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Wie lange gilt die elterliche Einwilligung in die Veröffentlichung von Fotos der Kinder?

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Einwilligung der Eltern Veröffentlichung eines Fotos
Photo by Cheryl Winn-Boujnida on Unsplash

Die Veröffentlichung eines Fotos verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn der Abgebildete nicht in sie eingewilligt hat.

Dies gilt auch dann, wenn die Erstveröffentlichung des Fotos 19 Jahren früher mit Einwilligung der Eltern erfolgte und die abgebildete Person in der Zwischenzeit volljährig wurde.

Denn die 19 Jahre zurückliegende Einwilligung reicht nicht bis in die Volljährigkeit hinein. Dem damals Minderjährigen muss nach Volljährigkeit die Chance eingeräumt werden, autonom über die Veröffentlichungsrechte an seinen Bildern zu entscheiden. Dies befand das Landgericht Frankfurt, vgl. nur Urteil vom 29.08.2019 – 2-03 O 454/18.

Der Sachverhalt

Die Klägerin ist Tochter eines Politikers und die Beklagte Verlegerin einer Zeitschrift. 1999 hatte der Vater der Klägerin das Foto für die Veröffentlichung einer Homestory preisgegeben. Dabei hatte er in die Veröffentlichung durch eine konkrete Zeitschrift eingewilligt, die mit der Beklagten nicht identisch war. Das Bild zeigte die damals jugendliche Klägerin am Klavier sitzend. 19 Jahre später veröffentlichte die verklagte Zeitschrift das Bild von damals als Illustration zu einem Artikel mit dem Titel „In der Businessclass“. Daraufhin mahnte die Klägerin die Zeitschrift schriftlich ab und fügte dem noch eine Unterlassungserklärung hinzu, was die Beklagte aber zurückwies. Die Klägerin erwirkte eine einstweilige Anordnung gegen die Beklagte, die ihr die Weiterveröffentlichung des Bildes untersagte. Hiergegen erhob die Beklagte Widerspruch. So hat sich die Frage gestellt, ob die einstweilige Verfügung rechtmäßig war oder nicht.

Anspruch auf Unterlassung für die Betroffene

Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung. Die Politikertochter hat einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos aus den §§ 823 BGB, 1004 BGB analog i.V.m. den §§ 22 ff. KUG, Art. 85 DSGVO. Das Recht am eigenen Bild und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin seien durch die Verbreitung der Bilder verletzt worden.

Interessant sind die Ausführungen des Gerichts zu dem streitrelevanten § 23 KUG§ 23 KUG konstituiert eine Ausnahme zu dem Einwilligungsgrundsatz, wonach Bildnisse einer Person nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden dürfen. Dieser Grundsatz wird nur dann durchbrochen, wenn gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegen. Diese Ausnahme gilt aber wiederum nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten gemäß § 23 Abs. 2 KUG verletzt werden.

Kein anzuerkennendes öffentliches Interesse an der Verbreitung des Fotos

Das Gericht wertete das Foto der Klägerin im jugendlichen Alter beim häuslichen Musizieren als überwiegend Unterhaltungsprodukt, bei dem eine besondere Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen vonnöten sei. Einerseits ging es um das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin in seiner Form als Recht am eigenen Bild. Andererseits um die Medienbelange.

Das Gericht berücksichtigte das junge Alter der Betroffenen auf dem Bild, den Unterhaltungscharakter des hiesigen Artikels sowie den Mangel am aktuellen gesellschaftlichen Interesse an seiner Veröffentlichung. Nach Anwendung dieser Kriterien bejahte es letztlich eine Persönlichkeitsverletzung.

Frühere Einwilligung des Vaters ist unerheblich

Auch von hohem Interesse ist die Auffassung des Gerichts zu der Gültigkeit der damals erteilten Einwilligung.

Es verneinte sowohl eine ausdrückliche als auch eine konkludente Einwilligung der Klägerin in die Veröffentlichung des Fotos. Die Tatsache, dass das Bildnis im Laufe der Jahre medial verbreitet worden war, reiche nicht aus, um ein Einverständnis der Klägerin anzunehmen. Auch die Einwilligung des Vaters sei nicht zureichend. Das Gericht verwies dabei auf das junge Alter der Betroffenen, die damals nicht viel Einfluss auf die Gestaltung und die Veröffentlichungsbedingungen des Bildes zu nehmen vermochte. Damit müsse ihr im erwachsenen Alter die Möglichkeit eingeräumt werden, selber über die Veröffentlichungsrechte am eigenen Bild zu entscheiden. Dies tat sie auch durch ihr Unterlassungsersuchen.

Fazit

Das Resümee des Urteils: jeder Rechts- und Geschäftsfähige muss über die Veröffentlichung seines eigenen Bildnisses selbst befinden können. Für die Medien gilt festzuhalten, dass eine zurück liegende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters keinesfalls eine Gewähr für die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung darstellt. Denn diese entfaltet nur insoweit Wirkungen, als der Abgebildete noch nicht voll geschäftsfähig ist. Ab Erreichung der Volljährigkeit muss eine eigens erteilte Einwilligung eingeholt werden.

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