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OLG Düsseldorf: Kein fliegender Gerichtsstand bei E-Mail-Werbung

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Andrii Yalanskyi – stock.adobe.com

Gilt bei E-Mail-Werbung der fliegende Gerichtsstand? Das Oberlandesgericht hat entschieden: § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erfasst keine Handlungen, die durch Zusendung einer individuellen Werbemail begangen werden (OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.01.2022, Az. I-20 U 105/21).

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob § 14 Abs. 2 S. 3 UWG etwa in Fällen des Versands von E-Mail-Spam Anwendung findet. Die Frage war also, ob der Versand einer Werbe-E-Mail unter die Definition von Telemedien fällt.

Bei Rechtsstreitigkeiten, bei denen ein Anspruch aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Außerdem ist grundsätzlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die UWG-Zuwiderhandlung begangen wurde. Dies gilt allerdings nach § 14 Abs. 2 S. 3 UWG dann nicht, wenn es um eine Zuwiderhandlung im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien geht.

Legaldefinition des Telemediengesetzes nicht abschließend

Telemedien sind nach der Legaldefinition des § 1 Telemediengesetz (TMG) „alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nummer 63 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind“.

Wie das OLG Düsseldorf im Leitsatz seines Urteils ausführt, ist unklar, was im Einzelnen unter die Legaldefinition fällt. Einen Katalog mit Regelbeispielen enthalte § 1 TMG nicht. Typische Anwendungsfälle von Informations- und Kommunikationsdiensten, die als Telemedien zu qualifizieren sind, liste allerdings der Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz, EIGVG) auf (BT-Drs. 16/3078). Dieser könne entnommen werden, dass es sich bei der kommerziellen „Verbreitung von Informationen über Waren-/Dienstleistungsangebote mit elektronischer Post (z. B. Werbe-Mails)“ ebenfalls um Telemedien handelt.

Teleologische Reduktion: E-Mail-Zuwiderhandlung fällt nicht unter „Telemedium“

Das OLG Düsseldorf argumentiert in seiner Entscheidung, dass sich E-Mails nur an einen bestimmten Empfängerkreis richten. Sie können also nicht, wie zum Beispiel Online-Angeboten, von jedermann und von überall abgerufen werden. Auch Telefon- und Faxwerbung, die jeweils nur an einem Ort empfangen wird, falle unzweifelhaft nicht unter den Begriff „Telemedium“, so das Urteil.

Kein fliegender Gerichtsstand

Anders als bei Telemedien würden Empfänger einer Werbe-E-Mail oder Mitbewerber auch nicht ohne weiteres erkennen, an welche anderen Empfänger sich diese richtete. Deshalb stünden einem Antragsteller in einer solchen Sache auch nicht von vornherein eine Vielzahl an Gerichtsständen offen. All dies rechtfertige eine teleologische Reduktion dahingehend, dass Zuwiderhandlungen in oder mittels E-Mail nicht unter den Begriff des „Telemediums“ im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 3 UWG fallen. Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG erfasst keine Handlungen, die durch die Zusendung einer individuellen E-Mail oder deren Inhalt begangen werden.

Durch das im November 2020 in Kraft getretene „Anti-Abmahn-Gesetz“ wurde das UWG geändert und auch der sogenannte fliegende Gerichtsstand eingeschränkt. Hätte das OLG Düsseldorf anders entschieden, hätte dies die jüngere Tendenz des Gesetzgebers, der den fliegenden Gerichtsstand eher einschränken will, konterkariert.

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