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Das Recht am Bild der eigenen Sache

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Recht am Bild der eigenen Sache
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Manchmal wirft auch ein Beschluss über die Kosten eines Verfahrens erhellendes Licht auf einen Fall, bei dem der Rechtsfrieden nicht durch Gerichtsurteil, sondern durch einen Vergleich der Parteien wiederhergestellt wird. Dann erfährt man mittelbar, wie der Fall wohl ausgegangen wäre, hätte man den Spruch mangels Einigung herbeigeführt.

Erst Vergleich, dann Überraschung bei der Kostenentscheidung

So in dem Fall eines Oldtimer-Besitzers, der nicht wollte, dass derjenige, der das Fahrzeug repariert hat, ein Foto des Wagens im Netz vermarktet, genauer: auf seiner gewerblichen Facebook-Seite postet. Man einigte sich, das Foto wurde wunsch- bzw. antragsgemäß gelöscht, überließ die Kostenaufteilung aber dem Gericht. Das beschloss hier zu Ungunsten des Beklagten, der sich dagegen wehrte. Tatsächlich wurde die Kostenentscheidung aufgehoben: Der Kläger trägt die Kosten in voller Höhe, denn er hätte den Prozess verloren (OLG München, Beschluss v. 25.6.2019, Az. 24 W 700/19).

Keine Eigentumsbeeinträchtigung

Es gibt schlicht – und hier wird es inhaltlich relevant – keine Rechtsgrundlage für sein Begehren. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts konnte ausgeschlossen werden, weil das amtliche Kennzeichen des Wagens auf dem Foto nicht zu erkennen war, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch konnte sich allenfalls auf eine drohende Eigentumsbeeinträchtigung (§ 1004 I 2 BGB) oder auf eine vertragliche Abrede stützen. Letztere gab es nicht und auch die Eigentumsbeeinträchtigung lag nicht vor. Denn: Es gibt kein generelles, umfassendes Recht am Bild der eigenen Sache.

Was für Immobilien gilt, gilt auch für bewegliche Sachen

Das ergibt sich im Analogieschluss aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zur Anfertigung und Verwertung von Fotos von Immobilien. Auch hier kann der Eigentümer nicht allein darüber bestimmen, wer das Haus fotografieren und die gefertigten Fotos vermarkten dürfe, solange dabei von einer öffentlichen Straße aus fotografiert, das Grundstück also nicht unbefugt betreten wird.

Weil jedoch offensichtlich ist, dass der Fotograf als derjenige, der zugleich das Fahrzeug repariert hat, dafür in dessen Nähe gelangen musste, spricht – dem BGH analog folgend – einiges dafür, dass es hier kein Recht des Eigentümers am Bild dieser beweglichen Sachen gibt, wenn er dieses Recht schon nicht bei einer unbeweglichen Sache, also seinem Haus, hätte. Es sei, so denn auch das Gericht, kein Grund dafür ersichtlich, die Anfertigung und Verwertung von Fotografien beweglicher Sachen in weiterem Umfang als Eigentumsverletzung zu betrachten als bei Immobilien.

Vorher Interessen klären

Etwaigen Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Fotos überlassener Sachen und deren Verwendung kann man aus dem Weg gehen, wenn man bereits bei der Überlassung darüber spricht, was man als Eigentümer billigt und was nicht. Wer also ein wertvolles Stück in Reparatur gibt und nicht möchte, dass Geschäft oder Werkstatt damit werben, sollte das deutlich erklären. Aus einer solchen ausdrücklichen Abrede resultiert im Fall der Zuwiderhandlung ein Unterlassungsanspruch, der so ganz allgemein eben nicht existiert.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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