Ghostwriting: LG Köln zu Schadenersatz bei unterbliebener Urhebernennung
Das Landgericht Köln hat sich mit der Miturhebereigenschaft einer Ghostwriterin auseinandergesetzt, die bei einem autobiographischen Sachbuch mitwirkte. Es urteilte zur Höhe des Schadensersatzes bei unterbliebener Urheberbenennung (LG Köln, Urteil vom 13.07.2023, Az. 14 O 237/22).
Geklagt hatte eine professionelle Ghostwriterin gegen einen Psychotherapeuten. Die Ghostwriterin wirkte bei der Produktion eines Buchs mit, wobei alle Einzelheiten streitig waren. Das Buch erschien unter dem Namen des Psychotherapeuten als Autor und behandelt dessen siebenjährige Tätigkeit als Psychotherapeut. Im Rahmen der Produktion des Buchs schrieb die Ghostwriterin Erzählungen des Psychotherapeuten, die auf dessen gesprochenen und aufgenommenen Wort beruhen, als schriftlichen Text auf. Für ihre Leistungen erhielt die Ghostwriterin insgesamt 11.984 Euro.
Nachdem die Ghostwriterin ein Exemplar des Buchs in die Finger bekam, forderte sie den Psychotherapeuten auf, es zu unterlassen, das Buch ohne Hinweis auf die Klägerin zu vertreiben und verlangte Zahlung. Der Psychotherapeut gab eine Unterlassungserklärung ab, erfüllte aber keine Zahlungsansprüche und bot eine Zahlung über 500 Euro an.
Konzeption und redaktionelle Beratung durch Ghostwriterin
Der Psychotherapeut ließ im Nachgang die gedruckten Exemplare mit einem Aufkleber und dem Vermerk „‚Redaktionelle Beratung: Y. T.; ‚Link entf.‘“ im Impressum versehen. Die Ghostwriterin behauptete, sie habe das urheberrechtlich geschützte Werk geschaffen und sei die kreative und redaktionelle Verfasserin des Gesamtwerks. Sowohl das Konzept des Buchs als auch dessen Titel als auch der Aufbau inklusive Zwischenüberschriften sei auf sie zurückzuführen. Es sei ihre Nennung im Impressum des Buchs wie folgt vereinbart gewesen: „‚Redaktionelle Beratung: Y. T.; ‚Link entf.‘“. Außerdem habe sie in der Danksagung genannt werden sollen.
Die Ghostwriterin forderte von dem Psychotherapeuten Schadensersatz wegen unterbliebener Urheberbenennung auf Grundlage von § 97 Abs. 2 Urhebergesetz (UrhG), hilfsweise aus den §§ 812, 818 Bürgerliches Gesetzbuch, weiter hilfsweise auf vertraglicher Grundlage. Nach § 13 UrhG hat der Urheber „das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist“. Die Ghostwriterin forderte außerdem den Ersatz von Testkaufkosten.
Schadenersatz wegen unterbliebener Urhebernennung
Das LG Köln verurteilte den Psychotherapeuten, das Honorar sowie 46 Euro für den Kauf eines Testexemplars des Buchs zuzüglich Zinsen an die Ghostwriterin zu zahlen. Die Ghostwriterin sei durch die Darstellung im Impressum des Buchs – nach Ansicht des Gerichts ein Sprachwerk in Form eines Schriftwerks gem. den §§ 97 Abs. 2, 13, 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 8 Abs. 1 UrhG – ohne Nennung ihrer Person in ihrem Recht aus § 13 UrhG verletzt.
Nach Ansicht des LG Köln kann es dahinstehen, ob Ghostwriter-Vereinbarungen außerhalb des Bereichs aktueller politischer Themen insgesamt als sittenwidrig anzusehen sind und deshalb eine Urheberbenennung der Ghostwriterin nicht vertraglich eingeschränkt ist. Im konkreten Fall liege kein wirksamer Verzicht der Ghostwriterin auf ihr Benennungsrecht aus § 13 Satz 2 UrhG in der geforderten Art und Weise vor. Strittig sei nicht, ob eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien bestehe, sondern nur, ob eine Vereinbarung dahingehend bestehe, dass die Ghostwriterin im Buch genannt werden soll. Auf die Rechte aus § 13 UrhG als Ausfluss des Urheberpersönlichkeitsrechts könne jedoch nicht dinglich verfügt werden. Selbst wenn die Ghostwriterin also eine Vereinbarung dahingehend, dass sie im Impressum in der gewünschten Weise benannt wird, nicht beweisen könnte, würde damit nicht ihr Recht nach § 13 Satz 2 UrhG wegfallen, so das LG Köln.
Ghostwriter-Vereinbarung hebelt Recht auf Urhebernennung nicht aus
Auch das bloße Vorliegen einer Ghostwriter-Vereinbarung führe nicht zu der Annahme eines stillschweigenden oder konkludenten Verzichts durch die Ghostwriterin. Verkehrsgewohnheiten oder allgemeine Branchenübungen, die das Recht zur Urheberbenennung einschränken könnten, seien für den Bereich der Ghostwriter-Vereinbarungen nicht erkennbar.
Zuschlag von 100 Prozent auf (fiktive) Lizenzgebühr
Zum Ausgleich des für die fehlende Urhebernennung verursachten Vermögensschadens schulde der Psychotherapeut eine fiktive Lizenzgebühr. Diese könne in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen werden, die für die jeweilige Nutzung zu zahlen wäre. Wegen der fehlenden Urheberbenennung sei regelmäßig ein Zuschlag von 100 Prozent auf die Lizenzgebühr anzusetzen. Zudem sei es ständige Rechtsprechung der Kammer in Urheberrechtsstreitsachen, dass beim bloßen Weglassen der Urheberbenennung schon regelmäßig ein Zuschlag von 100 Prozent anzunehmen ist. Bei Auftragsarbeiten sei nicht zwischen Lizenzkosten und Werklohn zu unterscheiden, sondern das gesamte Honorar sei als Lizenzgebühr anzusehen.
Der Psychotherapeut, der einen Hungerstreik anlässlich des Verfahrens inzwischen beendet hat, muss nun die Kosten des Rechtsstreits tragen.