Leihverträge im Fußball – wer wechselt wie, für wie viel und für wie lange wohin?
Professioneller Fußball gehört in Deutschland so sehr zum Samstagnachmittag wie die Maß zur Wiesn, und der Schinken nebst Kirschtorte zum Schwarzwald.
Wer am Ende der Saison die Meisterschale in die Höhe recken darf, und wer den bitteren Gang in die unteren Ligen antreten muss, entscheidet sich maßgeblich an den unter Vertrag genommenen Spielern.
Anstatt horrende Ablösesummen zu zahlen, werden Edelkicker und Fliegenfänger dabei häufig unter den Vereinen auf bestimmte Zeit verliehen.
Wir klären auf, wie dies aus rechtlicher Sicht im Einzelnen vonstatten geht.
„Robbery“ adé, VFB oh weh, Videobeweis – och nee !
Die Saison im Oberhaus des deutschen Fußballs ist seit dem 34. Spieltag am 18. Mai vorbei. Wieder einmal dürfen die „Roten“ aus den südlichen Freistaatlanden die begehrte Schale präsentieren. Im Pott grämt man sich angesichts der verpassten Meisterschaft, anderorts obsiegte eiserne Union über schwäbische Selbstüberschätzung.
Der versierte „Comunio“ oder „Kickbase“-Hobbymanager weiß: Nun geht es in die Transferphase. Jovic zu Real, Kruse in die Türkei oder Sané nach München? Die Gerüchteküche brodelt.
Geht es bei direkten Einkäufen um inzwischen immer absurdere Ablösesummen, greifen viele Vereine zur Alternative der Leihe eines oder mehrerer Akteure. Besonders beliebt ist das Modell des Ausborgens eines aufstrebenden Talents an einen unterklassigeren Verein. Befreit kann der Jungspund hier Erfahrungen (und Marktwert) sammeln, um zur rechten Zeit wieder an die ursprüngliche Wirkungsstätte zurückgeholt zu werden.
Rein juristisch sind solche Absprachen mit einer Arbeitnehmerüberlassung (auch Leiharbeit oder „ANÜ“ abgekürzt) gleichzusetzen. Eine solche liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Arbeitnehmer (brasilianisches Talent mit zwei rechten Füßen oder aber Flasche leer) von einem Arbeitgeber (Naseweiß Christoph Daum in besseren Tagen) einem Dritten als Entleiher (Teenie-Schwärme Nagelsmann und Kohfeldt) gegen Entgelt für einen begrenzten Zeitraum überlassen wird.
Während zwischen dem Verleiher und dem Entleiher ein solcher Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen wird, einigen sich der vormalige Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf einen Arbeitsvertrag unter Anwendung eines Tarifvertrages. Das Gehalt des verliehenen Personals übernimmt weiterhin der Arbeitgeber. Der Entleiher zahlt diesem einen festgesetzten Stundensatz, während der Arbeitnehmer dem neuen Chef(-trainer) seine Arbeitsleistung schuldet.
Innerhalb dieser Verträge existieren indes weitreichende Spielräume für individuelle Absprachen zwischen den Vereinen. Die im professionellen Fußball gängigsten Varianten sind dabei neben der „normalen“ Leihe die Leihe mit Kaufoption und die Leihe mit bedingter Kaufpflicht.
Variante 1: Die Leihe mit Kaufoption
Haben sich Großstadtclub und Vorortteam geeinigt, einen Spieler untereinander verleihen zu wollen, verpflichtet sich dieser, seine Arbeitsleistung nun für die neue Truppe zu erbringen. Eine solche Absprache kann mit einer Kaufoption verbunden werden. Dann hat die aufnehmende Sportvereinigung die Möglichkeit, bis zu einer vereinbarten Frist eine festgelegte Ablösesumme zu zahlen, um den Spieler vollends in das eigene Arbeitsverhältnis einzubinden. In Folge dessen wird dann ein Arbeitsvertrag zwischen dem neuen Klub und dem Ballspezialisten abgeschlossen.
Wie hoch der Kaufpreis des Spielers ist, richtet sich meist nach dessen Alter, Fähigkeiten, Potential und der Länge des Vertrages mit dem alten Verein. Freilich muss von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht werden. So scheint beispielsweise der FC Bayern im Falle von James Rodriguez die Kaufoption in Höhe von 42 Millionen Euro an Real Madrid nicht ziehen zu wollen. Juristisch einwandfrei, dürfte zumindest aus sportlicher Sicht der ein oder andere FCB-Fan die Stirn runzeln.
Eine solche Kaufoption zwingt den verleihenden Verein indes auf der anderen Seite keineswegs dazu, den Spieler auch tatsächlich final abzugeben, wenn der „neue“ Klub dies wünscht. Mausert sich ein geborgter Kicker zu einem echten Top-Talent, lauern erfahrungsgemäß alsbald weitere Interessenten auf dem Transfermarkt. Diese sind unter Umständen gewillt und in der Lage, weitaus höhere Summen für den Flügelflitzer von morgen auf den Tisch zu legen. Freilich besteht dann die Möglichkeit, den Spieler nach Ablauf der Leihe an eine gänzlich neue Sportgemeinschaft abzugeben.
Variante 2: Die Leihe mit bedingter Kaufpflicht
Neben einer möglichen Kaufoption schließen Vereine oftmals Verträge mit einer Kaufpflicht, welche wiederum an bestimmte Bedingungen geknüpft ist.
Gängige Praxis ist es so, dass eine solche Pflicht zur festen Übernahme des Spielers an bestimmte Leistungen des Akteurs gebunden ist. Kommt der Spieler beispielsweise in einem speziellen Wettbewerb (Champions League, Euroleague oder auch einfach in der nationalen Liga) auf eine bestimmte Anzahl von Einsätzen, kann der Übernehmende per Vereinbarung dazu verpflichtet sein, diesen zu kaufen. Durchaus denkbar – und in der Praxis auch schon vorgekommen – ist hier, dass ein sich als unpassend herausstellender Spieler dann zum Ende der Saison nicht mehr in den Kader berufen wird. So mancher Rekordnationalspieler darf sich durchaus a little bit lucky fühlen, dass sprachliche Anforderungen eher selten ihren Weg in die Abkommen finden.
Darüber hinaus werden häufig Leihverträge mit einer festgelegten Ablösesumme geschlossen, wenn der ausleihende Klub aktuell nicht über das nötige Kleingeld für einen direkten Kauf verfügt. Von dieser Option wird ebenso Gebrauch gemacht, wenn ein Verein im Rahmen des „Financial Fairplay“ der UEFA keine weiteren Akteure mehr ins hauseigene Stadion locken darf. Oftmals kommt es in solchen Fällen zu Ratenzahlungen der übernehmenden „Squadra“. Das „Financial Fairplay“ ist ein Reglement der UEFA zur Lizenzierung aller Klubs für die Teilnahme an den europäischen Wettbewerben, im Einzelnen der Championsleague und der Euroleague. Die Vereine müssen bestimmte sportliche, infrastrukturelle, rechtliche und finanzielle Kriterien erfüllen. Als Richtlinie gilt hier der Grundsatz, dass im Verlauf der jeweils vergangenen drei Jahre relevante Einnahmen die relevanten Ausgaben mindestens ausgleichen müssen. Angesichts astronomischer Summen für Spieler von Format haben diverse Klubs allerdings anhaltende Schwierigkeiten, dies zu erfüllen.
Fazit
Grundsätzlich erlaubt es die Vertragsfreiheit den Vereinen, bei den Leihverträgen eine Vielzahl von individuellen Absprachen zu treffen. An Bedingungen geknüpfte Einigungen mit Kaufpflicht oder -option gehören zum täglichen Geschäft. Gerade junge Sportler sollten bei der Ausarbeitung ihrer Spielerverträge sorgfältig vorgehen. Einen Wegweiser zur rechtlichen Beratung finden Sie hier:
Auch für Sportvermittler und Spielerberater gehören Arbeitsverträge ihrer Schützlinge mit Klubs und Vereinen zum Grundhandwerk:
In diesem Sinne darf man auf eine weitere, hoffentlich abwechslungsreiche Saison 2019/20 hoffen. Mit dem 1. FC Köln, Fortuna Düsseldorf, Schalke, Dortmund und zweimal Vereinen aus Berlin sind spannende Derbys in jedem Fall vorprogrammiert. Denn: „Es gibt nur eine Möglichkeit: Sieg, Unentschieden oder Niederlage“ (Zitat vom Kaiser, ca. 2010).