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OLG Düsseldorf: Fake-Bewertungen sind wettbewerbswidrig

Fake-Bewertungen Auch Anwälte dürfen keine Bewertungen fälschen, denn das ist laut dem OLG Düsseldorf wettbewerbswidrig. (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 12.12.2023, Az. I-20 U 91/23).

Im vorliegenden Fall hatte ein Anwalt den Antragsgegner (ebenfalls ein Anwalt) abgemahnt und geltend gemacht, es handele sich bei den veröffentlichen Bewertungen auf der Facebook-Seite der Rechtsanwaltskanzlei des Antragsgegners offensichtlich um Fake-Bewertungen, und es liege nahe, dass diese gekauft seien.

Anspruch auf Unterlassung?

Der Kläger stütze seinen Antrag auf §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Er ist der Meinung ihm stehe daraus ein Anspruch auf Unterlassung zu.

Nachdem der Beklagte trotz einer Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgab, reichte der Kläger beim Landgericht Düsseldorf Klage ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte das Urteil nach einer Berufung.

Wettbewerbsverhältnis liegt vor

Zur Begründung führt das OLG aus, dass zwischen den beiden Parteien ein Wettbewerbsverhältnis vorliege, im Sinne des § 8 Abs.3 Nr.1, § 2 Abs. 1 Nr.4 UWG. Zwar habe sich der Kläger schwerpunktmäßig auf andere Rechtsgebiete spezialisiert als der Beklagte, jedoch sei dies unbeachtlich, da sich der Beklagte als „kompetenter Partner in allen Rechtsfragen“ bezeichne.

In der Zugänglichmachung von Bewertungen Dritter auf einer Facebook-Seite, die der Beklagte in seiner Eigenschaft als Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei betreibe und auf der die Möglichkeit zur Bewertung der Rechtsanwaltskanzlei bestehe, liege eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr.2 UWG. Hierbei handele es sich um eine klassische Werbemaßnahme.

Unlauterer Wettbewerb durch gefälschte Bewertungen

Der Unlauterkeitstatbestand der §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3, 3 Abs.1 und Abs. 3 UWG in Verbindung mit Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG sei erfüllt, da die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung stets unlauter sei.

Er habe mit den Bewertungen in den sozialen Medien geworben und sie damit an Verbraucher gerichtet und diesen zugänglich gemacht. Darin liege eine Übermittlung im Sinne des Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. In welcher Form und in welchem Medium diese erfolgen, sei unbeachtlich.

Beweispflicht beim Beklagten

Der Kläger habe zahlreiche tatsächliche Anhaltspunkte vorgebracht, dass es sich bei den Bewertungen um Fake-Bewertungen ohne Kundenkontakt mit dem Beklagten handele, da diesen kein Kontakt des Bewertenden mit dem Leistungsangebot des Beklagten vorausgegangen sei.

Das Gericht betonte, dass der Beklagte hätte konkret darlegen müssen, dass die Bewertungen authentisch waren. Eine pauschale Berufung auf seine Verschwiegenheitspflichten nach § 2 BORA ändere daran nichts, da sich die Bewertenden mit einem bürgerlichen Namen selbst bzw. zumindest mit dem Beklagten und dessen Rechtsanwaltskanzlei in Kontakt bestehenden Namen bezeichnen hätten. Er habe sich die Bewertungen durch Likes und Kommentare zudem zu eigen gemacht.

Der Einwand des Beklagten, dass die Bewertungen möglicherweise unter Pseudonymen abgegeben wurden und er mehre Berufsträger habe, was es unmöglich mache, die Herkunft der Bewertungen von potenziellen Kunden nachzuvollziehen, akzeptierte das Gericht nicht.

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