Darf die VG Bild-Kunst Lizenzierung von »Framingschutz« abhängig machen?
Der Bundesgerichtshof wird am 21. Februar 2019 darüber zu entscheiden haben, ob die VG Bild-Kunst und andere Verwertungsgesellschaften es Nutzern verbieten können, urheberrechtlich geschützte Werke ohne technische Schutzmaßnahmen gegen sogenanntes „Framing“ im Internet wiederzugeben (BGH, Mitteilung der Pressestelle, Nr. 190/2018 v. 18.12.2018, Az. I ZR 113/18).
VG Bild-Kunst: Nur wer das Framing verhindert, erhält Lizenzen
Die Klägerin ist Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB). In dieser Bibliothek sind auf einer Homepage über Links digitalisierte Bestände von Museen, Archiven und Bibliotheken abrufbar. Einige der digitalisierten Inhalte sind urheberrechtlich geschützt.
Die DDB hat 2013 damit begonnen, mit der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst über Lizenzen für die geschützten Kunstwerke des 20. Jahrhunderts zu verhandeln. Das Ziel war es, diese Werke nicht nur auf den Seiten der DDB zu zeigen, sondern auch auf den Seiten der mit ihr kooperierenden Kultureinrichtungen, ohne dass hierfür separate Lizenzverträge mit der VG Bild-Kunst geschlossen werden müssen.
Die VG Bild-Kunst machte den Abschluss des Nutzungsvertrages davon abhängig, dass diese mit technischen Mitteln verhindert, dass die Inhalte auf externen Seiten eingebettet werden können. Die DDB lehnte diese Klausel ab und erhob Feststellungsklage mit dem Ziel der Feststellung, dass die VG Bild-Kunst zum Abschluss eines Nutzungsvertrages ohne diese Klausel verpflichtet sei.
Kammergericht Berlin: DDB muss Framing nicht verhindern
Das Landgericht Berlin hat in erster Instanz die Feststellungsklage der DDB abgewiesen, ohne sich mit dem Inhalt der Klage zu befassen (LG Berlin, Urteil v. 25.07.2017 – 15 O 251/16).
Die DDB legte dagegen Berufung ein. Im Gegensatz zum Landgericht Berlin nahm das Kammergericht die Feststellungsklage der DDB an und folgte im Urteil weitgehend der Argumentation der Klägerin. Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass die VG Bild-Kunst der DDB Lizenzen einräumen muss, auch wenn die Bilder auf externen Webseiten eingebettet werden können und das Framing nicht mit technischen Maßnahmen unterbunden wird (KG Berlin, Urteil v. 18.06.2018 – 24 U 146/17).
Framing – keine öffentliche Zugänglichmachung
Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Framing, also ein Einbetten der digitalen Objekten, die auf anderen Servern gespeichert sind, sei nicht als öffentliche Wiedergabe des digitalisierten Werks gemäß § 15 Abs. 2 und 3 UrhG und damit nicht als urheberrechtlich relevante Handlung zu beurteilen.
Denn das Einbetten stelle keine öffentliche Wiedergabe dar, wenn das Ausgangswerk ohnehin für alle Nutzer frei zugänglich veröffentlicht wurde und der Urheberrechtsinhaber dem zugestimmt hat. Die Werke würden daher nicht für ein „neues Publikum“ wiedergegeben.
Von der Digitalen Bibliothek einen hohen Aufwand für die Schutzmaßnahmen zu verlangen, um Framing zu verhindern, wäre deshalb entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 VGG eine unangemessene Bedingung.
Framing verhindern oder zulassen?
Ob Framing zulässig ist oder nicht, ist für das Urheberrecht an Bildern im Internet eine entscheidende Frage. Das Verfahren hat tiefgreifende Auswirkungen nicht nur für die bildende Kunst und Zugänglichmachung von Kunst und Kultur im Internet, sondern den gesamten Bildbereich.
Ziel soll ein angemessener Ausgleich zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu Abbildungen und den finanziellen Interessen und Rechten der Urheber sein.
Auch wenn das Urteil des KG Berlin eine sehr fundiert begründete Grundlage für die Revisionsentscheidung bietet, erscheint eine Vorlage beim Europäischen Gerichtshof nicht ausgeschlossen. Es bleibt also mit Spannung abzuwarten, wie die Entscheidung des BGH ausfallen wird.
UPDATE 21.2.2019:
Am heutigen Tage berichtet unser Kollege RA Biesterfeld-Kuhn über das Verfahren beim BGH in der Legal Tribune Online: