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OLG Frankfurt a. M.: Gesamtpreisangabe beinhaltet auch Angaben zur Umsatzsteuerfreiheit

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Solaranlage umsatzsteuerfrei
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Ein Händler bewarb bei Google Shopping Batteriespeicher für Solaranlagen als umsatzsteuerfrei. Ohne darüber zu informieren, wann der Steuersatz von null Prozent Anwendung findet. Zu Unrecht, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.05.2023, Az. 6 W 28/23).

Der Gesamtpreis der Batteriespeicher für Photovoltaikanlagen, die auf Google Shopping angeboten wurden, enthielt gemäß § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz keinerlei Umsatzsteuer. Es fand also ein Steuersatz von null Prozent Anwendung. Der Steuersatz von null Prozent galt aber nicht in jedem Fall. Der Händler gab bei Google-Shopping jedoch nur den Netto-Preis an und nicht den Brutto-Preis, der die Umsatzsteuer enthält.

Solaranlage umsatzsteuerfrei bei Google Shopping angeboten

Dagegen ging der Kläger vor. Er sah darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV). Diese sehe grundsätzlich Brutto-Preise vor. Der Händler berief sich auf eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG), wonach Waren für Photovoltaikanlagen von der Umsatzsteuer befreit seien.

Wettbewerbsrecht und Preistransparenz

§ 12 Abs. 3 UStG regelt: „Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze: 1. die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und Speicher …, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.“

Solaranlage umsatzsteuerfrei? – Nur unter bestimmten Voraussetzungen

Die Norm knüpft, was den reduzierten Steuersatz betrifft, also an den Verwendungszweck der Photovoltaikanlage an. Entscheidend ist nicht, ob der Erwerber etwa Verbraucher im Sinne von § 13 Bürgerliches Gesetzbuch ist. Ein Verbraucher kann eine entsprechende Anlage also nicht automatisch erwerben, ohne auch Umsatzsteuer zahlen zu müssen. Vielmehr war es, um in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen, erforderlich, dass der Käufer auf der Internetseite des Händlers ein Dokument herunterlud. In diesem musste das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG bestätigt werden und das Formular war an den Verkäufer zurückzusenden.

Das erstinstanzliche Gericht, das Landgericht Gießen, war der Auffassung, dass kein Verstoß gegen die PAngV vorliege. Bei umsatzsteuerbefreiten Waren reiche ausnahmsweise eine Netto-Angabe aus, waren die Richter des Landgerichts Gießen der Ansicht.

Händler zur Unterlassung verurteilt

Das OLG Frankfurt verurteilte den Händler jedoch zur Unterlassung. Es bejahte einen Verfügungsanspruch aus den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a des Gesetzes gegen des unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit den §§ 1, 3 Abs. 1 der PAngV. Dem Händler wurde gerichtlich verboten, Batteriespeicher für Photovoltaikanlagen, bei denen der Gesamtpreis keine Umsatzsteuer enthält, zu bewerben, ohne darauf hinzuweisen, wann der umsatzsteuerbefreite Preis zur Anwendung kommt. Ansonsten würde die Allgemeinheit davon ausgehen, dass der Gesamtpreis einen Bruttopreis, also inklusive Umsatzsteuer, darstelle, so das OLG Frankfurt.

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