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Informationspflicht bei Printwerbung: Verweis auf Homepage genügt nicht

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Anbieterkennzeichnung bei Printwerbung
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Viele Unternehmen betreiben neben der Online-Werbung auch klassische Werbung in Printmedien. Dabei wird häufig in den Anzeigen bezüglich „weiterer Informationen“ auf die Homepage des werbenden Unternehmens verwiesen.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat sich in einem Beschluss vom 21.02.2019 nun mit der Frage beschäftigt, ob ein Unternehmen dadurch seiner wettbewerbsrechtlichen Informationspflicht nach § 5a UWG nachkommen kann (OLG Brandenburg, Beschluss v. 21.02.2019, Az. 6 U 162/18).

Wir klären auf!

Fehlende Firmenbezeichnung

Die Beklagte, ein Wellness-Hotel, schaltete in einem Tourismusmagazin eine Anzeige, in welcher sie für einen Aufenthalt im Wellnesshotel warb. Beworben wurde ein Doppelzimmer für zwei Nächte inklusive Frühstück und Wellnessarrangement zum Preis von 380 € pro Person.

In der Annonce waren unter anderem der Name und die Anschrift des Hotels genannt sowie eine Telefonnummer und Internetadresse. Die genaue Firmen-Bezeichnung und die Anschrift des Unternehmens fehlten allerdings.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Der Verein hielt die Anzeige für irreführend im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG und damit für wettbewerbswidrig.

Nach erfolgloser Abmahnung beantragte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung. Mit Beschluss vom 25.06.2018 wurde der Beklagten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu werben und hierbei die Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) des Unternehmers dem Verbraucher vorzuenthalten (LG Cottbus, Beschluss v. 04.10.2018, Az. 11 O 34/18). Die Berufung des Hotelbetreibers blieb ohne Erfolg (OLG Brandenburg, Beschluss v. 21.02.2019, Az. 6 U 162/18).

Pflicht zur Anbieterkennzeichnung bei hinreichender Produktkonkretisierung

Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung ergibt sich für Druckerzeugnisse mit Werbecharakter aus § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist (BGH, Urteil v. 18.04.2013, Az. I ZR 180/12, Rn. 9).

So gelten gemäß § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG u.a. die Identität und Anschrift des Unternehmers als wesentlich i.S.d. § 5 a Abs. 2 UWG, wenn Waren oder Dienstleistungen unter Nennung von Merkmalen und Preis so konkret angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann.

Informiert Prospektwerbung den Verbraucher somit so hinreichend über das Produkt und seinen Kaufpreis, dass dieser eine geschäftliche Entscheidung treffen kann, unterliegt der Anbieter somit der gesetzlichen Informationspflicht nach § 5a Abs. 3 UWG.  Eine unmittelbare Bestellmöglichkeit ist insoweit nicht erforderlich.

Informationspflicht des Hotelbetreibers

Das Gericht stellte fest, dass den Hotelbetreiber in diesem Fall eine solche Informationspflicht trifft.

Die Werbeanzeige der Beklagten stelle ein hinreichend konkretes Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG dar. Es enthalte genaue Informationen darüber, welche Leistungen bei jeder Übernachtung inklusive seien und dass für ein Wellnessarrangement für zwei Nächte ein Preis ab 380 € pro Person im Doppelzimmer verlangt werde.

Auch stelle die beworbene Dienstleistung nach Ansicht des Gerichts kein Geschäft des täglichen Lebensbedarfs, sondern für viele Verbraucher ein hochpreisiges Angebot dar, insbesondere, da bei der Preisangabe „ab 380 € pro Person“ bei einem längeren Aufenthalt erhebliche Aufwendungen erforderlich seien:

„Der Durchschnittsverbraucher will in einem solchen Fall wissen, an wen er sich halten kann, wenn ihm die Leistungen des Arrangements nicht wie angepriesen zuteil werden.

Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, die Identität des Unternehmers einschließlich eines etwaigen Rechtsformzusatzes anzugeben.

Angabe der Internetseite genügt nicht

Nicht ausreichend sei es nach Ansicht des Gerichts, wenn der Verbraucher erst die angegebene Webseite aufrufen und sich dort die entsprechenden Informationen zusammensuchen müsse, wer der Anbieter der Dienstleistung sei.

Die Mitteilung der Identität des Vertragspartners solle es dem Verbraucher ermöglichen, ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem werbenden Unternehmen aufzunehmen. Sie versetze ihn dadurch in die Lage, den Ruf des Unternehmens im Hinblick auf die Qualität der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen sowie seine wirtschaftliche Bonität und Zuverlässigkeit einzuschätzen. Diese Information muss daher bereits zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Werbung mit dem konkreten Angebot vorliegen.

Die vom Kläger beanstandete Werbung sei daher wegen Vorenthaltens einer wesentlichen Information unlauter gemäß § 5a Abs. 3 UWG. Ihm stehe mithin wegen unlauterer Werbung der Beklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8, 3, 5a Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG zu.

Rechtsfolgen wettbewerbswidrigen Werbens

Wer wettbewerbswidrig wirbt, muss mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen rechnen. Es drohen wettbewerbsrechtliche Beanstandungen, insbesondere Abmahnungen mit entsprechenden Aufforderungen zur Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen, Auskunftsansprüche, Schadensersatzansprüche und ggf. auf die Durchsetzung dieser Forderungen gerichtete einstweilige Verfügungsverfahren vor Gericht.

Vor diesem Hintergrund raten wir dringend dazu, sich mit den einschlägigen Regelungen des UWG eingehend auseinandersetzen und bei der Werbung in Printmedien, wie z.B. mit Flyern, Prospekten, Broschüren oder Katalogen, zahlreiche rechtliche Vorgaben sorgfältig zu beachten.

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