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Unterlassungserklärung: Jeder Verstoß kann kosten

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Mehrere Verstöße im Internet Vertragsstrafe
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Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, sichert grundsätzlich zu, die fragliche Handlung gänzlich zu unterlassen, nicht nur zu einer bestimmten Zeit oder an einem bestimmten Ort – liege dieser offline oder online.

Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB). Wenn nichts Einschränkendes über die Art und Weise der Verletzungshandlung gesagt wird oder besondere Umstände von Verletzungshandlungen nicht explizit vom Umfang der Unterlassungsverpflichtung ausgeschlossen werden, ist davon auszugehen, dass die Vertragspartner wollen, dass diese grundsätzlich gilt, die Handlung also immer und überall unterbleibt.

Sinn und Zweck: Wiederholungsgefahr bannen – immer und überall

Zweck eines Unterlassungsvertrages ist es nämlich, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr durch eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtung auszuräumen und damit die Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr gilt jedoch nicht allein für die identische Verletzungsform, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen. Sie gilt also – wenn nichts anderes dazu gesagt wird – nicht der „Aussage auf Plattform X“, sondern der „im Internet veröffentlichten Aussagen“.

Das OLG Düsseldorf hat demgemäß entschieden (OLG Düsseldorf, Urteil v. 29.8.2019, Az. I-2 U 44/18), dass ein mehrfacher Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vorliegt, wenn Inhalte auf mehreren Internetplattformen abrufbar sind. Insofern wird auch die versprochene Vertragsstrafe mehrfach fällig. Wer sich beispielsweise verpflichtet hat (verpflichten musste), bestimmte Aussagen zu unterlassen, die nicht nur auf der Homepage stehen, sondern auch – oft automatisch – in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Twitter auftauchen, muss die Aussagen an allen Stellen im Netz löschen, wo immer sie aufgetreten sind, um dem Unterlassungsanspruch Genüge zu tun.

Impressumspflicht – auch auf Portalen und in Sozialen Medien

Im vorliegenden Fall ging es darum, dass sich der Beklagte verpflichtet hatte, keine „Telemedien im Sinne des § 1 TMG anzubieten“, ohne die dabei nach § 5 TMG vorgeschriebenen Angaben zu machen. Diese „Allgemeine Informationspflichten“ beziehen sich auf alle Angebote, die der Beklagte macht, soweit dabei „eine kommunikationsbezogene Eigenständigkeit“ erkennbar ist sich das Angebot also auf einer Branchenplattform oder einem Social Media-Kanal von anderen Angeboten abhebt und dem Diensteanbieter dadurch zuschreibbar ist. Das ist der Fall, wenn die Einzeldarstellung des Diensteanbieters nicht derart in den Gesamtauftritt des Portals eingebunden ist, dass er lediglich als unselbstständiger Teil eines Unternehmens- oder Konzernauftritts erscheint, sondern sich die einzelnen Angebote für den Nutzer erkennbar vom Rest der Webseite abheben.

Keine Handlungseinheit bei verschiedenen Internet-Plattformen

Der Beklagte hatte es versäumt, in einigen Portalen vollständige Angaben zu machen, und somit gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung verstoßen. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafe. Die Frage ist nun: Wie wird diese bemessen? Jeder Fall von Pflichtverletzung steht zunächst für sich. Allerdings können Fälle zusammengefasst werden, wenn „eine natürliche Handlungseinheit“ besteht und die Pflichtverletzungen damit „nur eine Handlung darstellen“. Mit Auswirkungen auf die Vertragsstrafe: Das Versprechen, eine Vertragsstrafe „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ zu zahlen, kann dahin auszulegen sein, dass mehrere zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Einzelverstöße, die auf fahrlässigem Verhalten beruhen, als eine einzige Zuwiderhandlung angesehen werden.

Im vorliegenden Fall kann von „natürlicher Handlungseinheit“ aber nicht die Rede sein: Die einzelnen Zuwiderhandlungen haben auf drei verschiedenen Internet-Plattformen stattgefunden. Auf jeder diese Webseiten muss der Nutzer ein Profil anlegen und kann sich damit jedes Mal neu überlegen, welche Angaben er macht. Schon die Tatsache, dass der Beklagte auf den einzelnen Webseiten in unterschiedlichem Maße gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung verstieß (auf Immobilienscout24 vergaß er im Impressum  – entgegen Ziffer 3 der Unterlassungserklärung – die Angaben zum Handelsregister und zur Handelsregisternummer, auf 123makler.de und Google+ zudem noch – entgegen Ziffer 2 der Unterlassungserklärung – die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 34 c GewO), spricht gegen die Interpretation der drei Fälle als „eine Handlung“.

Dreimal zahlen, bitte!

Insoweit liegen drei Verstöße gegen die Unterlassungserklärung vor, die jeweils zur Zahlung der bei Zuwiderhandlung versprochenen Vertragsstrafe verpflichten. Und da der Beklagte als Kaufmann handelte, kommt eine Herabsetzung der recht hohen Vertragsstrafe wegen unverhältnismäßiger Höhe nach § 343 BGB auch nicht in Frage; sie war gemäß § 348 HGB von vornherein ausgeschlossen.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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