Im Vorfeld eines aktuellen Urteils des Dortmunder Landgericht hatte sich der Beklagte per Unterlassungserklärung verpflichtet, seinen eBay-Angeboten einen Link zu dessen Online-Shop beizufügen. Obwohl den Offerten in diversen Fällen im Folgenden lediglich eine Verlinkung in textlicher Form und ohne Weiterleitungsfunktion angeheftet wurde, sahen die Richter hierin keinen kerngleichen Verstoß gegen die erklärte Verpflichtung.
Die Konkurrenz wird rasiert
Ausgangspunkt der Entscheidung war die Auseinandersetzung zweier auf eBay tätiger Nutzer, die unter anderem Kosmetikartikel wie Rasierer und Ähnliches auf der Plattform feilboten. Nachdem der Kläger seinen Konkurrenten im Vorfeld des Urteils durch seinen Anwalt wegen vermeintlicher Verstöße gegen die rechtlichen Vorschriften für Fernabsatzgeschäfte hatte abmahnen lassen, gab dieser eine Unterlassungserklärung ab. In dieser verpflichtete sich der Händler -in Einklang mit besagten Vorschriften für Fernabsatzgeschäfte – unter anderem dazu, im Rahmen seiner Angebote auf eBay eine Verlinkung zu seinem Online-Shop für die Kunden einzurichten.
Messerscharfer Rechtsstreit
Trotz dieser Unterlassungserklärung stellte der Beklagte im Folgenden allerdings gleich mehrere Angebote auf dem virtuellen Auktionshaus ins Netz, ohne einen Link zu seiner eigentlichen Internetpräsenz anzubringen. Stattdessen fügte er den Offerten lediglich den Link als Textform bei, ohne die Funktion der Weiterleitung per Mausklick. Prompt ließ die Forderung seitens des Klägers nach einer in der Erklärung vorher festgelegten Geldbuße von 5.000 Euro nicht lange auf sich warten. Nachdem dieser nicht nachgekommen wurde, erhob der erboste Rasurexperte Klage vor dem Dortmunder Landgericht.
Allerdings nur mit teilweisem Erfolg: Die Richter sahen in der lediglich in Textform angebotenen Weiterleitung zum Online-Shop des Beklagten keinen kerngleichen Verstoß gegen die Auflagen der Unterlassungserklärung (LG Dortmund, Urteil v. 19.8.2020, Az. 10 O 19/19). In diesen hatte sich der Betreiber zwar verpflichtet, einen funktionierenden Link zu erstellen. Grundsätzlich werde, so die Richter, in derartigen Erklärungen nicht nur die konkret vereinbarte Verletzungsform abgedeckt:
Erfasst werden damit über die identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt.
Aber eben eine solche kerngleiche Abwandlung lag nach Auffassung des Landgerichts gerade nicht vor, denn:
Hieran gemessen liegt ein kerngleicher Verstoß nicht vor, denn das Charakteristische der konkreten (vereinbarten) Verletzungsform lag darin, dass (…) überhaupt keine Angaben zu der Online-Shop-Plattform und deren Internetadresse (URL) vorlagen.
Um dem Antrag auf Zahlung der Vertragsstrafe stattzugeben, hätte ein Link zum Onlineshop also gänzlich fehlen müssen, so das Landgericht. Diese Ansicht werde noch weiter durch den Umstand bestätigt, dass sich die Parteien in der Unterlassungserklärung an älteren Angeboten des Beklagten, quasi als „abschreckendes Beispiel“ orientiert hatten. Bei diesen hatte eine Verlinkung eben gänzlich gefehlt. Die lediglich in Textform präsentierte Weiterleitung reiche für einen Verstoß gegen die Erklärung im Ergebnis daher nicht aus.
Fazit: schnittiges Urteil!
In juristischen Fragen kommt es häufig auf die individuellen Umstände des Einzelfalls an. Dies spielt insbesondere im Vertragsrecht eine große Rolle. Gemäß den §§ 133, 157 BGB ist bei Vereinbarungen, zu denen eben auch Unterlassungserklärungen zählen, der tatsächliche Wille der Vertragsparteien ausschlaggebend. Neben dem Inhalt selbst sind dabei auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens, ihr Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen. Für Unterlassungserklärungen gilt darüber hinaus noch die Besonderheit, dass der Sinn in den meisten Fällen die Vorbeugung einer Wiederholungsgefahr des gerügten Verhaltens ist. Gemessen an diesen Kriterien ist das Dortmunder Urteil im Ergebnis zu begrüßen.