OLG Frankfurt: Kopplung von Rezepteinlösung mit Gewinnspiel unzulässig
Eine in den Niederlanden ansässige Versandapotheke koppelt ein Gewinnspiel an eine Rezepteinlösung: Der Kunde könne ein Fahrrad im Wert von € 2.500, – gewinnen.
Er müsse lediglich sein Rezept in der Versandapotheke einreichen und schon wäre er dabei. Derartige Werbung sei unzulässig, urteilte das OLG Frankfurt a. M. Die Kopplung verstoße gegen das sog. Zuwendungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 HWG.
Heilmittelwerbung und Werbegabeverbot
Die niederländische Versandapotheke wirbt mit einem Flyer bundesweit für ein Gewinnspiel. Teilnahmebedingung ist die Einsendung eines Rezeptes. Gegen diese Werbung ist eine Berufsvertretung von Apothekerinnen vorgegangen. Die Apotheke habe es zu unterlassen, die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einlösung eines Rezeptes abhängig zu machen. Dieser Ansicht pflichtet das OLG Frankfurt a. M. bei und erachtet die Werbung als wettbewerbswidrig (OLG Frankfurt, Urteil v. 26.7.2018, Az. 6 U 112/17).
Wer mit Heilmitteln wirbt, hat die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes zu beachten (HWG). Nach § 7 HWG besteht ein sog. Werbegabeverbot. Danach ist es bei der Werbung mit Heilmitteln „…unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen…“.Den Ausführungen der Richter zufolge handelt es sich bei der Teilnahme an einem Gewinnspiel um eine derartige unzulässige Werbegabe.
Wer mitspielen darf, bekommt „was oben drauf“
§ 7 HWG bezweckt den Schutz vor unsachlicher Beeinflussung, um mittelbare Gesundheitsgefährdungen der Kunden zu verhindern. Wird dem Kunden bei der Bewerbung von Heilmitteln aber eine besondere Zuwendung versprochen, so kann dies die gesundheitsrelevante Entscheidung des Verbrauchers beeinflussen. Der Verbraucher soll eine Kaufentscheidung im Zusammenhang mit Heilmitteln jedoch nur aus Gründen der Gesundheit treffen.
Wird der Kunde durch die Teilnahme an einem Gewinnspiel zum Einsenden des Rezeptes bewegt, so stellt dies einen Anreiz dar, der dem Zweck des § 7 HWG zuwiderläuft: Eine Beeinflussung sei vor allem deshalb anzunehmen, weil der Kunde sein Rezept wohl eher bei der Versandapotheke einreichen werde, als bei einer stationären Apotheke. Versandapotheken haben jedoch im konkreten Vergleich ein beschränkteres Leistungsangebot: Sie sind in aller Regel nicht in der Lage, vor Ort individuell zu beraten, wie es in der stationären Apotheke der Fall ist.
Die Versandapotheke berät grundsätzlich nur auf ausdrückliche Nachfrage telefonisch. Gerade bei der Einlösung eines Rezeptes kann es aber für den Kunden bedeutend sein, auch ungefragt aufgeklärt zu werden. Z.B. hinsichtlich der Wechselwirkungen eines Medikamentes. Da eine etwaige Beratung einen gesundheitsrelevanten Belang betrifft, soll die Entscheidung, stationäre Apotheke oder Versandapotheke, nicht von der Teilnahme an einem Gewinnspiel abhängig gemacht werden.
Gesundheit ist ein hohes Gut
Die Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. ist begrüßenswert. Schließlich ist die Gesundheit der Verbraucher ein hohes Gut, das nicht durch Marketingstrategien „aufs Spiel“ gesetzt werden darf. Derartige Kaufentscheidungen durch wesensfremde Zuwendungen beeinflussen zu wollen ist nach der aktuellen Entscheidung des OLG gefährlich: Es drohen Abmahnungen.
Auch sind Versandapotheken und stationäre Apotheken nicht dasselbe. Die herkömmliche Apotheke bietet vor allem individuelle, persönliche und ausführliche Beratung, oftmals durch den erfahrenen Apotheker selbst. Demgegenüber bestellt der Kunde im Versandhandel in aller Regel bei einem großen Unternehmen als Einer von Vielen. Die Entscheidung, von wem der Kunde seine Heilmittel bezieht, sollte ihm obliegen und zwar unabhängig etwaiger Zugaben.