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Einträge auf Business-Plattformen müssen richtig sein

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Wer im Internet für sein Unternehmen werben lässt, muss auch darauf achten, dass die Angaben richtig sind. 

Gebundene Versicherungsvermittler sind bekanntlich keine Makler – dieser Unterschied muss in jeglicher Werbung ersichtlich sein, auch wenn vielen Verbrauchern dieser Umstand nicht klar ist.

Für diese Information und die richtige Bezeichnung sind die Vermittler selbst verantwortlich und nicht das beauftragte Portal, so das Landgericht Düsseldorf.

Werbung auf „Business Portal“

Eine gebundene Versicherungsvermittlerin hatte auf einem „Business Portal“ für ihre Dienste werben lassen. Gegenüber dem Portal, das den entsprechenden Eintrag selbst erstellte, hatte sie sich korrekt als gebundene Versicherungsvermittlerin ausgegeben – in der Werbeanzeige wurde sie dann jedoch irrtümlicherweise als Versicherungsmaklerin beworben. Daraufhin beanstandete die Wettbewerbszentrale die Bezeichnung als „Versicherungsmaklerin“ als irreführend und forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Nachdem die Erklärung nicht abgegeben wurde, erhob die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Unterlassungsklage.

Zurechnung des Handelns

Mit Erfolg: Das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil v. 22.01.2021, Az. 38 O 68/20) entschied zugunsten der Wettbewerbszentrale und verurteilte die Vermittlerin zur Unterlassung. In seinem Urteil wies das Gericht darauf hin, dass das Bereitstellen der Internetseite durch den Portalbetreiber eine geschäftliche Handlung darstelle, die sich die Beklagte zurechnen lassen müsse. Außerdem hafte sie auch dann für das Verhalten des Portals, wenn es sich um ein selbständiges Unternehmen handele, weil sie das Portal eben mit der Veröffentlichung eines Eintrags beauftragt habe.

Und das auch dann, wenn sie gegenüber dem Portalbetreiber ihre Tätigkeit korrekt angegeben habe. Immerhin habe sie die Möglichkeit gehabt, auf den Eintrag Einfluss zu nehmen – auch habe sie dies kontrollieren müssen, so die Richter. Dies gelte gerade auch für Eintragungen auf Vermittlungsportalen.

Vorteile des Portalbetreibers

Das Gericht stellt insoweit klar, dass die umfassende Haftung eines selbst nicht unmittelbar handelnden Inhabers eines Unternehmens nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gegeben sei, wenn die Zuwiderhandlungen in dem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen werde. Diese Regelung solle verhindern, dass sich der Inhaber eines Unternehmens hinter von ihm abhängigen Dritten verstecken könne und begründe einen zusätzlichen selbständigen Anspruch gegen den Inhaber des Unternehmens, um den Gläubigern wettbewerbsrechtlicher Ansprüche eine stärkere Stellung zu verschaffen.

Konkret hafte die Beklagte jedenfalls gemäß § 8 Abs. 2 UWG für die unmittelbar von dem Portalbetreiber begangene Handlung. Das, indem sie mit dem Portalbetreiber vereinbart habe, ihre Kontaktdaten und ihren Tätigkeitsbereich in das Portal einzustellen. Mit dieser Vereinbarung habe sie sich des Portalbetreibers bedient, um Werbung für ihr Unternehmen zu veröffentlichen und Neukunden anzusprechen. Das zeige, dass er als Beauftragter der Beklagten tätig geworden sei, indem er den auf sie bezogenen Eintrag zum Abruf von dem Portal bereitstellte und bereithielt. Insoweit sei irrelevant, dass die Beklagte ihre Tätigkeit korrekt beschrieben habe. Denn Folge der Regelung des § 8 Abs. 2 UWG sei gerade, eine Einstandspflicht des Unternehmers für das Fehlverhalten eines Dritten zu begründen ohne dass es darauf ankomme, ob der Unternehmer selbst ein Versäumnis zu Last falle.

Fehler des Business Portals = Fehler der Vermittlerin

Der Weg zum Versicherungsvertrieb beginnt für viele Versicherungsvermittler mit dem Eintrag der eigenen Firma bei Online-Business-Portalen wie Xing oder LinkedIn. Doch dabei ist die Vermeidung von Fehlern geboten. Zwar kann dies unter anderem helfen Neukunden zu gewinnen; Es birgt aber auch Gefahren, wenn man nicht auf die Richtigkeit der eigenen und später tatsächlich umgesetzten Angaben achtet!

Entscheidend ist und bleibt in solchen Fällen, dass der Vermittler das Portal mit einer Veröffentlichung beauftragt hat und somit die Möglichkeit bestand, auf den Eintrag Einfluss zu nehmen. Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist rechtskräftig.

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