BGH: Hochladen von Fotos auf Schulhomepage verletzt Urheberrecht
Das „Córdoba“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) erhielt im vergangenen Jahr viel Aufmerksamkeit: Im Rahmen eines Schulreferates hatte eine Schülerin ein frei zugängliches Bild der spanischen Stadt Córdoba aus dem Internet genutzt, das auf der Schulwebseite eingestellt wurde.
Der Fotograf erhob daraufhin Klage auf Unterlassung und Schadensersatz für die unautorisierte Veröffentlichung, mit der sich letztlich der EuGH auseinandersetzten musste (EuGH, Urteil v. 07.08.2018, Az. C-161/17).
Nun setzte der BGH, der den Fall damals vorgelegt hatte, die Entscheidung des EuGH um. Demnach verletzt ein auf der Webseite der Schule hochgeladenes Foto das Urheberrecht des Fotografen, der die Aufnahme ursprünglich angefertigt hatte (BGH, Urteil v. 10.01.2019, Az. I ZR 267/15). Die zuständige Lehrkraft habe für die von der Schülerin begangene Rechtsverletzung einzustehen.
Fotograf verklagt Bundesland
Bei der strittigen Fotografie handelte es sich um eine Panoramaaufnahme der spanischen Stadt Córdoba. Die Schülerin aus Nordrhein-Westfalen hatte das frei verfügbares Foto von der Seite eines Online-Reisemagazins heruntergeladen und im Rahmen ihrer Spanisch-AG in ihren Vortrag eingefügt. Daraufhin veröffentlichte die Schule das Referat auf der Schulhomepage.
Unter dem Foto hatte sie eine Verlinkung zu der entsprechenden Internetseite angebracht, welche allerdings selber keine Hinweise zum Urheber bereithielt. Dadurch sah sich der Fotograf in seinem Urheberrecht verletzt und verklagte die Stadt Waltrop, in der sich die Schule befand, sowie das Bundesland Nordrhein-Westfalen auf Unterlassung und Schadensersatz .
Einzelheiten zum Fall und bisherigen Verfahrensgang finden sich hier:
- „Cordoba“ vor dem EuGH: Verstehen denn beim Recht der öffentlichen Wiedergabe alle nur noch Spanisch?
- Cordoba: Der EuGH rettet das Urheberrecht – gegen das Votum des Generalanwalts
- Cordoba: Schafft der EuGH das Urheberrecht für Private ab?
BGH: Hochladen des Bilds ist „öffentliche Wiedergabe“
Im Kern ging es in dem folgenden Rechtsstreit um die Frage, ob es sich bei dem Hochladen des Bildes um eine „öffentliche Wiedergabe“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) und des § 19a UrhG handelt.
Der BGH bestätigt mit seiner Entscheidung, dass dem Fotografen das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung zugestanden habe. Da der EuGH zu dem Schluss kam, dass das Hochladen des Fotos durch die Schule eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, auch wenn dieses auf der Internetseite des Online-Reisemagazins frei abrufbar war, sei dieses Recht hier verletzt worden.
Das Einstellen der Fotografie, die mit Erlaubnis des Urhebers auf einer Webseite öffentlich zugänglich ist, auf eine andere Webseite bedarf somit einer neuen Zustimmung des Urhebers. Denn durch ein solches Einstellen wird die Fotografie einem neuen Publikum zugänglich gemacht. Da diese nicht erteilt wurde, liege eine Urheberrechtsverletzung vor.
BGH: Keine zulässige Veranschaulichung des Unterrichts
Schließlich betont der BGH, dass die Schule sich auch nicht auf die Schrankenbestimmungen des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG aF bzw. des § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UrhG aF berufen könne, die die Nutzung des Fotos zum Zwecke einer Veranschaulichung im Schulunterricht zulassen. Denn es sei nicht ersichtlich, warum das Foto zur Veranschaulichung des Unterrichts zusätzlich auf die Webseite hochgeladen werden musste. Jedenfalls sei der Zugang zur Fotografie nicht ausschließlich auf den bestimmt abgegrenzten Teil der Unterrichtsteilnehmer begrenzt gewesen.
BGH: Lehrer haften für rechtswidriges Verhalten ihrer Schüler
Die zuständige Lehrkraft und somit das Land NRW als Träger haben für die von der Schülerin begangene Urheberrechtsverletzungen einzustehen.
Die zuständige Lehrkraft habe die ihr bei der Wahrnehmung ihrer Lehrtätigkeit obliegenden Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt. Zu den Amtspflichten hoheitlicher Lehrtätigkeit gehöre die Pflicht, sich aller Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten, die eine unerlaubte Handlung wie eine Urheberrechtsverletzung darstellten.
Es sei somit erforderlich gewesen, die Schüler über bestehende Pflichten und Risiken im Zusammenhang mit der unterrichtsbezogenen Internetnutzung zu belehren, die Einhaltung der Regeln im gebotenen Umfang zu überwachen und damit Urheberrechtsverletzungen entgegenzuwirken.
Eine entsprechende Belehrung der Schülerin habe im Streitfall nicht stattgefunden, so der BGH. Vor diesem Hintergrund hafte das Land auf Unterlassung der Zugänglichmachung des Fotos. Eine Schadenersatzpflicht des Landes verneinte der BGH dagegen, da er nur die Voraussetzungen der Störerhaftung, nicht aber einer Amtshaftung annahm. Einen Schadenersatzanspruch könnte der Fotograf also nur gegen die Schülerin geltend machen.
Urheber können aufatmen
Das aktuelle Urteil des BGH ist vor dem Hintergrund der voranschreitenden Digitalisierung sowie des Hauptziels der Richtlinie 2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für den Urheber zu schaffen, zu begrüßen. In Zukunft gilt weiterhin: Hochladen verboten! Es genügt nicht, sich darauf zu berufen, dass die Aufnahme auf einer anderen Seite frei abrufbar ist. Wer also ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf der eigenen Webseite veröffentlichen will, sollte vorher die Zustimmung des Rechtsinhabers einholen. Das gilt auch für die nicht-kommerzielle Nutzung durch eine Schulseite. Bloße Verlinkungen auf Lichtbilder sind hingegen nach wie vor zulässig.
Solange die Präsentation aber zur Veranschaulichung im Unterricht, also ausschließlich vor einem begrenzten Kreis von Tteilnehmern gezeigt wird, und es sich um Werke geringen Umfangs handelt, ist die Verwendung von Bildern ohne Zustimmung des Urhebers erlaubt. Das gilt für Bilder aus dem Netz genauso wie für einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften.