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Notausgang ordre public: ZDF kann nicht zu einer vorformulierten Entschuldigung gezwungen werden

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ordre public Entschuldigung
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Wenn ein im Ausland ergangenes Urteil auch im Inland vollstreckt werden soll, steht einer Anerkennungsfähigkeit oft der „ordre public“ entgegen. Danach ist ein ausländisches Urteil nicht anerkennungsfähig, wenn das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts nicht mit deutschen Rechtsgedanken vereinbar ist. Ein eindrucksvolles Beispiel für ein solches Scheitern ist ein polnisches Urteil, welches das ZDF zur Veröffentlichung einer vorformulierten Entschuldigung verurteilt hatte.

Unglückliche Formulierung mit Folgen

Das ZDF kündigte im Jahr 2013 eine Dokumentation über die Befreiung der Konzentrationslager Ohrdruf, Buchenwald und Dachau an und stieß mit einer unglücklichen Formulierung in der Beschreibung dieses Beitrags einen Prozess an. Die Lager Majdanek und Auschwitz wurden als „polnische Vernichtungslager“ bezeichnet, was nicht der Wahrheit entsprach. Das ZDF ersetzte nach einer Beschwerde der Botschaft der Republik Polen unmittelbar den umstrittenen Passus durch „deutsche Vernichtungslager auf polnischem Gebiet“.

Weiter forderte auch ein polnischer Staatsangehöriger und ehemaliger KZ-Häftling die Berichtigung der Passage, machte darüber hinaus die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte geltend und verlangte vom ZDF, eine Entschuldigung zu veröffentlichen. Das ZDF entschuldigte sich in Form zweier Schreiben bei dem ehemaligen KZ-Häftling und veröffentlichte im Jahr 2016 eine Korrekturmeldung, welche die „unachtsame, falsche und irrtümliche Formulierung“ aufgriff:

In einer auf unserer Website im Juli 2013 erschienenen Ankündigung der Dokumentation „Verschollene Filmschätze. 1945. Die Befreiung der Konzentrationslager“ wurde irrtümlich die falsche Formulierung „polnische Konzentrationslager Majdanek und Auschwitz“ verwendet. Selbstverständlich handelte es sich um deutsche Vernichtungslager im besetzten Polen. Die Dokumentation lässt an diesen Fakten auch keinerlei Zweifel aufkommen. Die fehlerhafte Formulierung in der Programmankündigung, die aus einer unachtsamen Übersetzung aus einer Zulieferung des Fernsehsenders ARTE stammte, wurde unverzüglich korrigiert. Wie bereits seinerzeit zum Ausdruck gebracht, bedauern wir diese unachtsame, falsche und irrtümliche Formulierung und bitten alle Menschen, die sich dadurch in ihren Gefühlen verletzt sehen, um Entschuldigung.

Dem Polen war das Tätigwerden des ZDF offenbar nicht genug, weshalb er 2014 in Polen Klage erhob und schließlich das ZDF durch ein Urteil des Appellationsgerichts Krakau im Jahr 2016 zu einer ausgedehnten Entschuldigung verpflichtet wurde. Konkret sollte sich das ZDF über die Dauer eines Monats auf der Startseite der Internetpräsenz für die „inkorrekte und die Geschichte des polnischen Volkes verfälschende Formulierung“ entschuldigen. Der Kläger beantragte nun, das Urteil auch in Deutschland für vollstreckbar zu erklären. Nachdem das OLG Koblenz (OLG Koblenz, Beschluss v. 11.1.2018, Az. 2 U 138/17 AVAG) das Urteil für vollstreckbar erklärte, erwirkte das ZDF die nun ergangene Entscheidung des BGH.

Der ordre public macht einen Strich durch die Rechnung

Der BGH (Beschluss v. 19.7.2018, Az. IX ZB 10/18) wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Vollstreckung des polnischen Urteils im Inland gegen die öffentliche Ordnung („ordre public“) verstoße, da die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer solchen Meldung einen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG darstelle. Es dürfe keine inhaltliche Prüfung der ausländischen Entscheidung stattfinden. Vielmehr komme es darauf an, ob das in einer Entscheidung gefundene Ergebnis im konkreten Fall zu den Grundgedanken der Regelungen des Vollstreckungsstaates und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es für den Vollstreckungsstaat nicht tragbar ist. An der Regelung des ordre public scheitert so mancher Anspruch, in diesem Fall stand das Recht auf Meinungsäußerung und die Pressefreiheit der Vollstreckbarkeit des Krakauer Urteils entgegen.

Die abzugebende Erklärung ist eine Meinungsäußerung

Der BGH klassifizierte die den Sturm der Entrüstung auslösende Aussage, dass die Lager Majdanek und Auschwitz von Polen betrieben wurden, als unwahre Tatsachenbehauptung, welche deshalb nicht durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt seien. Der Gegenstand der Prüfung durch den BGH war die Frage, ob die durch das ZDF zu publizierende Erklärung infolge des polnischen Urteils eine Meinungsäußerung darstellte. Die Erklärung, zu welcher das Krakauer Gericht verurteilt hatte, lautete:

Zweites Deutsches Fernsehen, der Herausgeber des Internetportals www.zdf.de, bedauert, dass in der Veröffentlichung vom 15. Juli 2013 auf dem Portal www.zdf.de in dem Artikel „Verschollene Filmschätze, 1945. Die Befreiung der Konzentrationslager“ eine inkorrekte und die Geschichte des polnischen Volkes verfälschende Formulierung, die unterstellt, dass die Vernichtungslager Majdanek und Auschwitz von Polen errichtet und geführt wurden, erschienen ist und entschuldigt sich bei Herrn K. T., welcher in einem deutschen Konzentrationslager inhaftiert war, für die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte, insbesondere der Nationalidentität (Gefühl der Zugehörigkeit an das polnische Volk) und seiner Nationalwürde.

Diese Erklärung stufte der BGH als Meinungsäußerung ein. Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert seien, würden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt.

Die Tatsache, dass das ZDF bedauern solle, eine inkorrekte und die Geschichte des polnischen Volkes verfälschende Formulierung verwandt zu haben, stelle genauso wie die geforderte Entschuldigung für die Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers eine wertende Betrachtung dar und begründe somit eine Meinungsäußerung. Weiter sei dem ZDF eine potentielle Distanzierung – beispielsweise durch Kennzeichnung der Erklärung als fremde, auf dem Urteil eines polnischen Gerichts beruhende Aussage – in diesem Rahmen nicht möglich.

Meinungsfreiheit und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind nicht gewahrt

Der BGH machte deutlich, dass nach gefestigter Rechtsprechung niemand von Rechts wegen dazu gezwungen werden kann, sich fremde Werturteile und Meinungen zu eigen zu machen. Zudem verstoße der Eingriff in das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Zu berücksichtigen sei die Tatsache, dass das ZDF die streitgegenständliche Formulierung („polnische Konzentrationslager“), welche vier Tage lang abrufbar war, unmittelbar nach der Beschwerde der Botschaft der Republik Polen korrigiert habe. Des Weiteren fanden zwei schriftliche Entschuldigungen gegenüber dem Kläger statt. Weitere Schritte, insbesondere die einmonatige Veröffentlichung der das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG offensichtlich verletzende Text, sei weder erforderlich noch zumutbar.

Der ordre public ist ein wichtiger „Notausgang“

Der ordre public, welcher in Art. 6 EGBGB verortet ist, ist eine das internationale Privatrecht betreffende Ausnahmevorschrift. Der Gedanke, der hinter dieser Norm steckt, ist der Schutz materieller Grundwerte der eigenen Rechtsordnung. Durch ihn sollen Entscheidungen im Inland vermieden werden, die unserer Rechtsanschauung grob widersprechen. Somit steht ein „Notausgang“ zur Verfügung, der in Fällen mit Auslandsbezug stets für den Erhalt deutscher Rechtsgedanken eintritt, was sehr zu begrüßen ist.

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