Drittunterwerfung bei Unterlassungserklärungen im Presserecht
Grundsätzlich ist es auch bei Persönlichkeitsverletzungen möglich, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht gegenüber dem eigentlichen Gläubiger, sondern gegenüber einem Dritten abzugeben.
Der BGH hat entschieden, dass bei einer rechtswidrigen Berichterstattung eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung, die zu Gunsten einer der beiden Personen abgegeben wird, die Wiederholungsgefahr für den Rechtsverstoß zu Lasten der anderen Person entfallen lassen kann.
Dabei sind jedoch strengere Maßstäbe anzusetzen als im Wettbewerbsrecht (BGH, Urteil vom 04.12.2018, Az. VI ZR 128/18 ).
Das heimliche Treffen
Die Klägerin, Moderatorin und Model, wendet sich gegen eine Wortberichterstattung, die die Beklagte auf der von ihr betriebenen Internetseite verbreitet hat. Über die Klägerin veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Internetseite:
„Heimliches Treffen zwischen M (…) (Name der Klägerin) und K(…)?
Bahnt sich da etwa eine neue Promi-Liebe an? Wie niederländische Medien berichten, soll es zu einem heimlichen Treffen zwischen M (…) und Nationalspieler K(…) gekommen sein.
Die schöne Moderatorin und der Fußballer wurden zusammen an der Hamburger Alster im noblen Hotel ‚Vier Jahreszeiten‘ gesehen. Dort sollen sie gemeinsam einen romantischen Abend mit Champagner verbracht haben. …“
Die Berichterstattung war rechtswidrig. Aufgrund der Abmahnungen von M und K gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nur gegenüber K ab. Der Klägerin gegenüber verweigerte die Beklagte die Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung mit der Begründung, dass mit der Abgabe der Erklärung gegenüber K. die Wiederholungsgefahr auch der Klägerin gegenüber entfallen sei.
Das Landgericht (LG Hamburg, 19.8.2016, Az. 324 O 70/16) hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der angegriffenen Äußerungen einschließlich der Überschrift im Verhältnis zu M verurteilt. Die Berufung der Beklagten hiergegen hat das Oberlandesgericht (OLG Hamburg, 20.3.2018, Az. 7 U 175/16) zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
BGH: Drittunterwerfung grundsätzlich möglich
Der BGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen nun auf.
Frei von Rechtsfehlern sei die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die angegriffenen Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzen, so dass der Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG erfüllt ist. Die Äußerungen greifen in die Privatsphäre der Klägerin ein und lassen sich – auch bei unterstellter Wahrheit – nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen. Der Beitrag dient weniger dazu, eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen zu erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums zu erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beizutragen. Vielmehr soll in erster Linie die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten der Klägerin befriedigt werden, indem ein ausdrücklich als „heimlich“ bezeichnetes Treffen publik gemacht wird.
Rechtsfehlerhaft seien aber die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen der Wiederholungsgefahr analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Auch im Allgemeinen Persönlichkeitsrecht sei grundsätzlich eine Drittunterwerfung denkbar und möglich. Dieses Instrumentarium sei nicht von vornherein ausgeschlossen.
Einzelfallprüfung: Ahndungs- und Verfolgungsbereitschaft
Es sei jedoch sorgfältig zu prüfen, ob die abgegebene Drittunterwerfung ausreichend sei, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Dabei sei eine umfassende und konkrete Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Insbesondere sei dabei auch zu berücksichtigen, wie konsequent der Drittgläubiger etwaige Verstöße gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verfolge. Anders als im Wettbewerbsrecht, bei dem Dritte häufig Verbände oder Vereine seien, dessen Aufgabe in der Wahrung der Interessen seiner Mitglieder liege und von dem möglicherweise schon deshalb eine gewisse Ahndungs- und Verfolgungsbereitschaft zu erwarten sei, sei dies im Allgemeinen Persönlichkeitsrecht anders. Denn in diesen Fällen stehen primär nicht wirtschaftliche, sondern persönliche Interessen im Vordergrund. Diese unterlägen typischerweise einer stärkeren Wandelbarkeit, was sich auf die künftige Bereitschaft, das Verhalten des Verletzers auf weitere Verstöße zu beobachten, auswirken könne.
Der BGH fällte in der Sache inhaltlich kein Urteil, sondern verwies das Verfahren mit diesen Vorgaben zur erneuten Prüfung an das OLG zurück.