einstweiligen Verfügung

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© Cem – Fotolia.com

Wir hatten darüber berichtet:

Das Landgericht Hildesheim hat am 26.6.2019 in einer einstweiligen Verfügung vom 26.6.2019 beschlossen, dass Amazon die Sperre eines Verkäuferkontos unverzüglich aufheben, gelöschte Angebote wiederherstellen sowie vorhandenes, einbehaltenes Guthaben auf dem Konto umgehend freigeben muss:

Zwischenzeitlich gibt es Neuigkeiten in dem Fall. Allerdings andere, als man vermuten würde.

Amazon beachtet einstweilige Verfügung nicht

Amazon befolgt das Verbot nicht. Dieser Umstand wäre für sich genommen noch nichts Besonderes. Amazon ist nicht gerade für seine Kundenfreundlichkeit bekannt.

Abgesehen davon möchte man zwar mit Deutschland an einem der lukrativsten Märkte in Europa partizipieren, sich aber nur ungern an die dort geltenden Regeln halten bzw. vor den dortigen Gerichten verantworten müssen. Nicht von ungefähr hat Amazon – wie übrigens fast alle anderen bedeutenden Internetunternehmen auch – in Deutschland keinerlei Geschäftssitz und regelt in AGB (ob wirksam oder nicht, das sei hier einmal dahingestellt), dass Anspruchsteller das Unternehmen möglichst in Luxemburg nach luxemburgischen Recht verklagen sollen.

Amazon vereitelt Zustellung

Amazon ist im vorliegenden Fall allerdings über die bloße Nichtbeachtung des gerichtlichen Verbots (die mit empfindlichen Ordnungsmitteln bis zu einem Betrag von 250.000 € oder Ordnungshaft geahndet werden könnte) hinausgegangen und hat – wie uns das Landgericht Hildesheim auf Nachfrage mitteilte – die Zustellung und damit die Vollziehung der einstweiligen Verfügung, die für die Inkraftsetzung der Entscheidung notwendig ist, schlicht vereitelt.

Da Amazon seinen Sitz in Luxemburg, somit im Ausland hat, erfolgt eine wirksame Zustellung in der Regel über das Gericht. Voraussetzung dafür ist wiederum eine Bestätigung der Entgegennahme der erforderlichen Unterlagen durch das betreffende Unternehmen durch eine Unterschrift der oder des Verantwortlichen.

Diese haben sich nun offenbar eines „Tricks“ bedient und die zuzustellenden Schriftstücke zwar entgegengenommen, die Entgegennahme jedoch – anders als vorgeschrieben – nicht auch mit einer Unterschrift sondern nur mit einem bloßen Stempel dokumentiert.

Es kann nur spekuliert werden, ob man bei Amazon gehofft hat, die Manipulation werde nicht auffallen und zu einem irreparablen Fehler der Vollziehung und damit zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung führen oder ob – vor dem Hintergrund, dass die Zustellung jetzt nachgebessert werden muss – lediglich auf Zeit gespielt werden soll.

Fest steht, dass Amazon mit diesen Tricksereien nicht durchkommen und dass das letztendlich für die Entscheidung über den dem Händler zustehenden Schadensersatz zuständige Gericht dieses Verhalten berücksichtigen wird.

UPDATE 13.8.2019

Amazon hat, nicht unerwartet, einen – mit Anlagen fast 250 Seiten starken – Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt.

Interessant ist, dass der dort enthaltene Vortrag offenbar ins Blaue erfolgt ist, ohne die Antragsschrift zu kennen (Amazon behauptet in der Widerspruchsschrift, dass diese nicht vorliege) und sich zu einem großen Teil aus der Verteidigung mit formellen Argumenten (Zuständigkeit, anwendbares Recht, etc.) befasst. Auch die vermeintlich fehlgeschlagene Zustellung wird erwähnt.

Die Ausführungen zum konkreten Kündigungsgrund beschränken sich demgegenüber auf einige Zeilen, in denen noch nicht einmal bestritten wird, dass der bisher für die Sperrung der Antragstellerin angegebene Grund, nämlich die „Manipulation von Produktrezensionen“ tatsächlich nie vorlag.

Amazon gibt damit im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zu, dass – in Händlerkreisen immer schon ein offenes Geheimnis – man Unternehmen offenbar in eine Art „Sippenhaft“ nimmt, sobald intern irgendwelche personellen Verbindungen zu einem unliebsamen anderen Unternehmen bekannt werden. Aber nicht nur das. Wie der vorliegende Fall zeigt, teilt Amazon dies den betreffenden Händlern nicht mit, sondern sperrt diese offenbar unter einem Vorwand.

Details dazu lesen Sie hier:

UPDATE 27.8.2019

UPDATE 4.9.2019

UPDATE 9.9.2019

(Offenlegung: Unsere Kanzlei vertritt die Antragstellerin.)

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