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Greenwashing oder was bedeutet eigentlich klimaneutral?

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Greenwashing
Foto von Brian Yurasits auf Unsplash

Nachhaltigkeit ist im Trend. Deshalb werben Unternehmen gerne mit ihr, genauso wie beispielsweise mit dem Claim „vegan“. Das Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 26.07.2023, Az. 13 O 46/22 KfH) hat jetzt ein wichtiges Urteil zu irreführender Werbung mit Nachhaltigkeit gefällt. Das Urteil betrifft Claims wie „klimaneutral“ und „Umweltneutrales Produkt“ auf Produkten der Drogeriemarktkette Dm.

 

Das durch die Deutsche Umwelthilfe verklagte Unternehmen Dm warb auf einer Produktverpackung für das Produkt „Flüssigseife Bio-Minze & Bio-Bergamotte“ von „Alverde Naturkosmetik“ mit dem Begriff „klimaneutral“ und der Angabe „C….com/…“ und „Produkt CO₂-kompensiert“.

Europaweit agierendes Drogeriemarkt-Einzelhandelsunternehmen

Die Beklagte warb weiterhin auf dem Produkt „Alverde Sonnenmilch Sensitiv“ von „Alverde Naturkosmetik“ mit dem Begriff „klimaneutral“ und der Angabe „Klimaneutrales Produkt CO₂-kompensiert“, auf dem Produkt „Pro Climate Spülmittel Konzentrat Ultra nature“ mit der Aussage „Umweltneutrales Produkt“ und bei dem Artikel „Cremedusche Buttermilk & Lemon“ („Balea“) mit dem Begriff „klimaneutral“ und der Angabe „nachträglich CO₂-kompensiert, durch Unterstützung eines Klimaschutzprojektes“.

CO²-Kompensation unter Verdacht des „Greenwashing“

Ein besonders grüner Anstrich eines Produkts, etwa durch bestimmte Angaben zu Nachhaltigkeit und Klimaneutralität, kann das Kaufverhalten beeinflussen, besonders bei Käuferkreisen, die besonderen Wert auf Nachhaltigkeit legen. Das LG Karlsruhe führt in seinem Urteil aus, der umweltinteressierte Durchschnittsverbraucher lege jedoch „inzwischen eine gewisse Skepsis an den Tag, wenn Unternehmen mit der Kompensation von Treibhausgasemissionen werben, weil diese im Verdacht des ‚Greenwashing‘ steht“. Das Gericht verweist auf die Berichterstattung von Medien in den letzten Jahren „über die Fragwürdigkeit von Kompensationsprojekten“.

Die Reduktion beziehungsweise Kompensation von Treibhausgasemissionen ist eine komplexe Angelegenheit. So fallen auch bei Produkten, die CO²-kompensiert sind, zunächst CO²-Emissionen an. Auch ist es kompliziert, den CO²-Fußabdruck eines Produkts zu berechnen, da viele Entstehungsfaktoren von CO² dabei eine Rolle spielen und ganz oder teilweise einbezogen oder ganz oder teilweise herausgerechnet werden können.

Irreführende Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“?

Das LG Karlsruhe urteilte, bei einer Produktwerbung mit einem Claim aus einem komplexen Wirkungsgefüge begründe eine entsprechend höhere Aufklärungspflicht auf Seiten des Unternehmers. Bei einer Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ seien für den Verbraucher verschiedene Informationen wesentlich. Erstens die Frage, auf welche Schritte im Lebenszyklus eines Produkts sich der Claim bezieht und ob bestimmte Emissionen von der Bilanzierung ausgenommen wurden. Zum zweiten die Information, ob Klimaneutralität im Fall des Produkts durch Reduktion und/oder durch Kompensation erreicht werden soll. Und drittens die Frage, anhand welcher Kriterien die Prüfung für das Label des jeweiligen Zertifizierungspartners erfolgt ist. Diese Informationen könnten durchaus über einen Verweis auf eine Webseite „erteilt“ werden, so das LG Karlsruhe.

Werbung mit Klimaneutralität und Waldschutzprojekt „irreführend“

Das LG Karlsruhe ist der Überzeugung, dass Klimaneutralität durch Kompensation unter Nutzung von Waldschutzprojekten aus prinzipiellen Gründen nicht erzielt werden kann. Denn durch ein Waldprojekt werde das produktbezogen emittierte Treibhausgas nicht dauerhaft bilanziell neutralisiert. Eine entsprechende Produktwerbung sei „irreführend“. Der Claim der Klimaneutralität des Produkts geht prinzipiell über das hinaus, was mittels CO₂-Zertifikaten aus Waldschutz erreichbar sei – unabhängig von dem konkreten Waldschutzprojekt. Wald binde und speichere CO₂ außerdem nur vorübergehend und könne etwa durch Brände verloren gehen.

Bei dem Begriff „Umweltneutralität“ handle es sich um einen Neologismus, so die Richter des LG Karlsruhe. Von den Verbrauchern, die durch das Dm-Produkt angesprochen würden, werde Umweltneutralität im Sinne eines „Produkts mit ausgeglichener Umweltbilanz“ verstanden. Bei einem Produkt, bei dem mit Neutralität geworben werde, dürften unter dem Strich, also nach Reduktion von Umwelteinwirkungen und Kompensation der fortbestehenden Umwelteinwirkungen, keinerlei negativen Einwirkungen auf die Umwelt mehr verbleiben. Da bei einer Kompensation von vornherein nicht alle negativen Umweltauswirkungen erfasst würden, erreiche eine Kompensation dieses Ziel aber nicht, heißt es in dem Urteil.

Dm zu Unterlassung verurteilt

Eine überschießende und insoweit irreführende Werbeaussage könne zwar durch nähere Erläuterungen relativiert werden. Dies gelinge aber nicht, wenn das „fehlerhaft vorgeprägte Verständnis des Verbrauchers“ durch nähere Erläuterungen „letztlich verstärkt“ werde.

Dm wurde durch das LG Karlsruhe verurteilt und darf die betreffenden Produkte nicht mehr „klimaneutral“ nennen.

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