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„Malen nach Zahlen“ oder doch kreatives Schaffen? – Zur Miturheberschaft des beauftragten ausführenden Künstlers

Paris Bar GemäldeBereits in der Antike haben bekannte Künstler ihre Arbeit an Mitarbeiter und Gehilfen delegiert. Diese haben dann die Werke nach den Vorgaben des Künstlers angefertigt und der Künstler hat die Werke anschließend selbst veröffentlicht. Auch heute werden noch Aufträge von Künstlern an Künstler vergeben, bei denen der Beauftragte ein Werk nach den genauen Vor-gaben des Auftraggebers erschaffen muss. Die Frage, die sich jedoch stellt ist: Was ist ein Werk und ab wann ist der beauftragte Künstler Miturheber des geschaffenen Werkes?

Sachverhalt

Das Landgericht München I (LG München, Anerkenntnis- und Endurteil vom 07.08.2023, Az. 42 O 7449/22) musste sich vorliegend mit dem Werksbegriff, den Voraussetzungen für den Urheberrechts-schutz und die Miturheberschaft auseinandersetzen. Der Kläger (Götz Valien) ist seit 1985 freischaffender Künstler. Seit 1992 war er für ein Unternehmen (W.Werbung) als Werbepla-katmaler tätig. Die Beklagte verwaltet den Nachlass des 1997 verstorbenen Künstlers Martin K. (Martin Kippenberger). Martin K. war u.a. auch für seine Ausstellung „Lieber Maler male mir“ bekannt, bei der er sich selbst „Malverbot“ erteilte und die ausgestellten Werke von Mitar-beitern der W.Werbung anfertigen ließ. 1991 fand eine große Ausstellung („Metropolis“) in Ber-lin statt in der Martin K. und einige andere bekannte Künstler nicht berücksichtigt wurden. Aus Protest organisierte er, deshalb eine temporäre Ausstellung („Happening“) in der Paris Bar in Berlin Charlottenburg, in welcher mehrere Kunstwerke für die Zeit der Ausstellung Metropolis an einer Wand ausgestellt wurden. Da die Ausstellung in der Paris Bar nur vorübergehend sein sollte, lies Martin K von einem Fotografen die Ausstellungswand fotografieren. Von den angefertigten Fotos wählte Martin K. eines aus, welches er als DIN A3 Ausdruck auf Kopier-papier an W.Werbung übergab mit dem Auftrag, die auf dem Foto abgebildete Situation auf eine Leinwand (212x382cm) zu übertragen. Die Identität des ausführenden Mitarbeiters war Martin K. nicht bekannt. W.Werbung beauftragte den Kläger mit der Erstellung des Werkes und übergab diesem das Foto sowie die entsprechend große Leinwand. Er fertigte daraufhin das Bild „Paris Bar Version 1“. Dieses Bild signierte er an zwei unauffälligen Stellen auf dem Bild sowie auf dem oberen Rahmen des Bildes. Nach der Fertigstellung des Werkes wurden die noch im Original in der Paris Bar hängenden Bilder entfernt und das Bild „Paris Bar Versi-on 1“ anstelle dieser aufgehängt.

1993 erhielt der Kläger durch die von Martin K. beauftragte W.Werbung den Auftrag eine Ab-wandlung des Bildes „Paris Bar Version 1“ herzustellen. Er sollte ein „Bild im Bild“ anfertigen auf dem das ursprüngliche Gemälde zu sehen ist sowie die davor stehenden Tische der Paris Bar. Es wurde erneut eine Fotovorlage übergeben, welche er auf eine zuvor ausgewählte Leinwand übertragen sollte. Ein persönlicher Kontakt zwischen dem Kläger und Martin K. kam nie zustande. Der Kläger fertigte daraufhin das Gemälde „Paris Bar Version 2“ an.

„Paris Bar Version 1“ hing bis 2004 in der Paris Bar. Nach mehreren Verkäufen erzielte es schlussendlich einen Verkaufspreis von 2.281.250 Britischen Pfund. „Paris Bar Version 2“ hing lange in einer Ausstellung im Centre Pompidou und wurde bei einer Versteigerung für 636.000,00 Britische Pfund ersteigert. Die Ausstellung der Gemälde erfolgte unter der Urhe-berbezeichnung „K.“

Bereits 1993 begann der Kläger eine weitere Version des Gemäldes „Paris Bar Version 1“ zu malen, welches er 2010 fertigstellte („Paris Bar Version 3“). Das Gemälde weist nur leichte Abweichungen in Form von rosa Farbtupfern im zentral hängenden Bild und die Korrektur ei-nes falsch konstruierten Stuhles auf. 2022 kuratierte der Geschäftsführer der W.Werbung eine Ausstellung mit Werken des Klägers. U.a. sollte auch das Werk „Paris Bar Version 3“ ausge-stellt werden. Die Beklagte wurde sowohl über die Ausstellung als solche als auch über die Entscheidung das Werk „Paris Bar Version 3“ auszustellen informiert. Sie erhoben hiergegen keinen Einspruch, gaben jedoch an, dass dies keinen Rechtsverzicht bedeute und sie sich für künftige Verwendungen alle Ansprüche vorbehalten würden. Das Bild wurde zwei Monate lang ohne Angabe der Urheberschaft des Martin K. ausgestellt.

Im Mai 2022 wandte sich der Kläger an die Beklagte und gab an, dass er sich vorbehalte das Bild „Paris Bar 3“ auch weiterhin andernorts auszustellen oder anzubieten und mit der Urhe-berbezeichnung „K./V.“ zu versehen. Auf diese Mitteilung erklärte die Beklagte, dass der Klä-ger „bei der Entstehung von Martin K.s Gemälde ‚Paris Bar‘ keinen Beitrag geleistet hat, der ihm die Rolle eines Mitunternehmers“ einbringt. Die Beklagte teilte auch mit, dass der Name des Klägers auch im Werksverzeichnis des Martin K. nicht erscheinen würde. Das Werksver-zeichnis beinhaltet jedoch die Angabe, dass die Gemälde „Paris Bar Version 1“ und „Paris Bar Version 2“ von einem Auftragsmaler ausgeführt wurden.

Der Kläger brachte vor, dass er die Information erhalten hätte, dass die „Paris Bar“ selbst der Auftraggeber gewesen wäre und er zu keiner Zeit von Martin K. als Auftraggeber Kenntnis gehabt habe. Er habe erst 17 Jahre später durch die Versteigerung von der Identität des Auf-traggebers erfahren. Darüber hinaus hätte er eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten ge-habt (Farbe, Helligkeit, Kontrast, Schärfe). Er habe dem Bild individuelle Züge verliehen, die von der Fotovorlage abweichen. Davon, dass die Beklagte ausschließlich Martin K. als Al-leinurheber angebe, hätte der Kläger erst im Jahr 2022 Kenntnis erlangt.

Der Beklagte hingegen gab an, dass Martin K. in der Paris Bar die Bilderwand so konkret und nach seinen eigenen Vorstellungen präpariert hat, dass alle relevanten Gestaltungsvorgaben festgelegt wurden. Er habe den Fotografen beauftragt und das konkrete Foto selbst ausge-wählt und sodann ein fotorealistisches Gemälde auf einer gestellten Leinwand mit von ihm festgelegten Maßen beauftragt. Es ginge gerade darum das Foto so genau wie möglich abzu-malen (detailgetreue Kopie) und nicht durch eigene kreative Entscheidungen von der Vorlage abzuweichen. Er wäre als bloßer „Abmaler“ beauftragt worden. Fotorealismus habe gerade keinen Raum für künstlerisch-kreative Schaffensprozesse, da der Auftragnehmer technisch

Die Beklagte verwendet eine Lizenzgenehmigung, in welcher Martin K. als Urheber genannt werden muss. Der Kläger wird nicht als Miturheber genannt.

Im Kern beantragt der Kläger, dass er als Miturheber genannt werden muss, da er mangels umfassender konkreter Anweisungen und der daraus resultierenden Gestaltungsspielräume, selbst die kreativen Entscheidungen über die konkrete Gestaltung getroffen hat und damit seines Erachtens nach mitschöpferisch tätig war. Seine Urheberschaft könne schon aufgrund seiner Signaturen auf den Bildern vermutet werden.

Die Beklagte beantragt im Kern die Klage abzuweisen und im Wege einer Hilfswiderklage, dass der Kläger es zu unterlassen hat sich als Urheber des vom Kläger später fertiggestellten Gemäldes „Paris Bar Version 3“ auszugeben.

Muss dem Gericht das Originalwerk vorliegen?

Vorab kann bereits die Frage aufgeworfen werden, ob das Gericht überhaupt eine Entschei-dung über ein oder mehrere Werke treffen kann, wenn diese diesem nicht im Original vorlie-gen. Grundsätzlich genügt der Rechteinhaber seiner Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die Schutzfähigkeit eines Werkes durch die Vorlage eines Werkexemplars. Vorliegend wurden jedoch nur Reproduktionen vorgelegt, welche die wesentlichen Elemente der Originale erken-nen lassen. Das Gericht entschied jedoch, dass es auch auf Basis dieser Reproduktionen in der Lage ist, die Schutzfähigkeit der Werke zu beurteilen. Es verdeutlichte aber auch, dass die Originalwerke Großformate hätten, welche sich – insbesondere bei näherer Betrachtung – von den Reproduktionen unterscheiden.

Daraus ist zunächst erstmal zu entnehmen, dass es nicht zwingend notwendig ist, dass das Originalwerk bei Gericht vorgelegt wird. Eine Entscheidung kann vielmehr auch auf Basis ei-ner in den wesentlichen Elementen übereinstimmenden Reproduktion getroffen werden.

Fotorealismus: „Malen nach Zahlen“ oder doch kreatives Schaffen?

Der Werkbegriff

§ 2 Abs. 1 UrhG listet auf was unter Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst zu verstehen ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gehören Werke der bildenden Kunst ein-schließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst sowie die Entwürfe solcher Werke zu den urheberrechtlich geschützten Werken, sofern sie nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen sind. Schutzfähig kann ein Werk demnach nur sein, wenn es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt.

Nach Auffassung des BGH handelt es sich bei einer persönlich geistigen Schöpfung um eine Schöpfung mit individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung eines für Kunst empfänglichen und mit Kunstan-schauungen einigermaßen vertrauten Kreises von einer „künstlerischen“ Leistung ge-sprochen werden kann.

Die Maßstäbe dieses Werksbegriff stimmen auch mit unionsrechtlichen Werksbegriff überein (RL 2001/29/EG). Es handelt sich bei dem urheberrechtlich geschützten Werk um einen autonomen Begriff, welcher in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist.

Nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs müssen zwei Voraussetzun-gen kumulativ (zusammen) vorliegen. Einerseits muss es sich bei dem in Rede stehen-den Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Ein Gegenstand ist immer dann ein Original, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers zum Ausdruck bringt, indem er dessen freie krea-tive Entscheidung widerspiegelt. Dieses Kriterium wird nicht erfüllt, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder andere Zwänge vorgegeben wurde, die der Ausübung der künstlerischen Freiheit keinen Raum lassen. Darüber hinaus ist eine Einstufung als „Werk“ Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen, d.h. es muss sich um einen mit hinreichender Genau-igkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand handeln.

Der Urheberbegriff § 7 UrhG

Gemäß § 7 UrhG ist Urheber der Schöpfer des Werkes, demnach also derjenige, der ei-ne persönlich Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG erbracht hat. Der Urheberbegriff orientiert sich an dem geltenden Werksbegriff gem. § 2 Abs. 2 UrhG. Der Werkbegriff ist ein normativer Begriff. Würde dieser sich nach dem geltenden kunst- oder literaturwis-senschaftlichen Verständnis richten, wäre er zu unbestimmt und abhängig von den sich stetig ändernden Anschauungen. Eine Rechtssicherheit wäre nicht gegeben.

Demnach hat nicht alles, was ein Künstler, Museum oder Betrachter eines Kunstwerkes als Kunst empfindet, Urheberrechtsschutz. Es ist vielmehr – wie zuvor ausgeführt – nach objektiven Kriterien zu ermitteln, ob die Sache, die jemand geschaffen hat, als Kunstwerk zu verstehen ist und ob eine Person einen schöpferischen Beitrag geleistet hat, welcher es rechtfertigt, das diese als Urheber angesehen wird. Folglich ist es durchaus möglich, dass der urheberrechtliche Werk- und Schöpferbegriff und der Werk- und Schöpferbegriff im Sinne der Kunst nicht übereinstimmen.

Darüber hinaus ist es vollkommen irrelevant welche Rolle sich der Künstler bei der Schaffung eines Werkes selbst beimisst. Das Urheberrecht entsteht bei der Schaffung als Realakt. Ein Realakt ist jedes auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Verhalten ei-nes Menschen, welches zum einen keine Willenserklärung und zum anderen auch keine geschäftsähnliche Handlung darstellt. Demzufolge kann auch ein Künstler, welcher als Auftragsmaler mit relativ geringer Gestaltungsfreiheit ein Werk anfertigt, Urheber des Werkes werden, auch wenn er selbst davon ausgeht, dass der Auftraggeber Urheber des Werkes ist. Ausschlaggebend ist letztlich, ob der ausführende Künstler einen schöp-ferischen Beitrag gem. § 2 Abs. 2 UrhG zu dem Werk geleistet hat. Dieser Maßstab ist auch dann gültig, wenn – wie im vorliegenden Fall – mehrere Personen an der Entste-hung eines Werkes beteiligt waren.

Demnach kann eine Person, welche an gewisse Vorgaben gebunden ist, dann als Ur-heber eines Werkes anzusehen sein, wenn diese einen zur Erreichung des Urheber-schutzes ausreichend großen Spielraum für individuelle Leistungen (kreatives Schaffen) hat. Wenn jedoch einem Künstler kein Spielraum mehr bleibt und diese in einer klassi-schen „Gehilfenrolle“ leidglich nichtschöpferisch mechanisch genau nach Vorgaben des Urhebers arbeitet, ist er kein Urheber. Spiegelbildlich ist eine bloße nicht ausgeformte Idee oder Anregung eines Auftraggebers auch nicht ausreichend um dessen Urheber-schaft zu begründen.

Im vorliegenden Fall hatten beide Parteien genügend schöpferischen Einfluss, um als Urheber der Werke „Paris Bar Version 1“ und „Paris Bar Version 2“ angesehen werden zu können. Während Martin K. als Initiator und Ideengeber einen relativ spezifischen Auftrag gab, in dem er bereits die Größe des Werkes sowie den Stil bestimmt hatte und darüber hinaus auch das Foto anfertigen ließ, auf dessen Basis das Werk zu erschaffen war, ließ er dennoch einen relativ großen Spielraum bei der letztlichen Erschaffung des Werkes, da er der W.Werbung freie Wahl bei der Auswahl des Künstlers ließ und weder beim Schaffensprozess dabei war, noch eine persönliche Abnahme beim Künstler selbst wünschte. Der Künstler (Kläger) hatte demnach den Raum – innerhalb der Vorgabe im fotorealistischen Stil zu arbeiten – um eigenen Entscheidungen zu treffen, welche er auch in Form von individueller Pinselführung, Perspektive, Form, etc. traf.

Es ist also bereits hier festzustellen, dass auch der Fotorealismus eine Kunstform ist, welche nicht auf bloßes „abmalen“ zu reduzieren ist. Auch fotorealistische Werke genie-ßen Urheberrechtsschutz.

Die Miturheberschaft (§ 8 Abs. 1 UrhG)

Die Miturheberschaft setzt gem. § 8 Abs. 1 UrhG voraus, dass mehrere Personen ge-meinsam ein Werk geschaffen haben, ohne dass sich deren Anteile gesondert verwer-ten lassen. Voraussetzung ist eine einheitliche Schöpfung, welche einen entsprechen-den natürlichen Handlungswillen aller Beteiligten verlangt. Zeitlich gestaffelte Beiträge stehen einer Miturheberschaft dann nicht entgegen, wenn jeder Beteiligte seinen schöp-ferischen Beitrag als Beitrag zu der gemeinsamen Gesamtidee versteht.

Vorliegend kann unproblematisch von miturheberschaftlichem Handeln ausgegangen werden. Martin K. und der Kläger waren sich beide bewusst, dass sie ein gemeinsames Ziel – Erstellung eines fotorealistischen Werkes der abgebildeten Situation in der Paris Bar – verfolgten. Dass Sie sich nicht persönlich bekannt waren, ist nicht erheblich, da dies von den Personen selbst so entschieden wurde. Alle beteiligten Personen waren jederzeit durch ihre Rolle im Schaffungsprozess hinreichend identifizier- und jederzeit ermittelbar. Wäre eine direkte Kommunikation gewünscht gewesen, wäre dies für beide Parteien problemlos möglich gewesen. Eine Kenntnis der Identität der einzelnen Mitur-heber ist demnach nicht erforderlich.

Urhebervermutung bei Vervielfältigungsstücken § 10 UrhG

Gemäß § 10 Abs. 1 UrhG wird der Künstler, der auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen. Bei § 10 UrhG handelt es sich um eine Beweiserleichterung für den Urheber. Der Begriff „üblich“ ist hier im Interesse des Urheberrechtsschutzes weit auszulegen. Es ist bereits ausreichend, wenn die Bezeichnung (z.B. die Signatur des Künstlers) an einer nicht ganz versteckten oder völlig außergewöhnlichen Stelle des Vervielfältigungsstückes oder des Originals angebracht ist. Der Kläger hat das Werk „Paris Bar Version 1“ an mehreren Stellen signiert, sodass es grundsätzlich auch bereits über § 10 Abs. 1 UrhG möglich ist zu einer (Mit-)Urheberschaft des Klägers zu gelan-gen.

Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG)

Der Miturheber hat ein Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft gem. § 13 S. 1 UrhG und folglich auch grundsätzlich einen Anspruch darauf bei jeder Verwertung seines Werkes als Miturheber genannt zu werden. Eine Verletzung dieses Rechts erfolgt immer dann, wenn das umstrittenen Werk ohne die Bezeichnung des Miturhebers bzw. der von diesem gewählten Bezeichnung verwendet wird. Vorliegend hatte die Beklagte mehrere Kataloge gedruckt, in welchem der Kläger nicht als Miturheber der in Rede stehenden Werke aufgeführte wurde. Folgerichtig hat er – nach Feststellung der Miturheberschaft – einen Anspruch auf Anerken-nung der Urheberschaft durch die Nennung seines Namens in Verbindung mit den in Rede stehenden Bildern.

Bezüglich des Werkes „Paris Bar Version 3“ hatte der Kläger bereits im Verlauf des Verfah-rens erklärt, dieses künftig nur unter Nennung der Miturheberschaft des Martin K. auszustel-len. Eine Miturheberschaft wäre auch in diesem Fall unproblematisch über die bereits genann-ten Maßstäbe festzustellen.

Wann ist der Anspruch verjährt?

Die Regelverjährung richtet sich nach § 102 UrhG, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Sie beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Kläger von den Umständen, die den Anspruch begrün-den, Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erkennen müssen.

Vorliegend gab der Kläger an, dass er erst im Jahr 2022 erfahren habe, dass Martin K. als Alleinurheber der Bilder genannt wird. Die Beklagte führte an, dass der Kläger bereits 2014 durch die Veröffentlichung der Werke „Paris Bar Version 1“ und „Paris Bar Version 2“ in den Bänden III und IV des Werksverzeichnisses als „interessierte Öffentlichkeit“ von der fehlenden Miturheberschaft hätte Kenntnis erlangen müssen. Das Gericht stellt jedoch an dieser Stelle klar, dass die fehlende Marktbeobachtung keine grobe Fahrlässigkeit begründet. Folglich ist ein Künstler nicht gezwungen stetig den Markt auf potentielle Urheberrechtsverletzungen zu durchsuchen, sondern muss erst dann tätig werden, wenn er von diesen auch tatsächlich Kenntnis erlangt.

Wann ist der Anspruch im Immaterialgüterrecht verwirkt?

Ein Recht ist immer dann verwirkt, wenn die Möglichkeit der Geltendmachung bereits längere Zeit verstrichen ist und darüber hinaus besondere Umstände hinzutreten, die eine spätere Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die Rechtsfolge der Verwirkung gem. § 242 BGB begrenzt sich im Immaterialgüterrecht darauf, dass ein Schutzrechtinhaber seine Rechte auf bestimmte bereits begangene oder fortdauernde Rechtsverletzungen nicht mehr durchsetzen kann. Es handelt sich nicht um die Erlaubnis künftig weiter Rechtsverletzungen zu begehen.

Im Fall von wiederholt gleichartigen Urheberrechtsverletzungen, welche zeitlich nicht zusam-menhängend auftreten, wird jeweils eine neuer Unterlassungsanspruch ausgelöst und die für die Beurteilung des Zeitmoments der Verwirkung relevante Frist beginnt jeweils neu.

Darüber hinaus begründet auch längere Untätigkeit des Rechtsinhabers gegenüber bestimm-ten gleichartigen Verletzungshandlungen kein berechtigtes Vertrauen des Rechtsverletzers darauf, dass der Rechtsinhaber auch künftig dessen Verhalten dulde und auch nicht gegen solche neuen Rechtsverletzungen vorgehen wird. Andernfalls würde dem Rechtsverletzer eine zusätzliche Rechtsposition eingeräumt und folglich dessen Rechte nach Treu und Glauben, welche nur ausnahmsweise und in engeren Grenzen bestehen, über die Grenzen heraus aus-geweitet.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass ein die Verwirkung auslösender Vertrauenstatbestand nicht dadurch geschaffen wird, dass ein Rechtsinhaber zunächst nicht gegen Rechtsverlet-zungen vorgeht. Sofern die gleiche Rechtsverletzung wiederholt vorkommt, begründe jede neue gleichartige Rechtsverletzung einen Neubeginn der Frist.

Fazit

Auch ein Künstler, der ein Foto nur „abmalt“ hat in der Regel ein Recht auf Miturheberschaft. Denn auch das reine fotorealistische „Abmalen“ eines Fotos ist ein Schöpfungsprozess, sofern der Künstler über einen ausreichenden kreativen Spielraum verfügt. Die Kenntnis der Identität der einzelnen Miturheber ist hierbei nicht ausschlaggebend für einen gemeinsamen Schaf-fensprozess, sofern es ein allen bekanntes gemeinsames Ziel gibt und die einzelnen Perso-nen problemlos identifiziert werden könnten. Sollte das Recht auf Anerkennung der Urheber-schaft wiederholt verletzt werden, so beginnt die Verjährung erneut zu laufen. D.h. auch Ver-letzungen, die bereits vor längerer Zeit begonnen haben, können von Ihnen noch geltend ge-macht werden.

Wenn Sie glauben, dass Ihre Urheberrechte an einem Werk verletzt wurden, dann kontaktie-ren Sie uns gerne. Unsere Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht beraten täglich erfolg-reich Mandanten und unterstützen diese bei der Geltendmachung ihrer Rechte.

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