Die Corona-Pandemie hat uns nach wie vor fest im Griff.
Zwar gibt es bereits einige Lockerungen (und weitere werden in Aussicht gestellt), doch die Wirtschaftskrise wird Deutschland noch lange beschäftigen.
Der Ifo-Geschäftsklimaindex stürzte auf ein Rekordtief – während des Lockdowns hat sich die Stimmung bei den deutschen Unternehmen so stark verschlechtert wie nie zuvor.
Gaststätten- und Hotelgewerbe besonders betroffen
Von dieser Krise sind insbesondere jene Unternehmen betroffen, die nicht einfach auf Homeoffice oder Onlinehandel umschalten können, die ohne direkten – auch engeren – Kontakt zu Menschen ihre Geschäftsgrundlage verlieren, z. B. das Gaststätten- und Hotelgewerbe. Die Schäden der Coronakrise sind bereits jetzt hoch, die Zukunftsaussichten düster. Volksfeste werden abgesagt (zuletzt das vielleicht bekannteste: das Münchner Oktoberfest), eine ganze Tourismussaison wird gestrichen.
Versicherer verstecken sich im Gewirr der Policen
Nun schlägt die Stunde der Versicherungen. Denn: Gegen eine behördlich angeordnete Betriebsschließung sind Gastronomen oft umfangreich versichert. Der Branchenverband Dehoga schätzt, dass sich 25.000 bis 40.000 Betriebe des Gastgewerbes gegen die Kosten einer solchen Maßnahme abgesichert haben.
Das Problem: Versicherungskonzerne weigern sich, die wirtschaftlichen Schäden der Coronakrise in voller Höhe zu begleichen. Ihr Argument: Sie berufen sich darauf, dass der Virustyp Corona bzw. COVID 19 nicht in der Auflistung der typischen Krankheiten enthaltenen sei, die den Versicherer ersatzpflichtig machen. Da diese Auflistung abschließend sei, käme ein Versicherungsschutz nicht in Betracht. Hier kommt es auf die jeweilige Police und deren genauen Wortlaut an, d.h., der Versicherungsvertrag ist genau zu prüfen, rät auch der Dehoga.
„Meldepflichtig“ entspricht „schließungsberechtigt“
Diese Auffassung ist umstritten. So bezeichnet die Verordnung vom 1.2.2020 über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes bereits den Verdacht einer Erkrankung in Bezug auf eine Infektion mit Corona bzw. COVID 19 ausdrücklich als meldepflichtig. Und „meldepflichtig“ ist das Stichwort, das analog zu „schließungsberechtigt“ aufzufassen ist. Generell kann sich der Versicherer also nicht herausrede. Zudem hat der Bundesgerichtshof in mehreren Fällen geurteilt, dass Zweifel bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen grundsätzlich zulasten des Versicherers gehen. Kein Wunder also, dass nach Dehoga-Angaben „einige Hundert“ Betriebe des Gastgewerbes „klagebereit“ seien.
„10 bis 15 Prozent“ – ein faires Angebot?
Und die Chancen stehen nicht schlecht. Zwar hat das Bayerische Wirtschaftsministerium zusammen mit den Branchenverbänden und Versicherungsunternehmen eine Lösung für betroffene Gaststätten und Hotels ausgearbeitet, die vorsieht, dass die Versicherer zwischen 10 und 15 Prozent der bei Betriebsschließungen jeweils vereinbarten Tagessätze übernehmen und an die Gaststätten und Hotels auszahlen. Doch: „10 bis 15 Prozent“ sind eben nicht 100 Prozent (Dehoga spricht von „Untergrenze“) – und Bayern ist nicht Deutschland.
In einem Gutachten des Richters am Münchner Oberlandesgericht, Walter Seitz, heißt es nach Angaben des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ ziemlich eindeutig, „dass der Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme bei Betriebsschließungsversicherungen wegen der Untersagung der Öffnung von Gaststätten grundsätzlich uneingeschränkt besteht“. Das bedeutet: Es wären deutlich höhere Versicherungszahlungen fällig als die in der „politischen Erklärung“ (Seitz) angebotenen „10 bis 15 Prozent“. Und auch nicht nur in Bayern.
Auflistungen von Krankheiten bzw. deren Erreger in den Policen könnten, so Seitz, nicht abschließend zu verstehen sein, sondern lediglich exemplarisch. Zudem seien gemäß dem Gutachten auch andere Winkelzüge der Versicherer „klar abzulehnen“, etwa die Anrechnung der Vorteile aus der Kurzarbeitszeitregelung auf die Versicherungsleistung.
Gebot der Stunde: Prüfung der Versicherungsunterlagen
Ob man sich als Gastronom oder Hotelier mit einem Bruchteil der Einbußen als Ersatzleistung zufriedengeben will, wird jeder für sich und seinen Fall zu prüfen haben. Zumindest eine intensive Prüfung des eigenen Versicherungsschutzes ist wohl jedem Betrieb des Gewerbes dringend anzuraten.
Wir sagen Ihnen, was Sie jetzt wissen müssen und ob es sich auch für Sie lohnen könnte, Ihre Versicherung in Anspruch zu nehmen!
7 Dinge, die Sie jetzt wissen müssen:
- Mein Betrieb wurde geschlossen. Wer kommt für die Schäden auf?
- Kann ich meine Versicherung in Anspruch nehmen?
- Was bedeutet „Schließung des Betriebs nach einer behördlichen Anordnung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes“?
- Der Versicherer zieht sich auf „Gefahrerhöhung“ zurück – was bedeutet das?
- Was ist eine „Allgefahrenversicherung“?
- Ab wann bestand in Deutschland eine „objektive Gefahrerhöhung“ wegen Corona bzw. COVID 19?
- Die Versicherung will nicht zahlen – was nun?
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