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Focus Markenrecht
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Vorsicht im geschäftlichen E-Mail-Verkehr: Wie unüberlegte Aussagen weitreichende Folgen haben können

Ein aktueller Fall vor dem Landgericht Weiden zeigt, wie kritisch unüberlegte Aussagen im geschäftlichen E-Mail-Verkehr sein können. Die Auseinandersetzung zwischen einem Onlinehändler und einem Logistikunternehmen eskalierte, nachdem das Logistikunternehmen begann, die Freigabe von Warencontainern an die Einhaltung eines internen „Kreditlimits“ zu knüpfen.

Der Konflikt macht deutlich, wie schnell interne Vorgaben eines Unternehmens juristisch angreifbar werden können, wenn sie gegenüber Geschäftspartnern zur Anwendung kommen.

Der Sachverhalt: Rückhalt von Containern wegen angeblichem Kreditlimit

Die Antragstellerin, ein Onlinehändler, bezieht Waren überwiegend aus Asien und ist auf eine reibungslose Logistik angewiesen, um seine Produkte termingerecht an Kunden zu liefern. Seit über vier Jahren bestand eine Geschäftsbeziehung mit der Antragsgegnerin, einem Logistikunternehmen, das für die Verschiffung und Freigabe der Warencontainer verantwortlich war.

Im Oktober 2024 änderte das Logistikunternehmen jedoch plötzlich seine Geschäftspraxis. Es teilte dem Onlinehändler per E-Mail mit, dass die Freigabe der Warencontainer von einem „Kreditlimit“ in Höhe von 70.000 Euro abhängig sei. Dieses Limit, so die Antragsgegnerin, berücksichtige auch nicht fällige Rechnungen. Mit Verweis auf das Überschreiten dieses Limits verweigerte das Logistikunternehmen die Freigabe mehrerer Container, obwohl keine fälligen Zahlungsansprüche bestanden.

Gerichtliche Entscheidung: Unzulässigkeit des Handelns der Antragsgegnerin

Das Landgericht Weiden entschied, dass das Verhalten der Antragsgegnerin rechtswidrig war (LG Weiden, Urteil v. 20.11.2024, Az. 15 O 506/24, nicht rechtskräftig). Die pauschale Verknüpfung der Freigabe der Container mit einem internen „Kreditlimit“ stelle eine Vertragsverletzung  dar. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur auf gesetzlich oder vertraglich geregelte Ansprüche gestützt werden, nicht jedoch auf interne Risikobewertungen eines Unternehmens.

Der Streitwert wurde aufgrund des Warenwerts der zurückgehaltenen Container auf 736.000 Euro festgesetzt.

Streitwert und Prozesskosten: Ein teures Risiko

Der festgelegte Streitwert von 736.000 Euro zeigt die wirtschaftliche Tragweite des Falls. Damit verbunden sind erhebliche Prozesskosten, die im vorliegenden Fall allein für die anwaltliche Vertretung wie folgt berechnet werden können:

  • Geschäftsgebühr (0,65): 4.406,22 €
  • Verfahrensgebühr (1,3): 8.812,44 €
  • Terminsgebühr (1,2): 8.134,56 €

Gesamtkosten: 21.353,22 €

Diese Summe verdeutlicht, dass unüberlegte Aussagen oder Maßnahmen im geschäftlichen Umgang nicht nur juristisch, sondern auch finanziell schwerwiegende Konsequenzen haben können.

Handlungsempfehlung: Vorsicht im Umgang mit Geschäftspartnern

Dieser Fall zeigt, wie problematisch unüberlegte Aussagen in der Geschäftskommunikation sein können. Unternehmen sollten sicherstellen, dass Forderungen und Einschränkungen, die sie kommunizieren, rechtlich fundiert sind. Interne Regelungen, wie beispielsweise Kreditlimits, dürfen nicht ohne vertragliche Grundlage gegenüber Geschäftspartnern durchgesetzt werden. Besonders wichtig ist dabei, die Kommunikation sachlich und korrekt zu halten, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Fazit

Der Fall vor dem LG Weiden ist ein Lehrstück dafür, wie sensibel Unternehmen mit geschäftlichen E-Mails umgehen sollten. Pauschale oder falsche Behauptungen können nicht nur hohe Prozesskosten, sondern auch nachhaltige Reputationsschäden verursachen. Wer rechtlich unsichere Forderungen stellt oder unbedachte Aussagen trifft, riskiert erhebliche juristische und wirtschaftliche Konsequenzen.

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