AGB-Klausel kann Recht auf Urhebernennung einschränken
Das Recht auf Urhebernennung ist als höchstpersönliches Recht in seinem Kern unverzichtbar. Außerhalb dieses unverzichtbaren Kerns ist es aber vertraglichen Einschränkungen zugänglich. Als letzte Instanz entschied der Bundesgerichtshof nun, dass eine solche Vereinbarung auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgen kann (BGH, Urteil vom 15.6.2023, Az. I ZR 179/22).
Vermarktung über Microstock-Portale mit großer Reichweite
In dem vorliegenden Rechtsstreit hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden, ob die Nutzer eines Microstock-Portals bei der Benutzung solcher Bilder den Urheber benennen müssen. Dieser Ansicht war der Kläger, ein Berufsfotograf, der seine Fotografien ausschließlich über solche Portale mittels nicht-exklusiver Lizenzen vermarktete.
Bei Microstock-Portalen handelt es sich um Plattformen, von denen die Nutzer Bilder durch den Erwerb nicht-exklusiver Lizenzen herunterladen können. Fotografen vergeben andererseits die Lizenzrechte an ihren Bildern zu sehr niedrigen Lizenzgebühren und treffen dort auf eine sehr große Reichweite, sodass diese Art der Vermarktung dennoch rentabel für sie ist. Gleichzeitig ersparen sie sich die Kosten für eine eigene Vermarktung.
Rechtsverzicht im Kleingedruckten
Im Rahmen dessen erteilte der Kläger dem Portal durch einen vom Portal vorformulierten Upload-Vertrag eine Lizenz zur Nutzung der von ihm eingestellten Fotografien und räumte der Agentur das Recht zur Erteilung von Unterlizenzen an Nutzer des Portals ein. In diesem Vertrag findet sich die Regelung, dass ein Nutzer berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, den Urheber kenntlich zu machen.
Bei der Beklagten handelt es sich um eine Nutzerin der Plattform, die eine der Fotografien des Klägers über das Portal bezog und als Hintergrund für ihre Internetseite nutzte, ohne den Urheber des Bildes kenntlich zu machen. Der Fotograf sah sich dadurch in seinem Recht auf Urhebernennung verletzt und ging klageweise gegen die Nutzerin vor.
Der BGH hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob das Recht auf Urhebernennung durch AGB eingeschränkt werden kann. Da der Upload-Vertrag von dem Portal aus für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen besteht, handelt es sich um AGB.
AGB müssen grundsätzlich der sogenannten Klauselkontrolle standhalten. Das tun sie nicht, wenn ein Vertragspartner durch die Nutzung der AGB unangemessen benachteiligt wird. Diese unangemessene Benachteiligung bemisst sich nach den gesetzlichen Regelungen.
BGH: Fotograf wird nicht benachteiligt
Gemäß § 13 UrhG (Urheberrechtsgesetz) hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Der BGH erkannte zwar an, dass das Recht auf Urhebernennung in seinem Kern unverzichtbar ist und ein Verzicht auf das Recht dem gesetzlichen Leitbild der Vorschrift widerspricht. Dennoch negierte er eine unangemessene Benachteiligung des Fotografen.
In seinem Urteil führte der BGH aus, dass das Recht auf Urhebernennung in seinem Kern unverzichtbar, aber außerhalb davon vertraglichen Einschränkungen zugänglich sei. Dass der Urheber laut § 13 UrhG selbst bestimmen kann, ob und wie er als Urheber genannt werden soll, impliziert die Möglichkeit eines vertraglichen Verzichts auf das Recht.
Ein solcher vertraglicher Verzicht unterliegt wiederum den Grenzen der vertraglichen Wirksamkeit und muss dahingehend überprüft werden. Es sei eine Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Branchenüblichkeit vorzunehmen.
Der Fotograf profitiere aufgrund seiner eigenen Entscheidung willentlich und im eigenen Interesse von der hinreichenden Vergütung. Er bediene sich den Vorteilen des Geschäftsmodells eines Microstock-Portals, indem er den zeitlichen und finanziellen Aufwand einer eigenständigen Vermarktung meidet. Gerade die hohe Reichweite erziele der Kläger durch das Geschäftsmodell, das mit einem Verzicht auf die Urhebernennung einhergeht, da das Microstock-Portal vor allem aufgrund der Einfachheit und der Masse an verfügbaren Bildern für eine große Zahl an Nutzern attraktiv sei.
Eine unangemessene Benachteiligung des Fotografen sah der BGH folglich nicht. Die AGB sind wirksam.
Urhebernennung würde Fotograf selbst schaden
An dem Geschäftsmodell solcher Microstock-Portale profitiert ein Fotograf, der seine Bilder zur Verfügung stellt, ebenso sehr wie die Nutzer und die Plattform selbst. Die Urheber leben davon, dass sie unkompliziert ihre Bilder hochladen und den Nutzern zum Download bereitstellen.
Eine Kenntlichmachung des Urhebers durch die Nutzer würde somit nicht nur den Nutzern missfallen, sondern auch dem Urheber schaden, dessen Bilder bei den Nutzern wesentlich weniger Anklang fänden und in der Folge sein Umsatz reduziert würde.