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Formwidrigkeit der Abmahnung kann teuer werden

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Formwidrigkeit Abmahnung
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Ist eine Abmahnung formwidrig, entspricht sie also nicht § 13 Abs. 2 UWG, scheitert nicht nur die Durchsetzung ihres (möglicherweise sogar völlig berechtigten) Anliegens, sondern es droht auch die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten, die der Abgemahnte zur Verteidigung gegen die Abmahnung aufgewendet hat.

Auch Körperschaften an Formvorschriften gebunden

Im Fall eines Steinmetzes, der durch die Branchen-Innung, also eine Körperschaft, abgemahnt worden war, sprach das LG Hannover dem Abgemahnten einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten zu, weil die Abmahnung nicht den Vorgaben des § 13 Abs. 2 UWG entsprach. Es fehlte die klare Benennung der Voraussetzung des Anspruchs, also die Begründung dafür, weshalb die Innung überhaupt zur Abmahnung berechtigt ist; der bloße Verweis auf die Liste möglicher Kandidaten nach § 8 Abs. 3 UWG reichte nicht aus. Die Formvorschriften gelten, betonte das Gericht, auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften.

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Das bedeutet über den konkreten Fall hinaus: Auch eine inhaltlich berechtigte Abmahnung kann an Formfehlern scheitern. Das ist doppelt ärgerlich: Zum einen kann man den berechtigten Anspruch nicht durchsetzen und zum anderen muss man möglicherweise auch noch die Kosten der Gegenseite tragen. Denn bei einem Verstoß gegen § 13 Abs. 2 UWG drohen Erstattungsansprüche nach Abs. 5 dieser Norm. Es ist daher dringend geboten, sich für eine formal und inhaltlich rechtssichere Abmahnung einen Rechtsbeistand zu organisieren, am besten gleich zu Beginn, spätestens jedoch, wenn die Sache vor Gericht geht.

Unklarheit bei Verjährungsfrist

Die Frage, welcher Verjährungsfrist die Kostenerstattungsansprüche unterliegen, ist weiterhin offen. Das LG Hannover entschied, dass sie gemäß § 195 BGB drei Jahre beträgt. Es könnten allerdings auch die in § 11 Abs. 1 UWG genannten Fristen in Frage kommen: Bei Ansprüchen aus den §§ 8, 9 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 UWG beträgt sie sechs Monate und beim Anspruch aus § 9 Abs. 2 Satz 1 UWG ein Jahr.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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