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Jetzt auch OLG Stuttgart: AdBlocker sind rechtmäßig

OLG Stuttgart Adblocker zulässig
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[:de]Sind Adblocker zulässig? Nach dem LG Stuttgart hatte sich nun das OLG Stuttgart mit dieser interessanten Thematik auseinanderzusetzen.  

Im November 2015 hatten wir über einen wichtigen vom Springer-Verlag eröffneten Kriegsschauplatz gegen so genannte AdBlocker berichtet.

Was sind Adblocker?

Adblocker dienen der Unterdrückung von Werbung auf Webseiten. Sie ermöglichen dem Anwender, Online-Werbung zu verstecken und Werbeelemente gar nicht erst aus dem Web herunterzuladen. AdBlocker sind als Erweiterung für verschiedene Browser, wie zum Beispiel Mozilla Firefox, Mozilla Firefox Mobile, Google Chrome und Opera erhältlich.

Der Springer-Verlag hält AdBlocker für unzulässig

Die WELTN24 GmbH hatte ohne vorherige Abmahnung über ihre Anwälte Lubberger Lehment beim Landgericht Stuttgart gegen die Entwickler von „Blockr“ einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Es wurde beantragt, den Entwicklern der App zu untersagen, ein Softwareprogramm anzubieten, zu bewerben, zu pflegen, oder zu vertreiben oder anbieten, bewerben, pflegen oder vertreiben zu lassen, das Werbeinhalte auf den Seiten www.welt.de einschließlich deren mobiler Ausgabe unterdrückt.

Das Oberlandesgericht Stuttgart: AdBlocker sind zulässig

Das Landgericht Stuttgart hatte diesen Antrag per Urteil vom 10.12.2015 (LG Stuttgart, Urteil v. 10.12.2015, Az. 11 O 238/15) zurückgewiesen. Die Kammer war der Auffassung, dass kein Unterlassungsanspruch wegen einer unlauteren gezielten Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG gegen die Entwickler von „Blockr“ ersichtlich sei.

Die dagegen von WELTN24 GmbH eingelegte Berufung führte zu einer mündlichen Verhandlung vor dem OLG Stuttgart am 16.6.2016. Dort schloss sich der Senat den Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils vollumfänglich an und teilte mit, dass es den Werbeblocker „Blockr“ für wettbewerbsrechtlich zulässig hält.

Wahl und Bedienung des AdBlockers unterfallen der freien Entscheidung der Nutzer

Wie bereits das Landgericht, berücksichtigte das OLG Stuttgart, dass es die freie Entscheidung der Nutzer ist, ob sie einen Werbeblocker nutzen wollen und dass Seitenbetreiber und Publisher wie die WELTN24 GmbH verschiedene adäquate Reaktionsmöglichkeiten auf den Einsatz von Adblockern haben, beispielsweise den Einsatz einer eigenen Werbeblockersperre.

WELT nimmt Berufung zurück

Nach diesen klaren Hinweisen nahm die WeltN24 GmbH ihre Berufung vollumfänglich zurück, so dass das zurückweisende Urteil zugunsten der Entwickler von „Blockr“ formell rechtskräftig wird.

Rechtsanwalt Dr. Niklas Haberkamm, LL.M. oec. zum Verfahren:

„Wir freuen uns, dass wir nach dem LG Stuttgart mit unserer Argumentation nun auch das OLG Stuttgart überzeugen konnten. Nach den klaren Feststellungen des OLG Stuttgarts in der mündlichen Verhandlung überwiegen letztlich die Interessen des Nutzers, der eigenständig entscheiden darf, ob er Werbung sehen möchte oder nicht.“

Nachtrag

Mittlerweile haben sich mehrere Gerichte der Ansicht der Stuttgarter Gerichte angeschlossen. Unsere Berichte zu den Entscheidungen können Sie gern nachlesen:

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