LG Berlin: Anti-Kater-Werbung für Lebensmittel unzulässig
Er ist lästig, lässt sich aber nicht immer vermeiden: der Kater nach der Party. Was tun? Wer nicht die Zeit und Muße hat, auszuschlafen, macht sich auf die Suche nach einem Hilfsmittel. Dabei gilt: Augen auf! Denn das Angebot der Mittel und Mittelchen gegen den Kater ist nicht nur hinsichtlich der Wirkung fragwürdig, die Anti-Kater-Werbung könnte auch wettbewerbswidrig sein.
Krankheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln nach LMIV wettbewerbswidrig
Das ist etwa dann der Fall, wenn es sich bei dem beworbenen Produkt um ein Nahrungsergänzungsmittel handelt, das nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) kein Medikament, sondern ein Lebensmittel ist. Dann sind krankheitsbezogene Angaben wettbewerbswidrig. Darauf hat das LG Berlin hingewiesen (LG Berlin, Urteil vom 9.11.2022 – Az.: 97 O 106/21).
Folgen des Alkoholkonsums fallen unter den Krankheitsbegriff
Maßgebend ist hier der Art. 7 Abs. 3, 4 a) LMIV, nach dem Informationen über ein Lebensmittel diesem in der Werbung keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben dürfen oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen. Also auch eine Anti-Kater-Werbung, weil und soweit die unangenehmen Folgen des Alkoholkonsums sich unter den Krankheitsbegriff subsumieren lassen.
Anti-Kater-Werbung erwähnt krankheitsbezogene Folgen
Und dass dies der Fall ist, sah nicht nur das LG Berlin so, bereits im beanstandeten Werbetext wird auf krankheitsbezogene Folgen einer „langen Partynacht“ abgehoben (u.a. ist von „Kopfschmerzen“ die Rede), die sich durch das beworbene Produkt beheben ließen. Und genau das ist nach der LMIV wettbewerbswidrig. Ob der „Kater“ (oder neudeutsch: „Hangover“) für sich genommen eine eigene Krankheit darstellt, kann dabei offen bleiben.