OLG Frankfurt: Keine Nachahmung, wenn Originalprodukt bislang nur im Ausland auf dem Markt verfügbar ist
Das OLG Frankfurt hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Imitationen von Produkten, die bislang nur im Ausland auf dem Markt erhältlich sind, keinen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen. Da sich dessen Leistungsschutz nur auf Deutschland beschränkt, fehle es mangels eines Originals im Geltungsgebiet an einer rechtswidrigen Nachahmung. Darüber hinaus bestehe im Falle mangelnder Bekanntheit im Inland weder die Gefahr einer Herkunftstäuschung noch der Rufausbeute.
Wer anderen mit seinen Schnüren auf den Senkel geht …
Imitationen von Produkten aller Art dürften den meisten Mitbürgern bekannt sein. Ob im 1-Euro-Laden um die Ecke, oder aber auf dem Shopping-Giganten Amazon: Waren wie die Spielekonsole „FunStation“, Armbanduhren von „Wollex“ und „LaCrocodile“-Hemden lassen die Mundwinkel zucken. Ganz so absurd ging es indes im Vorfeld des Frankfurter Urteils nicht zu. Als Ausgangspunkt hatte ein Unternehmen aus den USA, welches unter anderem spezielle, besonders elastische Schnürsenkel (besser bekannt als „Hickies“) produziert und vertreibt, eine konkurrierende Firma verklagt. Der Grund: Die Beklagte hatte zunächst als Zwischenhändler die Waren des amerikanischen Herstellers selbst bezogen, um dann ab 2016 gleichsam elastische Senkel – in diesem Fall allerdings die eines gänzlich anderen Produzenten – auf dem deutschen Schuhmarkt zu vertreiben. Auf selbigem waren diese sogenannten „Shoeps“-Schnürsenkel bereits 2014 erstmals eingeführt worden. Das Unternehmen aus den Staaten verklagte den ehemaligen Partner nun wegen gleich mehrer vermeintlicher Rechtsverstöße gegen das UWG, namentlich der Herkunftstäuschung, Rufausbeutung und unlauteren Behinderung. In § 4 UWG heißt es entsprechend:
Unlauter handelt, wer
3. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
- a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
- b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
- c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4. Mitbewerber gezielt behindert.
… kann das in anderen Ländern gerne tun
Die Klage blieb im Ergebnis allerdings ohne Erfolg. Nach Ansicht der Richter fehlte es an einer für einen Rechtsverstoß erforderlichen Nachahmung (OLG Frankfurt a.M, Urteil v. 12.12.2019, Az. 6 U 83/18). Für das Vorliegen einer solchen hat die Rechtsprechung in einer Vielzahl von Urteilen diverse Kriterien aufgestellt:
Eine Nachahmung setzt voraus, dass das angegriffene Produkt dem Originalprodukt so ähnlich ist, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt. Die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse ist nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen. Dabei müssen gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (BGH, Urteil v. 11.1.2018, Az. I ZR 187/16).
Das Tatbestandsmerkmal der Nachahmung setzt voraus, dass das Produkt des Anspruchsstellers als Vorbild für das Produkt des Anspruchsgegners gedient hat (OLG Hamburg, Urteil v. 27.3.2014, Az. 3 U 33/12).
Es muss dem Hersteller im Zeitpunkt der Herstellung des Produkts das Original als Vorbild bekannt gewesen sein. Bei einer selbstständigen Zweitentwicklung ist daher schon begrifflich eine Nachahmung ausgeschlossen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.12.2014, Az. I-15 U 92/14).
Unabhängig von diesen Definitionen sah das Frankfurter Oberlandesgericht in den Schnürsenkeln schon deshalb keine Nachahmung, da die „Shoeps“ bereits vor dem vermeintlichen Originalprodukt auf dem deutschen Markt erschienen waren. Mangels Vorbild in dem Gebiet, für den der Leistungsschutz des UWG gilt, scheide eine Nachahmung von Anfang an aus. In diesem Zusammenhang komme es daher auch nicht darauf an, ob das deutsche Unternehmen die „Hickies“ als mögliche Inspiration aus den USA im Vorfeld gekannt hatte.
Darüber hinaus lag nach Ansicht der Richter auch keine unlautere Rufausbeutung oder Täuschung über die Herkunft der Ware vor. Grunderfordernis einer solchen sei, dass das Originalprodukt über ein gewisses Maß an Bekanntheit im Geltungsbereich (hier Deutschland) verfügt. Inwiefern die Ware im Ausland eine solche genießt, sei nicht entscheidend. Als maßgeblichen Zeitpunkt komme es im Übrigen auf den Vertriebsbeginn in Deutschland an, etwaige dem vorgelagerte Anzeigen oder Werbung spielten daher für die Bekanntheit keine Rolle.
Schließlich war der Urteilsbegründung zu entnehmen, dass auch eine gezielte Behinderung seitens der Beklagten nicht vorgenommen worden sei. Eine solche setze voraus, dass mit einer vergleichsweise zeitnahen Einbringung des Vorlageprodukts zu rechnen sei, und der vermeintliche Nachahmer hiervon auch Kenntnis hatte. Auf diese Kenntnis kam es nach Ansicht der Richter auch hier nicht an, da das Produkt des US-Unternehmens erst 2016, also etwa zwei Jahre nach dem deutschen Pendant auf dem Markt veröffentlicht werden sollte. Von einer zeitlichen Nähe könne daher nicht gesprochen werden.
Fazit
Bei der Definition des Begriffes der Nachahmung hat die Rechtsprechung immer wieder betont, dass es auf den individuellen Einzelfall und dessen spezielle Umstände ankommt. Stets zuverlässig allgemeingültige Standards gibt es daher nur bedingt. Aus diesem Grund sollte im Zweifel, auch wenn die Gefahr einer Nachahmung, Rufausbeute, Herkunftstäuschung oder sonstigem unlauteren Verhalten unwahrscheinlich erscheint, rechtlicher Rat eingeholt werden. Darüber hinaus empfiehlt es sich für Hersteller und Vertreiber von Originalware, diese frühzeitig beim deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) im Wege der Eintragung schützen zu lassen.